Urteil des BVerwG vom 03.11.2014

Rechtliches Gehör, Treu Und Glauben, Beweisantrag, Rechtsschutz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 24.14
OVG 1 A 71/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember
2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 158 750 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrens-
fehler gestützte Beschwerde des Klägers (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) ist
unbegründet.
1. Der 1943 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand
mit Ablauf des Monats Juli 2008 im Dienst der Beklagten, zuletzt als Leitender
Postdirektor (BesGr B 3 BBesO). Nach Umwandlung der Deutschen Bundes-
post POSTDIENST in eine private Aktiengesellschaft zum 1. Januar 1995 nahm
der Kläger dort verschiedene Funktionen - auch unter Beurlaubung als Beamter
unter Wegfall der Bezüge - wahr. Nach Eintritt in den Ruhestand begehrte der
Kläger von der Beklagten erfolglos ein „nach außen sichtbares Zeichen der
Wertschätzung im Rahmen einer sinnvollen Aufgabe auf vertraglicher Basis“,
etwa im Rahmen einer anwaltlichen Tätigkeit für die Deutsche Post AG. An-
schließend forderte der Kläger von der Beklagten für den Zeitraum ab 1998 Er-
satz des immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) bzw. eine finanzielle Ent-
schädigung in Höhe von insgesamt 158 750 € wegen fortgesetzter Verletzung
seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, seiner Menschenwürde, seines Ach-
tungsanspruchs innerhalb und außerhalb des Unternehmens als Leitender Be-
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amter der Besoldungsgruppe B 3 und seines Anspruchs auf eine seinem Rang
und seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Beschäftigung. Die Beklagte
lehnte dies ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ober-
verwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Be-
gründung im Wesentlichen ausgeführt:
Es könne dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger aufgeführten Umstände nach
Art und Gewicht sowie ihrer Zielsetzung in einer Gesamtschau als „Mobbing“
aufgefasst werden könnten. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Scha-
densersatzanspruch nicht zu, und zwar weder mit Blick auf eine etwaige Verlet-
zung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht noch aus dem Gesichtspunkt der
unerlaubten Handlung oder der Amtshaftung. Denn der Kläger habe es entge-
gen § 839 Abs. 3 BGB unterlassen, den möglichen und ihm auch zumutbaren
Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Zudem sei der Schadensersatzan-
spruch im Zeitpunkt seiner erstmaligen außergerichtlichen Geltendmachung
bereits verwirkt gewesen.
2. Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache
nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätz-
liche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im
Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung
des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung
des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr; u.a. Beschluss vom 2. Okto-
ber 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132
VwGO Nr. 18 S. 21 f.). Das ist hier nicht der Fall.
Es ist bereits zweifelhaft, ob das Vorbringen des Klägers in der innerhalb der
Beschwerdefrist eingegangenen Begründung in Bezug auf den Zulassungs-
grund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO genügt. Denn
mit dem Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht verkehre den Opferschutz in den
Schutz des Täters, wird lediglich die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils
angezweifelt.
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Aber selbst wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, dieser habe hin-
sichtlich des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage auf-
geworfen, ob der Rechtsgedanke des § 839 BGB bei Klagen der hier vorliegen-
den Art anwendbar ist, wäre die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung der Rechtssache zuzulassen. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Schadensersatzanspruch eines Be-
amten gegen den Dienstherrn neben einem bezifferbaren Schaden voraussetzt,
dass sich der Dienstherr gegenüber dem Beamten rechtswidrig und schuldhaft
verhalten hat, dass dieses Verhalten den Schaden adäquat kausal herbeige-
führt hat und dass der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839
Abs. 3 BGB nachgekommen ist (Urteile vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C
29.97 - BVerwGE 107, 29 <31> = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 40 S. 2 f., vom
1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2,
vom 28. Februar 2008 - BVerwG 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 23 und
vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11
Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53 jeweils Rn. 15).
§ 839 Abs. 3 BGB ist eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips,
das in allgemeiner Form in § 254 BGB niedergelegt ist und für das gesamte
private und öffentliche Haftungsrecht gilt (Beschluss vom 6. Juni 2014
- BVerwG 2 B 75.13 - juris Rn. 12; Papier, in: Münchner Kommentar, BGB,
6. Aufl. 2013, § 839 Rn. 329 f.). Bei rechtswidrigem Handeln des Staates soll
der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz im Vordergrund stehen und dem Be-
troffenen dadurch die missbilligte Wahlmöglichkeit genommen werden, entwe-
der den rechtswidrigen hoheitlichen Akt mit den ordentlichen Rechtsschutzmit-
teln anzugreifen oder aber diesen zu dulden und dafür zu liquidieren (BGH, Ur-
teil vom 15. November 1990 - III ZR 302/89 - BGHZ 113, 17 <22>). Nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten,
der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maß für seine eigenen Belange
eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (BGH, Urteil vom
29. März 1971 - III ZR 98/69 - BGHZ 56, 57 <63>).
3. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel
zuzulassen.
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a) Der Sache nach macht der Kläger zunächst eine Verletzung seines Rechts
auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Er rügt, das Oberverwal-
tungsgericht sei bei der Wahrunterstellung der Aussage des von ihm benannten
Zeugen B. von einem unzutreffenden Aussagegehalt ausgegangen und habe
die von ihm tatsächlich in das Wissen dieses Zeugen gestellte Aussage nicht
zur Kenntnis genommen.
Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör kann dem
Oberverwaltungsgericht insoweit nicht angelastet werden. Zwar setzt die auch
im Verwaltungsprozess anerkannte Verfahrensweise, einen Beweisantrag
durch „Wahrunterstellung“ abzulehnen, voraus, dass die behauptete Beweistat-
sache im Folgenden „ohne jede Einschränkung“ als nachgewiesen behandelt
wird (Beschluss vom 3. Dezember 2012 - BVerwG 2 B 32.12 - juris Rn. 12
m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung jedoch.
Die Wiedergabe der als wahr unterstellten Aussage des vom Kläger benannten
Zeugen im Berufungsurteil entspricht der des Klägers in der Berufungsbegrün-
dung vom 9. März 2011. Dort hat der Kläger selbst ausgeführt, der Zeuge B.
habe ihn darauf hingewiesen, auch im Falle eines obsiegenden Urteils werde er
in einer Weise behandelt werden, die trotz formaler Erfüllung der in der obsie-
genden Entscheidung vom Gericht aufgestellten Kriterien wiederum gerichtli-
chen Rechtsschutz notwendig mache.
Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht insoweit auch nicht die ihm oblie-
gende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt.
Einen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO, Herrn B. zu einem be-
stimmten Beweisthema als Zeugen zu vernehmen, hat der Kläger in der Beru-
fungsverhandlung ausweislich der Niederschrift nicht gestellt. Der Anregung
des Klägers zur Zeugenvernehmung ist das Berufungsgericht wegen der Wahr-
unterstellung der vom Kläger geschilderten Zeugenaussage nicht gefolgt. Für
den Umfang der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO ist die materiell-
rechtliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichts maßgeblich. Danach ist die
Warnung des Zeugen vor der Anrufung der Gerichte unerheblich. Das Ober-
verwaltungsgericht hat darauf abgehoben, dem Kläger sei die Inanspruchnah-
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me von Primärrechtsschutz gegen die von ihm beanstandete Behandlung zu-
mutbar und er sei als Jurist insoweit nicht von der Einschätzung anderer ab-
hängig gewesen.
b) Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches
Gehör auch nicht dadurch verletzt, dass es - nach Darstellung des Klägers - für
seine persönliche Integrität sprechende Umstände, wie etwa seinen Einsatz für
gemeinnützige Ziele und Zwecke oder seine guten beruflichen Leistungen, nicht
ausreichend berücksichtigt hat. Denn das Gericht muss sich bei seiner Ent-
scheidung nur mit denjenigen Umständen befassen, auf die es nach seiner
Rechtsauffassung ankommt.
c) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, das Oberverwaltungsgericht
habe die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO
dadurch verletzt, dass es über den Aspekt der Zumutbarkeit der Inanspruch-
nahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die vom Kläger beanstandete Ver-
fahrensweise seines Arbeitgebers ohne Einholung eines medizinischen Sach-
verständigengutachtens entschieden hat.
Die Beschwerde genügt insoweit bereits nicht den Darlegungsanforderungen
(§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie legt weder dar, dass der Kläger die nunmehr
vermisste Sachverhaltsaufklärung im Verfahren vor dem Oberverwaltungsge-
richt beantragt hat noch dass sich dem Oberverwaltungsgericht weitere Ermitt-
lungen zu der bezeichneten Frage auch ohne ein solches Hinwirken von sich
aus hätten aufdrängen müssen (vgl. zum Darlegungserfordernis: Urteil vom
5. Juni 2014 - BVerwG 2 C 22.13 - NVwZ 2014, 1319 Rn. 32 m.w.N.). Die Ver-
fahrensrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Beteiligten in der Tat-
sacheninstanz zu kompensieren (stRspr; vgl. Beschluss vom 20. Dezember
2011 - BVerwG 7 B 43.11 - Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1 Rn. 26).
Unabhängig davon ist auch in der Sache nicht zu erkennen, dass der von der
Beschwerde behauptete Aufklärungsmangel vorliegt. Aus dem Vortrag des Klä-
gers vor den Tatsachengerichten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die die
Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der
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Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von gerichtlichem Primärrechtsschutz im
Zeitraum von 1998 bis 2008 hätten erforderlich erscheinen lassen. Der Kläger
war in diesem Zeitraum überwiegend dienstfähig und hat auch zwischen 2002
und 2005 vor dem Verwaltungsgericht einen Prozess um Auslandstrennungs-
geld geführt.
Im Übrigen greift der Kläger mit seinem Vorbringen zu angeblichen Verfah-
rensmängeln lediglich die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52
Abs. 3 GKG.
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