Urteil des BVerwG vom 26.09.2002

Unterbrechung, Zukunft, Rechtseinheit, Reform

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BESCHLUSS
BVerwG 2 B 25.02
VGH 3 B 00.2654
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
6. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 506 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der rechtsgrundsätzlichen Bedeu-
tung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und der Verletzung des Verfah-
rensrechts, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, gestützte Beschwerde ist
unbegründet.
Die Beschwerde bezeichnet als rechtsgrundsätzlich klärungsbe-
dürftig der Sache nach die Frage, ob nach § 13 Abs. 2 Satz 6
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997
(BGBl I S. 322) für die Gewährung eines Ausgleichs für den
Wegfall einer Stellenzulage eine fünfjährige ununterbrochene
zulageberechtigende Verwendung erforderlich oder ob eine sechs
Monate nicht überschreitende Unterbrechung, die aus dienstli-
chen Gründen veranlasst ist, unschädlich ist. Damit betrifft
die aufgeworfene Frage außer Kraft getretenes Recht. Durch
Art. 1 Nr. 6 des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungs-
rechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz -
6. BesÄndG) vom 14. Dezember 2001 (BGBl I S. 3702) ist § 13
Abs. 2 BBesG neu gefasst worden. Nunmehr wird eine fünfjährige
ununterbrochene zulageberechtigende Verwendung ausdrücklich
gefordert. Fragen zu ausgelaufenem Recht haben keine grund-
sätzliche Bedeutung. Durch ihre Beantwortung könnte das die
Zulassung der Grundsatzrevision rechtfertigende Ziel, die
Rechtseinheit zu erhalten und das Recht fortzuentwickeln,
nicht erreicht werden (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom
10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO
Nr. 297 S. 33 und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11).
- 3 -
Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn das ausgelaufene
Recht für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabseh-
barer Zukunft noch von Bedeutung ist (vgl. Beschluss vom
20. Dezember 1995, a.a.O.), mag auf sich beruhen. Für eine
solche Sachlage ist der Beschwerdeführer jedenfalls darle-
gungspflichtig (Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O.,
S. 12). Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerde-
begründung nicht. Sie führt insoweit lediglich aus, beim Ver-
waltungsgericht München seien nach Kenntnis des Klägers weite-
re Verfahren zum gleichen Rechtsproblem anhängig, bei denen
ebenfalls Zeiträume von mehr als drei Monaten eine Rolle spie-
len und die wegen dieses Rechtsstreits ruhen.
Den geltend gemachten Gehörsverstoß sieht die Beschwerde
darin, dass das Berufungsgericht den Gründen, die zur Unter-
brechung der zulageberechtigenden Tätigkeit geführt haben, den
zwingenden Charakter abgesprochen hat, ohne dem Kläger vorher
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Damit ist dem Kläger nach
dem eigenen Vorbringen der Beschwerde das rechtliche Gehör zu
einem Umstand vorenthalten worden, auf den es für die Ent-
scheidung des Berufungsgerichts nicht ankam, auf dem also die
Entscheidung nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beru-
hen kann. Die Bemerkung des Berufungsgerichts, die Unterbre-
chung dürfte wohl kaum auf zwingenden dienstlichen Gründen be-
ruht haben, war ein obiter dictum. Sie betraf die Rechtslage
nach § 13 Abs. 2 BBesG n.F., die nach der - zutreffenden -
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs im Berufungsver-
fahren nicht anwendbar war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Fest-
setzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG.
Prof. Dawin
Dr. Kugele
Dr. Bayer