Urteil des BVerwG vom 15.01.2004

Praktische Ausbildung, Verfassungsbeschwerde, Wartezeit, Dienstzeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 27.03
OVG 3 LB 115/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberver-
waltungsgerichts vom 21. März 2003 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Der mit ihr geltend gemachte Revisionszulas-
sungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Die Rechtssache hat
keine grundsätzliche Bedeutung in der mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten
Richtung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist
durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der im angefochtenen Urteil ange-
führten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, dass die
Vordienstzeiten, deren Anrechnung als ruhegehaltfähige Dienstzeit der Kläger be-
gehrt, Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung
mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG sind. Welche Ausbildung im Sinne des § 12
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschrieben
ist, ergibt sich aus den laufbahnrechtlichen Vorschriften, die zur Zeit der Ableistung
der jeweiligen Ausbildung galten (stRspr; vgl. Urteil vom 26. September 1996
- BVerwG 2 C 28.95 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 11 S. 4 m.w.N.). Die streiti-
gen Vordienstzeiten waren nach den vom Berufungsgericht herangezogenen dama-
ligen Laufbahnvorschriften Zeiten der als Einstellungsvoraussetzung geforderten
praktischen und theoretischen Ausbildung des Klägers. Klärungsbedarf zur Ausle-
gung und Anwendung dieser Laufbahnvorschriften zeigt die Beschwerde nicht auf.
Eine laufbahnrechtlich vorgeschriebene praktische Ausbildung im Sinne des § 12
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ist keine praktische hauptberufliche Tätigkeit im Sinne
des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG. Die Anwendungsbereiche der beiden Vor-
schriften überschneiden sich nicht.
Ausbildungszeiten des Klägers im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG sind
gemäß § 12 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG nicht ruhegehaltfähig, weil der Klä-
ger nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an
die der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO), die
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allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt (vgl. Urteil vom
16. November 2000 - BVerwG 2 C 23.99 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 13
S. 2 f.).
§ 12 b Abs. 1 BeamtVG ist verfassungsgemäß. Das hat der beschließende Senat im
Urteil vom 16. November 2000 (a.a.O. S. 3 f.) ausgeführt. Die dagegen eingelegte
Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht unter ausdrücklicher
Billigung dieser Ausführungen nicht zur Entscheidung angenommen (Kammerbe-
schluss vom 24. März 2003 - 2 BvR 192/01 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-
ruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Kugele