Urteil des BVerwG vom 06.04.2010

Wiederaufnahme des Verfahrens, Richteramt, Prozess

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 25.10
OVG 5 PS 66/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des durch
Beschluss vom 14. Mai 2009 - BVerwG 2 B 39.09 -
beendeten Verfahrens wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Der Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig (§ 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 589
Abs. 1 Satz 2 ZPO). Mit Beschluss des Senats vom 14. Mai 2009 wurde die
Beschwerde des Antragstellers gegen einen die Gewährung von Prozess-kos-
tenhilfe ablehnenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verworfen.
Der Antragsteller beantragt die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Be-
gründung, dass der Beschluss des Senats offensichtlich gegen geltendes Recht
verstoße und die an ihm beteiligten Richter wegen der Art und Weise der
Entscheidung kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen seien. Der Wie-
deraufnahmeantrag ist - von allem anderen abgesehen - schon deswegen zu
verwerfen, weil für die Richtigkeit der Behauptung des Antragstellers, der be-
schließende Senat sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 579 Abs. 1
Nr. 1 ZPO), tatsächliche Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich
sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestset-
zung bedarf es nicht; Gerichtsgebühren werden mangels eines Gebührentatbe-
stands nicht erhoben.
Herbert
Groepper
Thomsen
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