Urteil des BVerwG vom 09.09.2002

Wahrscheinlichkeit, Gefahr, Erfahrung, Krankheit

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BESCHLUSS
BVerwG 2 B 28.02
OVG 1 A 6168/96
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 24. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Ausführungen der Beschwerde zu § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG
genügen bereits nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO an die Darlegung des Zulassungsgrundes der rechts-
grundsätzlichen Bedeutung stellt. Es fehlt an der Benennung
einer entscheidungserheblichen grundsätzlichen konkreten
Rechtsfrage, die im Interesse der Einheitlichkeit der Recht-
sprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts
revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.
Den das Urteil tragenden Grund bildet die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, dass der Kläger nicht, wie es § 31 Abs. 3
BeamtVG für einen Dienstunfall fordert, nach der Art seiner
dienstlichen Verrichtung der Gefahr, an einem Harnblasenkarzi-
nom zu erkranken, besonders ausgesetzt war. Gegen diese tra-
gende Begründung hat die Beschwerde keinen durchgreifenden Zu-
lassungsgrund geltend gemacht. Die Beschwerde beanstandet in
Vernachlässigung des rechtssystematischen Unterschieds zwi-
schen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der
Begründung einer Revision die Rechtsanwendung durch das Beru-
fungsgericht. Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung
des Berufungsgerichts kann die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache auch dann nicht dargelegt werden, wenn der Kläger
zur Begründung seiner abweichenden Rechtsansicht verfassungs-
rechtliche oder gemeinschaftsrechtliche Erwägungen anführt
(vgl. u.a. Beschluss vom 3. Mai 1995 - BVerwG 1 B 222.93 -
Buchholz 451.45 § 113 VwGO Nr. 2 S. 5 m.w.N.).
- 3 -
Die Aufklärungsrüge ist ebenfalls nicht begründet. Das Ober-
verwaltungsgericht war nicht gehalten, die schädlichen Einwir-
kungen, denen der Kläger in den 38 Jahren seiner Dienstzeit
als Feuerwehrmann bei den einzelnen, gerade auch den größeren
Brandereignissen, bei Löscharbeiten, im Umgang mit besonderen
Löschmaterialien, durch das Einatmen spezifischer Rauchgase
und durch Nutzung bestimmter Atemschutzgeräte individuell aus-
gesetzt war, zu ermitteln. Denn auf diese speziell den Kläger
treffenden Einwirkungen kommt es nach der insoweit maßgebli-
chen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht an. Dieses
hat das Tatbestandsmerkmal des § 31 Abs. 3 BeamtVG, dass der
Beamte der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt ist, als
die mit einer dienstlichen Tätigkeit aufgrund deren Eigenart
generell verbundene hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung ge-
rade mit der Krankheit, an der der betroffene Beamte leidet,
verstanden. Nach dieser Rechtsauffassung kommt es nicht darauf
an, welchen Immissionen gerade der erkrankte Beamte ausgesetzt
war. Erheblich ist vielmehr, ob die Tätigkeit, die er ausgeübt
hat, nach der aus einer Vielzahl von Fällen gewonnenen Erfah-
rung generell mit hoher Wahrscheinlichkeit unter den gegebenen
Verhältnissen zu der in Frage stehenden Erkrankung führt. Das
hat das Berufungsgericht für das Harnblasenkarzinom des Klä-
gers verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Fest-
setzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2
GKG.
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Bayer