Urteil des BVerwG vom 21.02.2014
Schweigepflicht, Bekanntmachung, Gesundheitszustand, Rechtsgrundsatz
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 24.12
OVG 2 A 10650/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dollinger
beschlossen:
- 2 -
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 22. Dezember 2011 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückver-
wiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 35 304 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit
gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Voraussetzungen
des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil das Berufungsurteil auf einem
Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) beruhen
kann.
1. Der 1955 geborene Kläger - ein Regierungsdirektor - war als Leiter einer Jus-
tizvollzugsanstalt tätig. Der Beklagte versetzte ihn im Hinblick auf seinen psy-
chischen Gesundheitszustand mit Ablauf des Monats Dezember 2009 vorzeitig
in den Ruhestand. Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzlich erfolgrei-
che Klage abgewiesen. Die dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers sei auf-
grund seiner Weigerung anzunehmen, sich entsprechend dem gerichtlichen
Beweisbeschluss ärztlich (fachpsychiatrisch) untersuchen zu lassen. Dieser
Beschluss enthielt die Aufforderung, die zuvor tätigen Ärzte von der Schweige-
pflicht zu entbinden.
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Be-
schwerde beimisst.
1
2
3
- 3 -
Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzli-
chen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt
voraus, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage von allgemeiner, über
den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft und darlegt, dass diese
Rechtsfrage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allge-
mein klärungsbedürftig ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn
die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig
beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011
- BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4). Das ist hier nicht der Fall.
Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,
ob der Beamte im gerichtlichen Dienstunfähigkeitsverfah-
ren verpflichtet werden kann, seine bisher behandelnden
Ärzte und begutachtenden Ärzte und/oder den für die Be-
weiserhebung vorgesehenen Gutachter - gegenüber Ge-
richt und Dienstbehörde - von der ärztlichen Schweige-
pflicht zu entbinden,
ist nicht entscheidungserheblich. Sie würde sich im angestrebten Revisionsver-
fahren nicht stellen, weil es für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf an-
kommt, wie sie beantwortet wird.
Auch wenn man mit dem Kläger eine spezifische gesetzliche Grundlage für die
Verpflichtung zur Entbindung von der Schweigepflicht fordern würde, wäre der
gegenwärtig allgemein praktizierte Rückgriff auf allgemeine Beamtenpflichten
noch für eine Übergangszeit hinzunehmen. Danach setzt die Verpflichtung je-
denfalls voraus, dass sie zur Erreichung des Untersuchungszwecks, d.h. zur
Klärung der ernstlichen Zweifel an der Dienstfähigkeit, geeignet, erforderlich
und verhältnismäßig im engeren Sinne ist (Beschluss vom 29. Juni 2000
- BVerwG 1 DB 13.00 - BVerwGE 111, 246 <250> = Buchholz 232 § 45 BBG
Nr. 5 S. 3 f.; OVG Bautzen, Beschluss vom 17. November 2005 - 3 Bs 164/05 -
ZBR 2006, 174).
4
5
6
7
- 4 -
Im Übrigen geht die Beschwerde hinsichtlich der Befugnis und Pflicht der be-
reits gutachtlich tätig gewordenen Ärzte der zentralen medizinischen Untersu-
chungsstelle sich zu offenbaren, selbst davon aus, dass eine gesetzliche
Grundlage vorliegt (vgl. § 61a Abs. 2 LBG RP in der hier maßgeblichen Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1970, GVBl S. 241).
3. Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht dadurch gegen seine Pflicht zur
Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, dass es den
Nachweis der Dienstunfähigkeit in Anwendung der Beweisregel der § 125
Abs. 1 Satz 1, § 98 VwGO i.V.m. § 444 ZPO als erbracht angesehen hat. Dies
setzt - wie bei einer von der Behörde erlassenen ärztlichen Untersuchungsan-
ordnung - auch bei einer gerichtlich angeordneten Beweiserhebung dieses In-
halts deren Rechtmäßigkeit voraus. Insbesondere muss die Beweiserhebung
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend inhaltlichen und formel-
len Anforderungen genügen (vgl. Urteile vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C
17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 16 f. und vom 30. Mai 2013
- BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 18 ff.).
Die Vorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmt, dass das Gericht den
entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat. Fehlt
dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe
in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines
Menschen an, ist daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde
erforderlich. Für die hier entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen
gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Auskünfte und
Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters (vgl. Urteil vom
25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - IÖD 2014, 2
in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz bestimmt>; Be-
schlüsse vom 24. Mai 2006 - BVerwG 1 B 118.05 - Buchholz 402.242 § 60
Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 16 Rn. 3 und zuletzt vom 26. September 2012 - BVerwG
2 B 97.11 - Rn. 4).
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LBG RP in der hier maßgeblichen Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. Juli 1970 (GVBl S. 241) ist der Beamte auf Lebenszeit
8
9
10
11
- 5 -
in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands
oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dau-
ernd unfähig (dienstunfähig) ist. Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit unterliegt
der inhaltlich nicht eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung vgl. Urteile vom
30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - a.a.O. Rn. 38 und vom 30. Oktober 2013
- BVerwG 2 C 16.12 - juris Rn. 20). Erweist sich die von der Behörde für die
Annahme der Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig, so
hat das Verwaltungsgericht zu klären, ob der betroffene Beamte zu dem für die
Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung maßgeblichen
Zeitpunkt tatsächlich dienstunfähig war (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O.). Die
Folgen, sich einer von der Behörde oder dem Gericht rechtmäßig angeordneten
ärztlichen Untersuchung im Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit zu
verweigern, sind nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Daher kann die rechts-
grundlose Verweigerung nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen
Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Beamten gewertet werden. Da-
nach kann im Rahmen freier Beweiswürdigung auf die Dienstunfähigkeit ge-
schlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung sei-
nes Gesundheitszustandes bewusst verhindert. Die Verpflichtung, sich zur
Nachprüfung der Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, ginge ins Lee-
re, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen
werden könnten (vgl. Urteile vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 C 40.89 - Buchholz
239.1 § 60 BeamtVG Nr. 1 S. 5, vom 18. September 1997 - BVerwG 2 C
33.96 - Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2 S. 3 und vom 26. April 2012
- BVerwG 2 C 17.10 - a.a.O. Rn. 12).
An diesem Maßstab orientiert, kann dahinstehen, ob die vom Oberverwaltungs-
gericht angeordnete Beweiserhebung bereits daran leidet, dass die Beweisfra-
ge in dem Beweisbeschluss auf die Ermittlung des gegenwärtigen Gesund-
heitszustands des Klägers gerichtet ist. Dies stünde, wie von der Beschwerde
geltend gemacht, in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts, wonach es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer
Zurruhesetzungsverfügung auf die Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der
letzten Verwaltungsentscheidung ankommt (seit Urteil vom 17. Oktober 1966
- BVerwG 6 C 56.63 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 7 S. 34 f., zuletzt Urteil vom
12
- 6 -
30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - a.a.O. Rn. 11). Auch die weitere Frage, ob
ein solcher Mangel durch das nachträglich an den Bevollmächtigten des Klä-
gers gerichtete Erläuterungsschreiben des Oberverwaltungsgerichts „geheilt“
worden ist, bedarf keiner Entscheidung.
Der Beweisbeschluss ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil das Oberverwal-
tungsgericht die beabsichtigte Beweiserhebung von einer umfassenden Entbin-
dung von der ärztlichen Schweigepflicht abhängig gemacht hat, die rechtswid-
rig, weil unverhältnismäßig war (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss
vom 17. Juli 2013 - 1 BvR 3167/08 - NJW 2013, 3086 Rn. 22). Zum Zeitpunkt
der Beweisanordnung hat das Oberverwaltungsgericht nicht wissen können, ob
der von ihm zur erneuten psychiatrischen Untersuchung und Begutachtung des
Klägers beauftragte Sachverständige die Beiziehung weiterer ärztlicher Unter-
lagen überhaupt für erforderlich hält, und wenn ja, welcher Unterlagen. Das gilt
erst recht unter Berücksichtigung der weiteren Tatsache, dass der beauftragte
Sachverständige auf die in den Behördenakten bereits vorhandenen ärztlichen
Befunde, Untersuchungsergebnisse und Gutachten hätte zurückgreifen können.
Gegen deren Heranziehung oder Verwertung hat der Kläger nichts eingewandt.
Demgemäß ist die gleichwohl an den Kläger ergangene pauschale Aufforde-
rung, sämtliche ihn vorbehandelnden Ärzte gleich welcher Fachrichtung von der
Schweigepflicht zu entbinden, schon deshalb rechtswidrig, weil sie vom Unter-
suchungszweck nicht gedeckt ist. Sie lässt keinen Bezug zu der vom Oberver-
waltungsgericht für erforderlich gehaltenen Untersuchung erkennen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 und § 47 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3 GKG.
Domgörgen
Dr. Heitz
Dollinger
13
14