Urteil des BVerwG vom 08.04.2010

Kostenregelung, Ausschluss

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 26.10
BVerwG 2 B 46.09, OVG 6 B 245/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Hartung
beschlossen:
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Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 27. März 2009 und gegen den Beschluss
des Senats vom 27. Mai 2009 werden verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom
27. März 2009 ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerich-
te bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene, im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Beschluss nicht. Darauf
wurde der Antragsteller bereits in den Gründen des - unanfechtbaren - Be-
schlusses des Senats vom 27. Mai 2009 - BVerwG 2 B 46.09 - hingewiesen.
Der Ausschluss der Beschwerde gemäß § 152 Abs. 1 VwGO gilt auch für die
Streitwertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom
27. März 2009. Die Kostengrundentscheidung in diesem Beschluss ist nach
§ 158 Abs. 1 VwGO nicht selbstständig anfechtbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestset-
zung bedarf es wegen der hier anwendbaren Kostenregelung nach Nr. 5502
des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.
Herbert Dr. Heitz Dr. Hartung
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