Urteil des BVerwG vom 24.08.2005

Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 24.05
OVG 10 A 11919/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a y e r und Dr. H e i t z
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
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Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
25. Februar 2005 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom
9. September 2004 sind wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 28 255 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt ha-
ben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92
Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173
VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Er-
messen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entschei-
den. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander
aufzuheben, da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären gewesen
wäre und der Ausgang des Verfahrens offen war.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Albers
Dr. Bayer
Dr. Heitz
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