Urteil des BVerwG vom 30.12.2014

Beförderung, Zulage, Übertragung, Duldung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 25.14
OVG 3 A 663/13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Dezember 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hartung
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember
2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die
Wertstufe bis zu 9 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat nicht dar-
gelegt, dass einer der Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1
und 3 VwGO gegeben ist.
Die Klägerin steht seit 1967 im Dienst der beklagten Stadt. Sie wurde 1983 zur
Stadtamtmännin (Besoldungsgruppe A 11) und am 1. August 2012 zur Städti-
schen Amtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) befördert. Ihr Dienstposten wird seit
Februar 2007 mit der Besoldungsgruppe A 12 bewertet. In den Jahren seit 2000
hatte die Beklagte keine genehmigte Haushaltssatzung. Erstmals am 11. Juli
2012 für das Jahr 2012 ist wieder eine Haushaltssatzung bekanntgegeben wor-
den.
Den Antrag der Klägerin vom 5. Mai 2011, ihr rückwirkend seit Oktober 2008
(gemeint war August 2008) bis zu einer entsprechenden Beförderung eine Zu-
lage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 BBesG zu
gewähren, lehnte die Beklagte ab, der Widerspruch der Klägerin war erfolglos.
Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben.
Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf die begehrte
Zulage für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 10. Juli 2012 verneint und
zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die von § 46 BBesG geforderten
„haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für eine Beförderung hätten im streit-
gegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen. Es habe für die Klägerin keine
1
2
3
4
- 3 -
besetzbare Planstelle zur Verfügung gestanden, weil unter den Beschränkun-
gen der vorläufigen Haushaltsführung eine Beförderung von Beamten unzuläs-
sig gewesen sei. Der Beförderung der Klägerin habe deshalb ein haushalts-
rechtliches Hindernis entgegengestanden.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem
zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bis-
lang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsver-
fahren bedarf (stRspr, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -
BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22 und vom
2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2). Eine Klärung
durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung ist nach der ständigen Recht-
sprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, wenn
sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Recht-
sprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpreta-
tion ohne Weiteres beantworten lässt (Beschluss vom 24. August 1999
- BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO
Nr. 228 S. 13). So verhält es sich hier.
Die Frage,
ob der Anspruch auf Gewährung einer Zulage einen blo-
ßen Rechtsvollzug darstellt und deshalb trotz Nothaushalt
unmittelbar aus § 46 Abs.1 BBesG folgt,
ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fas-
sung, die gemäß Art. 125a Abs. 1 GG für den hier relevanten Zeitraum noch als
Bundesrecht fortgalt, ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwerti-
gen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Mo-
5
6
7
8
- 4 -
naten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu
zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtli-
chen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.
§ 46 Abs. 1 BBesG macht also die Zulage für die Wahrnehmung der Aufgaben
eines höherwertigen Amtes u.a. vom Vorliegen der haushaltsrechtlichen Vo-
raussetzungen für die Übertragung dieses Amtes abhängig. Anders als bei an-
deren Zulagentatbeständen, bei denen die Wahrnehmung einer Tätigkeit als
solche bereits anspruchsbegründend ist, setzt die Zulage nach § 46 Abs. 1
BBesG zusätzlich voraus, dass u.a. die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen
für die Übertragung des höherwertigen Amtes, also der Beförderung vorliegen.
Damit ergibt sich bereits aus Wortlaut und Gesetzessystematik, dass nicht die
bloße Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Amtes ab einer be-
stimmten Dauer anspruchsbegründend ist, sondern dass außerdem die haus-
haltsrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung vorliegen müssen.
Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwerti-
gen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG sind erfüllt, wenn der Beförderung
des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht.
Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertig-
keit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorgaben des
jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans. Entscheidungen der Exekutive
sind hier nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vor-
gaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa „kw-Vermerke“ oder eine
Haushaltssperre. Haushaltsrechtliche Voraussetzungen im vorstehenden Sinne
sind z.B. auch die kommunalaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landesrechts
und darauf beruhende Verfügungen der Aufsichtsbehörden mit der Folge der
Einschränkung der gemeindlichen Haushaltsbefugnisse (sog. Nothaushalts-
recht). Dies hat der Senat vor kurzem ausdrücklich entschieden (Urteil vom
25. September 2014 - BVerwG 2 C 16.13 - Rn. 13, zur Veröffentlichung in
BVerwGE und Buchholz vorgesehen).
Daraus folgt, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i.S.v. § 46 Abs. 1
BBesG nicht gegeben sind, wenn die betreffende Gemeinde dem Nothaushalts-
9
10
11
- 5 -
recht unterliegt und dieses die Begründung von Zahlungsverpflichtungen der
Kommune infolge der Beförderung eines Beamten ausschließt. Ein solcher Fall
liegt hier vor.
Das Oberverwaltungsgericht hat in Auslegung der einschlägigen Bestimmungen
des nordrhein-westfälischen Gemeindehaushaltsrechts (§§ 76, 79, 80 und 82
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) als irrevisiblem Lan-
desrecht angenommen, dass die Beklagte in dem fraglichen Zeitraum mangels
bekannt gemachter Haushaltssatzung den Beschränkungen der vorläufigen
Haushaltsführung unterlag und deshalb nur Aufwendungen entstehen lassen
durfte, zu denen sie rechtlich verpflichtet war.
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Die Klägerin rügt die Ablehnung ihres Beweisantrags auf Einholung einer Aus-
kunft bei der Bezirksregierung Düsseldorf, dass die Zulagengewährung an die
Klägerin auf entsprechende Anfrage als zulässig eingeschätzt worden wäre. Sie
ist der Ansicht, das Oberverwaltungsgericht hätte diesen Beweisantrag nicht als
rechtlich unerheblich ablehnen dürfen, denn die Beklagte habe in über 100 Fäl-
len mit Duldung der Bezirksregierung sogar befördert, so dass eine Nachfrage
wegen der Duldung der Gewährung einer Zulage nicht von vornherein aus-
sichtslos gewesen wäre.
Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede
mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Gren-
ze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des
Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. Urteile vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C
15.84 - BVerwGE 71, 38 <41> = Buchholz 303 § 414 ZPO Nr. 1 S. 2 und vom
6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 1).
Die Aufklärungspflicht verlangt hingegen nicht, dass ein Tatsachengericht Er-
mittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil deren Ergebnis nach
seinem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist
(stRspr; vgl. Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106,
12
13
14
15
- 6 -
115 <119> = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5 S. 58; Beschluss vom 14. Juni
2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 1 f.).
Im vorliegenden Fall hat das Oberverwaltungsgericht den Beweisantrag abge-
lehnt, weil es das Beweisthema für unerheblich gehalten hat. Maßgeblich hier-
für war der Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts, dass die Klägerin
aus einer fehlerhaften Rechtsanwendung für ihr Begehren auf Zahlung einer
Zulage nach § 46 BBesG nichts herleiten könne und damit auch nichts daraus,
dass möglicherweise mit Duldung der Aufsichtsbehörde personalwirtschaftliche
Maßnahmen außerhalb des gesetzlichen Regimes des Nothaushaltsrechts vor-
genommen worden sind. Ausgehend von diesem - im Übrigen auch zutreffen-
den - Rechtsstandpunkt kam es auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht
an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und ist in Streitigkeiten über den „Teilstatus“ ei-
nes Beamten entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Diffe-
renz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus zu bemessen.
Domgörgen Dr. von der Weiden Dr. Hartung
16
17