Urteil des BVerwG vom 14.06.2010

Überprüfung, Verfügung, Verwaltungsakt, Rückwirkungsverbot

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 23.10
VGH 14 B 09.251
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Maidowski
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 13. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 11 267,52 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte
Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
1. Das Dienstverhältnis des Klägers als Soldat auf Zeit endete mit Ablauf des
30. Juni 2005. Nachdem ihm die Beklagte zunächst durch Bescheid vom
20. Mai 2005 für die Dauer von zwei Jahren Übergangsgebührnisse in Höhe
von 75 % der Dienstbezüge des letzten Monats bewilligt hatte, setzte sie durch
Bescheid vom 27. Juni 2005 den Bemessungssatz auf 60 % herab. Damit trug
die Beklagte einer am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Gesetzesänderung
Rechnung. Mit weiterem Bescheid vom 12. Juli 2005 setzte die Beklagte das
anrechenbare Erwerbseinkommen des Klägers geringfügig neu fest, ohne dass
sich daraus eine Änderung des Bemessungssatzes von 60 % ergab.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Anfechtungsklage gegen den
Bescheid vom 12. Juli 2005 mit dem Ziel erhoben, dass der ursprüngliche Be-
scheid vom 20. Mai 2005 wieder Geltung erlangt. Die Klage ist in den Vorin-
stanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil heißt es, durch die Anfech-
tung des Bescheids vom 12. Juli 2005 könne der Kläger keine Überprüfung des
Bemessungssatzes von 60 % erreichen. Insoweit stelle dieser Bescheid ledig-
lich eine wiederholende Verfügung ohne Regelungscharakter dar. Der Bemes-
sungssatz sei bereits durch den Bescheid vom 27. Juni 2005 rechtsverbindlich
festgesetzt worden; dieser Bescheid sei in Bestandskraft erwachsen. Die Aus-
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legung des Bescheids vom 12. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbe-
scheids vom 3. Januar 2006 ergebe, dass die Beklagte nicht in eine erneute
sachliche Prüfung des Bemessungssatzes eingetreten sei.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wirft der Kläger als rechtsgrundsätzlich
bedeutsam die Frage auf,
ob eine Behörde ihren ersten Änderungsbescheid aufhebt,
wenn sie während des Laufs der Widerspruchsfrist gegen
diesen Bescheid einen weiteren Änderungsbescheid mit
gleichem Regelungsbestand erlässt, in dem sie
ausschließlich auf den ursprünglich erlassenen Bescheid
Bezug nimmt, sodass der zweite Änderungsbescheid an-
gegriffen werden muss, um die Wirkungen des Ur-
sprungsbescheids zu erhalten.
Diese Frage kann nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Be-
deutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, weil sie weder von entschei-
dungserheblicher Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits noch einer
allgemeinen, über den Einzelfall hinausgehenden Klärung zugänglich ist (vgl.
Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> =
Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.; stRspr).
Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil sie sich in einem Revisionsver-
fahren nicht stellen würde. Nach der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs,
an die der Senat mangels durchgreifender Rügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO
gebunden ist (vgl. Urteil vom 16. Juli 2009 - BVerwG 2 C 43.08 - Buchholz
239.1 § 11 BeamtVG Nr. 13 Rn. 11), handelt es sich bei dem angefochtenen
Bescheid vom 12. Juli 2005 hinsichtlich der Festlegung des Bemessungssatzes
von 60 % gerade nicht um einen „zweiten Änderungsbescheid“. Vielmehr hat
der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid vom 12. Juli 2005 dahingehend aus-
gelegt, dass die Beklagte den Änderungsbescheid vom 27. Juni 2005 lediglich
hinsichtlich der Höhe des anrechenbaren Erwerbseinkommens des Klägers
geringfügig geändert, den Bemessungssatz von 60 % aber ungeprüft zugrunde
gelegt hat.
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Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsfähig, weil nicht generell, sondern nur
nach den Umständen des Einzelfalls beantwortet werden kann, ob ein Bescheid
eine durch Verwaltungsakt getroffene Regelung inhaltlich ändert, sie nach
erneuter sachlicher Prüfung im Ergebnis bestätigt oder ohne Prüfung darauf
verweist. Hierfür kommt es auf den Erklärungsinhalt des Bescheids an, der
durch fallbezogene, die konkreten Umstände in den Blick nehmende Auslegung
nach Maßgabe der entsprechend anwendbaren gesetzlichen Auslegungsregeln
der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG
7 C 3.08 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 51 Rn. 13 f.; stRspr).
Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Auslegung
der behördlichen Erklärungen im Bescheid vom 12. Juli 2005 und im Wider-
spruchsbescheid vom 3. Januar 2006 angenommen, die Beklagte habe keine
erneute Entscheidung über den Bemessungssatz getroffen, sondern lediglich
einen Hinweis auf dessen rechtsverbindliche Festsetzung in dem Bescheid vom
27. Juni 2005 gegeben. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass der
Verwaltungsgerichtshof gegen einen Auslegungsgrundsatz verstoßen haben
könnte. Vielmehr stellt sie der Auffassung des Gerichts lediglich eine andere,
dem Kläger naturgemäß günstigere Auffassung gegenüber, ohne auf die Erwä-
gungen des Berufungsurteils einzugehen.
Im Übrigen stellt auch der Kläger nicht in Frage, dass die gesetzliche Neurege-
lung des Bemessungssatzes für Übergangsgebührnisse auf ihn Anwendung
findet (§ 11 Abs. 3 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes i.d.F. des Berufs-
förderungsfortentwicklungsgesetzes vom 4. Mai 2005, BGBl I S. 1234). Die Be-
hauptung, die Neuregelung verstoße gegen das verfassungsrechtliche Rück-
wirkungsverbot, hat er nicht näher begründet. Es handelt sich um einen Fall der
sog. unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung. Diese ist in
Bezug auf Versorgungsanwartschaften regelmäßig nur dann unzulässig, wenn
sie allgemein oder für bestimmte Personengruppen zu unzumutbaren Härten
führt (vgl. Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 39.03 - Buchholz 239.1
§ 53 BeamtVG Nr. 13 S. 6).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1
und 3, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Herbert
Dr. Heitz
Dr. Maidowski
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