Urteil des BVerwG vom 13.08.2002

Verwaltungsprozess, Bereinigung

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BESCHLUSS
BVerwG 2 B 26.02
VGH 4 S 408/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgerichts Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des Ver-
waltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
14. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 7 494,54 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu-
tung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbe-
gründet. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Der Kläger, dessen Berufung mangels Zulassung der Berufung als
unzulässig verworfen worden ist, hält für grundsätzlich klä-
rungsbedürftig, ob ein als "Berufung" eingelegtes Rechtsmittel
in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden
kann, wenn innerhalb der Begründungsfrist klargestellt wird,
dass das Rechtsmittel als Berufungszulassungsantrag geführt
wird.
Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits
hinreichend geklärt. Die Berufung eines anwaltlich vertretenen
Beteiligten kann danach grundsätzlich nicht als (fristwahren-
der) Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden, auch
wenn dies nach Ablauf der Antragsfrist ausdrücklich beantragt
wird (Beschluss vom 12. März 1998 - BVerwG 2 B 20.98 - Buch-
holz 310 § 124 a VwGO Nr. 2 S. 2 f.).
Hiervon abgesehen geht auch der Hinweis der Beschwerde ins
Leere, als Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Verwal-
tungsgerichts gebe es "nur und ausschließlich" den Berufungs-
zulassungsantrag, der deswegen notwendig und immer gemeint
sei, wohingegen eine Berufung niemals statthaft sei. Dies ent-
behrt der gesetzlichen Grundlage, nachdem durch den bereits am
1. Januar 2002 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes
zur Bereinigung von Rechtsmitteln im Verwaltungsprozess vom
- 3 -
20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) die Verwaltungsgerichtsord-
nung dahin gehend geändert worden ist, dass nunmehr auch das
Verwaltungsgericht die Berufung zulassen kann; in einem sol-
chen Falle ist die Berufung das allein statthafte Rechtsmit-
tel.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13
Abs. 2 GKG.
Dr. Silberkuhl Dr. Kugele Groepper