Urteil des BVerwG vom 16.04.2007

Übertragung, Ernennung, Zulage, Vertrauensschutz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 25.07
VGH 14 BV 03.2465
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Groepper
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 21. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 26 988,26 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt
keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, welche formellen
Anforderungen bei der Gewährung einer Amtszulage gemäß § 42 BBesG durch
den Dienstherrn erfüllt sein müssen, damit der Beamte einen Anspruch auf
Zahlung der Zulage geltend machen kann.
Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist vielmehr durch die Rechtspre-
chung des Senats hinreichend geklärt.
Wie die Beschwerde zutreffend hervorhebt, gilt die Amtszulage als Bestandteil
des Grundgehalts (§ 42 Abs. 2 Satz 2 BBesG). Mit ihrer Gewährung erhält der
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Beamte daher ein gegenüber seiner bisherigen Besoldung erhöhtes Grundge-
halt. Damit handelt es sich bei Ämtern gleicher Besoldungsgruppe mit und ohne
Amtszulage um zwei statusrechtlich verschiedene Ämter. Um in den Genuss
der Zulage zu kommen, bedarf es daher wenn schon keiner Ernennung so doch
zumindest eines ernennungsähnlichen Verwaltungsaktes; die bloße Über-
tragung eines entsprechenden Dienstpostens (also eines Amtes im konkret-
funktionellen Sinne) genügt hierfür nicht, ebenso wenig die lediglich dem haus-
haltstechnischen Vollzug einer solchen Übertragung dienende Einweisung in
eine entsprechende Planstelle (vgl. Urteil vom 12. Juli 1972 - BVerwG 6 C
11.70 - BVerwGE 40, 229 <230, 232>).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem Kläger zu keinem Zeit-
punkt das Statusamt übertragen worden, nach dem er besoldet zu werden be-
gehrt. Für die von der Beschwerde aufgeworfene Frage fehlt es daher bereits
an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Nach der Auslegung, die das
Berufungsgericht den Schreiben der Beklagten vom 20. Mai und 17. Juni 1999
gegeben hat und die zu den für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen
gehören, ist dem Kläger zunächst lediglich ein bestimmter Dienstposten (Ar-
beitsposten) übertragen und er sodann zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
seiner Beurlaubung gemäß § 13 SUrlV für eine Tätigkeit in einem privatrechtli-
chen Arbeitsverhältnis in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 F mit
Amtszulage nach Anlage IX BBesG eingewiesen worden, ohne dass ihm
zugleich das diesem Dienstposten entsprechende Amt verliehen worden ist.
Damit steht schon in tatsächlicher Hinsicht fest, dass in diesen Schreiben nicht
zugleich die konkludente Übertragung dieses Amtes zu sehen ist.
Ob die Annahme des Klägers zutrifft, ein Statusamt könne auch konkludent
übertragen werden und die Übertragung könne in der Einweisung in eine be-
stimmte Planstelle zu sehen sein, wäre deshalb in einem Revisionsverfahren
nicht zu entscheiden. Sie findet jedenfalls weder im Gesetz noch in der Recht-
sprechung des Senats eine Stütze. Der Annahme steht bereits die Formstrenge
des Beamtenrechts entgegen, die insbesondere für Ernennungen gilt (vgl. § 6
Abs. 2 BBG). Anerkannt ist lediglich, dass es der förmlichen Ernennung durch
Aushändigung einer Urkunde nicht bedarf, wenn ein Amt mit anderem End-
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grundgehalt, aber derselben Amtsbezeichnung verliehen wird (Urteil vom
12. Juli 1972 a.a.O.). Einer weiteren Lockerung der Anforderungen steht bereits
der Umstand entgegen, dass das ohne förmliche Ernennung erreichte Amt nicht
ohne weiteres wieder entzogen werden kann (Grundsatz der Ämterstabilität)
und deshalb Gründe für die Nichtigkeit und Rücknehmbarkeit dieses er-
nennungsähnlichen Verwaltungsaktes den für die förmliche Ernennung gelten-
den Bestimmungen zu entnehmen sind (vgl. Urteil vom 23. Februar 1989
- BVerwG 2 C 25.87 - BVerwGE 81, 282 <286 f.>). Ob für die Übertragung des
Amtes nicht einmal das Erfordernis der Schriftform besteht, wie der Kläger unter
Hinweis auf einen Kommentar zum bayerischen Laufbahnrecht meint, wäre
unter diesen Umständen in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht zu klären.
Der Kläger hält ferner für grundsätzlich klärungsbedürftig, „inwieweit ein Beam-
ter bei der Frage nach der Wirksamkeit der Gewährung einer Amtszulage sich
auf Vertrauensschutz berufen kann, insbesondere dann, wenn der Grund dafür,
dass die Zahlung der Amtszulage nicht begonnen wird, nicht im Verantwor-
tungsbereich des Beamten, sondern einzig und allein in der Auflösung bzw.
Umstrukturierung seiner Organisationseinheit liegt“.
Der Kläger wirft diese Frage vor dem Hintergrund auf, dass er nach seiner Be-
urlaubung in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis bei einer Tochtergesellschaft
der Beklagten tarifvertraglich so bezahlt worden ist, als hätte er als Beamter die
streitige Zulage bezogen.
Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Es ist bereits
nicht ersichtlich, dass die Frage von fallübergreifender Bedeutung ist; eine sol-
che Bedeutung muss sich aus dem rechtlichen Gehalt der Fragestellung erge-
ben und lässt sich in der Regel nicht damit begründen, dass „vergleichbare
Fallkonstellationen immer wieder zur Entscheidung anstehen“, wie die Be-
schwerde ausführt. Ob Vertrauensschutz zu gewähren ist, richtet sich in hohem
Maße nach den Umständen des Einzelfalls; dass darüber hinaus hierzu ein
grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht, macht die Beschwerde nicht deutlich.
Zudem liegt auf der Hand, dass die streng gesetzesgebundene Gewährung der
Besoldung eines Beamten (vgl. § 2 BBesG) nicht davon abhängen kann, ob bei
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der tariflichen Gestaltung des Arbeitsentgelts in einem privaten Dienstverhältnis
besoldungsrechtliche Vorschriften korrekt angewandt worden sind. Dass der
Kläger sich insoweit auch auf eine Zusage nicht berufen kann, ergibt sich aus
dem Gesetz selbst (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG) und bedarf keiner Klärung in ei-
nem Revisionsverfahren.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52
Abs. 5 Satz 2 GKG.
Albers Dr. Kugele Groepper
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