Urteil des BVerwG vom 04.09.2008

Treu Und Glauben, Aufenthalt, Klinik, Fristversäumnis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 23.08
VGH 4 S 2970/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Heitz sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 28. Januar 2008 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Revisionszulassungsgrund des Verfahrensmangels gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet. Der vom Kläger
geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.
In dem Berufungsurteil hat der Verwaltungsgerichtshof Beihilfeansprüche des
Klägers für Wahlleistungen gegen Zahlung von monatlich 13 € mit der Begrün-
dung abgelehnt, der Kläger habe die hierfür erforderliche Erklärung gegenüber
der Beihilfestelle nicht innerhalb der Ausschlussfrist vom 1. April bis 31. August
2004, sondern erst am 22. September 2004 abgegeben. Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand sei nicht möglich. Die Versäumnis einer Ausschlussfrist sei
nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur dann unbeachtlich, wenn der
Betroffene während des Fristenlaufs aus von ihm nicht zu vertretenden Grün-
den zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen sei, die fristgebundene Handlung
vorzunehmen und er dies nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich
nachgeholt habe. Dies gehe aus dem Vorbringen des Klägers nicht hervor.
Mit der Beschwerdebegründung rügt der Kläger einen Verstoß gegen § 108
Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof habe seinem Urteil nicht den
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gesamten Prozessstoff zugrunde gelegt; das Urteil beruhe auf einem Irrtum
über eine entscheidungserhebliche Tatsache. Nach dem Gesamtergebnis des
Verfahrens stehe fest, dass das Hinweisschreiben vom Juni 2004 frühestens
gegen Mitte Juli 2004 beim Kläger eingegangen sein könne. Daher sei die Tat-
sachenfeststellung des Verwaltungsgerichtshofs unrichtig, der Kläger habe auf
dieses Schreiben noch im Juni 2004 reagieren können, weil er in diesem Monat
Dienst getan habe.
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien,
aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dieser
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Überzeugungsgrundsatz) verpflichtet
das Gericht, den gesamten Prozessstoff wie etwa Beweismittel, Erklärungen
der Verfahrensbeteiligten, Akteninhalt oder gerichtskundige Tatsachen in die
Entscheidungsfindung einzubeziehen und ihren Aussage- und Beweiswert zu
bestimmen. Sofern keine gesetzlichen Beweisregeln bestehen, ist das Gericht
bei der Würdigung der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes lediglich
an Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze gebunden und muss gedankliche
Brüche und Widersprüche vermeiden (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C
30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50; stRspr). Ein Verstoß gegen
§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht bei seiner Beweiswürdi-
gung von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht (Urteil
vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339> =
Buchholz 448.0 § 25 WehrPflG Nr. 147; Beschluss vom 4. August 2006
- BVerwG 2 B 35.06 - juris Rn. 4; stRspr).
Danach kann die Verfahrensrüge keinen Erfolg haben, weil der Verwaltungsge-
richtshof nicht gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verstoßen hat.
Denn er hat keine Feststellung des Inhalts getroffen, der Kläger habe auf das
Hinweisschreiben vom Juni 2004 noch in diesem Monat reagieren können. Viel-
mehr hat er seiner Würdigung der tatsächlichen Umstände den Vortrag des
Klägers zugrunde gelegt, das Schreiben sei „ca. 10 Tage vor seinem Aufenthalt
in der Fachklinik“ eingegangen (Seite 14, am Anfang des zweiten Absatzes des
Urteilsumdrucks). Weiterhin hat er ausgeführt, dieser habe sich vier Wochen
und einen Tag in der Klinik aufgehalten; der Aufenthalt habe bis zum 20. August
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2004 gedauert (Seite 14, am Ende des ersten Absatzes des Urteils-umdrucks).
Einen Anhaltspunkt für die Annahme, nach der Auffassung des Ver-
waltungsgerichtshofs hätten die zehn Tage zwischen Posteingang und Beginn
des Klinikaufenthalts im Juni 2004 gelegen, enthalten die Urteilsgründe nicht.
Der Verweis auf die Dienstfähigkeit des Klägers bis 25. Juni 2004 (Seite 14,
zweiter Absatz des Urteilsumdrucks) bezieht sich ersichtlich auf dessen Ge-
sundheitszustand in der Zeit bis zum Aufenthalt in der Klinik, nicht auf den Zeit-
punkt des Eingangs des Hinweisschreibens.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Kläger die Fristversäumnis aus zwei
selbstständig tragenden Erwägungen zugerechnet: Zum einen hat er ange-
nommen, der Kläger sei in den ungefähr zehn Tagen zwischen Eingang des
Schreibens und Beginn des stationären Klinikaufenthalts gesundheitlich in der
Lage gewesen, das Schreiben zur Kenntnis zu nehmen und darauf zu reagie-
ren. Zum anderen hat er dem Kläger zur Last gelegt, für die Zeit seiner Erkran-
kung und häuslichen Abwesenheit keine Vorkehrungen für die Bearbeitung ein-
gehender Post getroffen zu haben. Nach der tragenden Rechtsauffassung des
Verwaltungsgerichtshofs über die Bedeutung der Erklärungsfrist und die
Rechtsfolgen ihrer Versäumung rechtfertigt es diese zweite Erwägung für sich
genommen, den Kläger an der Fristversäumnis festzuhalten. In der Beschwer-
debegründung hat der Kläger weder den rechtlichen Ansatz des Verwaltungs-
gerichtshofs noch dessen tatsächliche Feststellung in Frage gestellt, er habe
bis zum Fristablauf am 31. August 2004 keine Vorkehrungen für die Bearbei-
tung seiner Post getroffen, obwohl er dazu gesundheitlich imstande gewesen
sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Groepper
Dr. Heitz
Thomsen
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