Urteil des BVerwG vom 07.08.2002

Verschulden, Rechtseinheit, Kreis, Kollegialgericht

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BESCHLUSS
BVerwG 2 B 24.02
OVG 1 R 6/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom
29. April 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für
das Beschwerdeverfahren auf 5 230 €
(= 10 226 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisi-
onszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO sind
nicht gegeben. In dem erstrebten Revisionsverfahren ist eine
Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen, de-
nen sie grundsätzliche Bedeutung beimisst oder die ihrem Vor-
bringen nach vom Berufungsgericht und vom Bundesverwaltungsge-
richt unterschiedlich beurteilt werden, nicht zu erwarten.
Denn die auf Schadensersatz gerichtete Klage kann schon des-
halb keinen Erfolg haben, weil ein Verschulden des Beklagten
als Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ausgeschlos-
sen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Haftung des Dienstherrn
wegen Verletzung der verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 2 GG)
und gesetzlich festgelegten Auswahlkriterien der Eignung, Be-
fähigung und fachlichen Leistung verschuldensabhängig (vgl.
Beschluss vom 14. August 1998 - BVerwG 2 B 34.98 - Buch-
holz 11, Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 23 S. 2 m.w.N.). Ein solches
Verschulden ist - trotz Rechtswidrigkeit des Verwaltungshan-
delns - regelmäßig ausgeschlossen, wenn ein Kollegialgericht
das Tun oder Unterlassen des Dienstherrn als objektiv rechtmä-
ßig angesehen hat (stRspr; z.B. Urteil vom 22. Januar 1998
- BVerwG 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113 S. 16 f.
m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass "die
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Entscheidung der Beklagten, den Kläger (zum 1. Oktober 1996
und zum 1. Oktober 1997) aus dem Kreis der Beförderungskandi-
daten auszuscheiden, rechtmäßig war". Die Begründung des Ober-
verwaltungsgerichts weist jedenfalls nicht solche Rechtsfehler
auf, die der Dienstherr des Klägers hätte erkennen und vermei-
den können. Da in einem Revisionsverfahren davon auszugehen
wäre, dass dem Beklagten eine zumindest fahrlässige Verletzung
von Rechtspflichten nicht vorgeworfen werden könnte, sind die
von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entschei-
dungserheblich. Eine Zulassung der Revision mit dem Ziel, das
Recht fortzubilden oder die Rechtseinheit zu bewahren, kommt
deshalb nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Silberkuhl Groepper Dr. Bayer