Urteil des BVerwG vom 29.09.2008

Ausschluss, Offenkundig, Fürsorgepflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 24.08
OVG 1 A 3761/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2008
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf die Wertstufe bis 300 € festgesetzt-
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Diver-
genz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 1 und 2 BRRG) gestütz-
te Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob und in welchem
Umfang ein genereller Ausschluss von Arzneimitteln von der Beihilfefähigkeit
zulässig ist.
In dieser Allgemeinheit ist die Frage weder klärungsfähig noch klärungsbedürf-
tig. Sie stellt sich allenfalls vor dem konkreten Hintergrund des für die Beamten
des Bundes geltenden Beihilferechts und beschränkt auf potenzsteigernde Mit-
tel. Hierzu hat sich das Berufungsgericht in der angegriffenen Entscheidung
ausführlich geäußert und unter eingehender Würdigung der Verweisungstech-
nik, der Alimentations- und der Fürsorgepflicht dargestellt, weshalb es den Aus-
schluss als unwirksam und den Anspruch des Klägers als begründet angesehen
hat. Es hat sich dabei auf Entscheidungen des Senats bezogen, in denen zu
der Frage bereits Stellung genommen worden ist.
Unter diesen Umständen genügt die Beschwerde ihrer aus § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO herzuleitenden Darlegungspflicht nicht schon dann, wenn sie ganz glo-
bal die Frage der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für potenzsteigernde Mit-
tel als klärungsbedürftig bezeichnet, dabei aber nicht auf die spezifische, zum
Bundesrecht entwickelte Argumentation des Berufungsgerichts eingeht, son-
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dern lediglich Rechtsprechung der Berufungsgerichte zu davon abweichenden
landesrechtlichen Regelungen referiert. Sie greift nicht etwa die einzelnen Ar-
gumentationslinien des Berufungsgerichts auf und legt deren rechtsgrundsätzli-
che Fragwürdigkeit dar, sondern beschränkt sich auf einen allein am Ergebnis
orientierten Pauschalangriff gegen dessen Entscheidung.
Mit dem Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 30. Oktober 2003 - BVerwG
2 C 26.02 - (BVerwGE 119, 168) lässt sich die Beschwerde ebenfalls nicht be-
gründen. Denn diese Entscheidung, die sich mit den Anforderungen an eine
landesrechtliche Ausschlussregelung befasst, ist durch die Senatsentscheidung
vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - (BVerwGE 121, 103) für den Bereich
des Bundes ergänzt worden; in dieser Entscheidung hat der Senat die den
Bundesgesetzgeber treffenden normativen Anforderungen dargestellt, die bis-
her offenkundig nicht erfüllt sind.
Deshalb genügt hier auch der Hinweis der Beschwerde auf die nachträglich
entstandene Divergenz zu den Senatsentscheidungen vom 28. Mai 2008
(BVerwG 2 C 24.07 und 2 C 108.07) nicht; er ist zwar auch noch nach Ablauf
der Beschwerdebegründungsfrist von Amts wegen zu beachten, dies aber nur,
wenn und soweit eine ordnungsgemäß und fristgerecht erhobene Grundsatz-
beschwerde vorliegt, die dann auch unter dem Gesichtspunkt der Divergenz zu
prüfen ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und auf § 47
Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Herbert Groepper Dr. Burmeister
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