Urteil des BVerwG vom 16.06.2005

Dienstort, Tgv, Wohnung, Vorteilsausgleich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 23.05
OVG 5 LB 229/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 14. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 160,87 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, gestützte Beschwerde ist unbegründet. Keine der als rechtsgrundsätz-
lich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen rechtfertigt die Zulassung der Revision.
Die Frage,
ob und in welchem Umfang bei Dienstreisen, die ein Beamter von seinem
Wohnort an den Ort des Dienstgeschäftes durchführt, der nicht in der Richtung
des Dienstortes liegt, ein Vorteilsausgleich vorzunehmen ist,
ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
Nach der Vorschrift des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für
die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesreisekostenge-
setz - BRKG -), die seit In-Kraft-Treten des Bundesreisekostengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl I S. 1621) unverändert
gilt, hat der Dienstreisende Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der
dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Nach der ständigen, im angefochtenen
Urteil zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dieser Vor-
schrift, dass dem Beamten nur die durch die Dienstreise veranlassten M e h r auf-
wendungen zu ersetzen sind. Die Erstattung von Reisekosten kommt demnach nur in
Betracht, wenn der Beamte Aufwendungen hat, die nicht durch seine allgemeine
Lebensführung veranlasst sind und die die Kosten der privaten Lebensführung nicht
erhöhen. Das erfordert einen rechnerischen Vergleich zwischen den ihm durch die
Dienstreise entstandenen Aufwendungen und den Kosten, die ihm erwachsen wären,
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wenn er an dem fraglichen Tag - statt die Dienstreise zu unternehmen - von seiner
Wohnung zur Dienststelle und zurück gefahren wäre. Denn die Kosten der ar-
beitstäglichen Fahrten des Beamten zwischen Wohnung und Dienststelle fallen in
den Bereich seiner allgemeinen Lebensführung und sind deshalb von ihm zu tragen
(vgl. Urteil vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 4.87 - BVerwGE 82, 148 <153> m.w.N.).
Dementsprechend bedarf auch die weitere von der Beschwerde der Sache nach
aufgeworfene Frage,
inwieweit einem Beamten bei der dienstlichen Nutzung seines Privat-Pkw ein
Vorteil aus ersparten Fahrten vom Wohnort zum Dienstort angerechnet werden
kann, wenn die Fahrstrecke vom Dienstort zum Dienstreiseort kürzer ist als die
Fahrt vom Wohnort zum Dienstreiseort,
keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren.
Die Frage,
ob bei Annahme eines Vorteilsausgleichs, welcher einem Beamten die erspar-
ten Fahrtkosten vom Wohnort zum Dienstort von den Gesamtdienstreisekosten
in Abzug bringt, die Höhe der Kostenpauschale für Entfernungskilometer ge-
mäß §§ 3 und 6 BRKG zu bestimmen ist oder sich diese Anrechnungspauscha-
le nach analoger Anwendung aus § 6 Abs. 1 Satz 3 TGV ergibt,
lässt sich, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, anhand
des Wortlauts und der Gliederung des Gesetzes beantworten. Die Reisekos-
tenvergütung und damit auch ihre durch den Vorteilsausgleich bestimmte Höhe sind
im Abschnitt II, §§ 2 bis 21 BRKG geregelt. Die in Abschnitt III des Gesetzes enthal-
tenen Regelungen sowie die Trennungsgeldverordnung, die in Wahrnehmung der
Verordnungsermächtigung nach § 22 Abs. 1 BRKG erlassen worden ist, gelten nicht
für die Reisekostenvergütung. § 3 Abs. 1 Satz 2 BRKG bestimmt zudem ausdrück-
lich, dass Art und Umfang der Reisekostenvergütung ausschließlich durch das Bun-
desreisekostengesetz geregelt werden. Wegen dieser abschließenden Regelung der
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Reisekostenvergütung im Bundesreisekostengesetz fehlt es an einer durch Analogie
zu schließenden Regelungslücke.
Ferner lässt § 6 Abs. 2 BRKG erkennen, dass der Gesetzgeber die Interessenlage
eines Beamten, der eine Dienstreise mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt hat, das
er, wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger, mit schriftlicher
Anerkennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse
hält, anders einschätzt als die Interessenlage eines Trennungsgeldberechtigten, der
zur Fahrt zwischen Dienstort und Wohnort sein Auto benutzt. Bei der Einschätzung
des finanziellen Aufwandes, den der Eigentümer eines anerkanntermaßen im dienst-
lichen Interesse gehaltenen Pkw pro gefahrenem Kilometer hat und dementspre-
chend pro nicht gefahrenem Kilometer einspart, gelangt der Gesetzgeber, u.a. auf-
grund der Anlegung eines anders differenzierenden Maßstabes, zu anderen Ergeb-
nissen als bei der Bewertung des entsprechenden Aufwandes eines Trennungsgeld-
berechtigten (vgl. § 1 der Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG vom 22. Oktober 1965
, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2004
, einerseits und § 6 Abs. 1 Satz 3 TGV andererseits).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
wertes ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG.
Albers Prof. Dawin Dr. Bayer