Urteil des BVerwG vom 26.09.2002

Staatliches Handeln, Beförderung, Übertragung, Zulage

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 23.02
OVG 1 R 11/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts des Saarlandes vom
29. April 2002 wird zurückgewiesen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 17 190 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die be-
gehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Die Revision kann
in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO nicht zuge-
lassen werden, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts
in dem erstrebten Revisionsverfahren jedenfalls aus anderen
Gründen als im Ergebnis richtig erweisen würde. Der Rechtsge-
danke des § 144 Abs. 4 VwGO entfaltet insofern bereits Vorwir-
kungen in dem Beschwerdeverfahren über die Revisionszulassung
(stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 30. April 1990 - BVerwG 5 ER
616.90 - Buchholz 310 § 125 Nr. 9 und vom 2. November 1990
- BVerwG 5 B 100.90 - Buchholz 310 § 43 Nr. 112).
Der mit der Klage verfolgte Schadensersatzanspruch wegen unter-
lassener Übertragung eines Amtes nach der Besoldungsgruppe A 9
m.D. nebst Zulage steht dem Kläger jedenfalls deshalb nicht zu,
weil er es in zurechenbarer Weise unterlassen hat, rechtzeitig
gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um den ver-
meintlichen Anspruch auf Verleihung eines Amtes der Besoldungs-
gruppe A 9 mit Amtszulage nach Fußnote 3, in dessen verspäteter
Erfüllung er das zum Schadensersatz verpflichtende Verhalten
des Beklagten sieht, durchzusetzen. Auch im Beamtenrecht bean-
sprucht der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene Rechtsgedanke Gel-
tung, wonach eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches
Handeln nicht eintritt, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder
fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines
Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete
- 3 -
staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nicht-
gebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand.
Dies hat der beschließende Senat für Schadensersatzansprüche
aus Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht wieder-
holt ausgesprochen. Der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB gilt
aber gleichermaßen für Schadensersatzansprüche, die ein Beamter
wegen seiner Ansicht nach rechtswidrig unterbliebener Beförde-
rung erhebt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 1998 - BVerwG
2 C 22.97 - Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 2 und vom 28. Mai
1998 - BVerwG 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29), der wiederum die
Übertragung eines Amtes mit gleicher Amtsbezeichnung, aber mit
der Berechtigung auf eine Amtszulage gleichsteht (vgl. § 12
Abs. 1 S. 2 und 3 BLV).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem angefoch-
tenen Urteil, an die das Revisionsgericht mangels beachtlicher
Verfahrensrügen gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO) gab es keinen
Grund, dass der Kläger gegen seine Nichtberücksichtigung bei
der Vergabe von Ämtern der Besoldungsgruppe A 9 m.D. nebst Zu-
lage BBesG in der Zeit nach dem 1. April 1991 keinen gerichtli-
chen Rechtsschutz in Anspruch nahm, wie er es schließlich im
Jahr 1995 getan hat. Der Kläger wusste, wie sein Schreiben vom
10. März 1981 zeigt, dass sein Dienstherr aufgrund einer Ände-
rung des Besoldungsrechts Amtsinspektoren der Besoldungsgruppe
A 9 mit herausgehobener Funktion ein Amt der Besoldungsgruppe
A 9 mit Amtszulage übertragen kann. In dem Antwortschreiben des
Ministeriums der Finanzen vom 7. April 1981 waren ihm die Vo-
raussetzungen mitgeteilt worden, von denen das Ministerium die
Vergabe eines derartigen Amtes abhängig machte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Streitwert ergibt sich aus § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG (vgl. Be-
schluss vom 12. März 1997 - BVerwG 2 B 122.96 - ZBR 1997, 236).
Der Rückgriff auf das 6,5fache des Endgrundgehalts, gegebenen-
- 4 -
falls einschließlich der Amtszulage, ist auch bei einem Kläger,
der nur wegen - seiner Ansicht nach - verspäteter Übertragung
des Beförderungsamtes klagt, gerechtfertigt. Denn sein Interes-
se am Prozesserfolg ist nicht allein mit der entgangenen Diffe-
renz der Besoldung aus dem Amt, das er inne hatte, und dem Be-
förderungsamt, das ihm seiner Auffassung nach hätte übertragen
werden müssen, gleichzusetzen, sondern wird auch durch weitere
Auswirkungen der späten Beförderung, unter anderem durch Aus-
wirkungen versorgungsrechtlicher Art, bestimmt.
§ 13 Abs. 4 Satz 2 GKG ist auch anzuwenden, wenn um die Zahlung
einer Amtszulage gestritten wird. Der Verleihung eines anderen
Amtes steht die Zuerkennung einer Amtszulage gleich, die nach
§ 42 Abs. 2 BBesG ruhegehaltfähig ist und als Bestandteil des
Ruhegehalts gilt. Der Bewertung des § 12 Abs. 1 BLV, dass die
Gewährung einer Amtszulage einer Beförderung gleichsteht, folgt
die gerichtskostenrechtliche Behandlung nach § 13 Abs. 4 GKG.
Prof. Dawin Dr. Kugele Dr. Bayer
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Beamtenrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
VwGO § 144 Abs. 4
BLV § 12 Abs. 1 S. 2 und 3
BGB § 839 Abs. 3
GKG § 13 Abs. 4 S. 2
Stichworte:
Beförderung, Zuerkennung eines Amtes mit Amtszulage als -;
Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen verspäteter - bei
Nichtgebrauch von Rechtsmitteln; Streitwert eines Verfahrens
wegen Schadensersatzes infolge verspäteter Beförderung.
Leitsätze:
Der Streitwert eines Verfahrens, das einen Schadensersatzan-
spruch wegen verspäteter Beförderung betrifft, bestimmt sich
nach § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG (6,5fache des Endgrundgehalts aus
dem Beförderungsamt).
Beschluss des 2. Senats vom 26. September 2002
- BVerwG 2 B 23.02 -
I. VG Saarlouis vom 09.02.2000 - Az.: VG 12 K 149/96 -
II. OVG Saarlouis vom 29.04.2002 - Az.: OVG 1 R 11/01 -