Urteil des BVerwG vom 05.03.2010

Faires Verfahren, Disziplinarverfahren, Extensive Auslegung, Daten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 22.09
OVG 6 A 157/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
des Saarlandes vom 12. November 2008 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
hat keinen Erfolg.
1. Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfe-
nen Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Eine Rechtssache hat
grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte,
in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer
über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im
Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechts-
fortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (Beschluss vom
2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; stRspr).
a) Die Frage, ob
„durch die Mitwirkung von Beamten der Steuerfahndung,
die gemäß § 404 AO Ermittlungsbeamte der Staatsan-
waltschaft sind, als Beamtenbeisitzer im gerichtlichen Dis-
ziplinarverfahren das in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nor-
mierte Recht auf den gesetzlichen Richter und das in
Art. 6 EMRK geregelte Recht auf ein faires Verfahren ver-
letzt“ wird,
kann beantwortet werden, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsver-
fahrens bedarf. Ihre Antwort ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Die Beamtenbeisitzer im gerichtlichen Disziplinarverfahren müssen auf Le-
benszeit oder auf Zeit ernannte Beamte bei einem unter § 3 des Saarländi-
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schen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. De-
zember 1996 (ABl 1997 S. 301) fallenden Dienstherrn sein und ihren dienstli-
chen Wohnsitz im Saarland haben, § 47 Abs. 1 SDG. Nach § 51 Abs. 1 Satz 2,
§ 46 Abs. 1 Satz 3 SDG soll einer der Beamtenbeisitzer des Senats für Diszip-
linarsachen dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten an-
gehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet. Von der Ausübung
des Richteramtes ausgeschlossen sind Beamtenbeisitzer nur in den in § 48
SDG geregelten Fällen, u.a. dann, wenn sie mit der dem Verfahren zu Grunde
liegenden Sache oder einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten
Straf- oder Bußgeldverfahren bereits befasst waren oder eine persönliche Nähe
zu den Verfahrensbeteiligten aufweisen, wenn sie Dienstvorgesetzte des be-
troffenen Beamten sind bzw. für dessen Dienstvorgesetzten mit der Bearbei-
tung von Personalsachen befasst sind oder wenn sie derselben Dienststelle wie
der betroffene Beamte angehören (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 - 6, Abs. 2 SDG). Diese
von Amts wegen zu berücksichtigenden Ausschließungsgründe betreffen Fall-
konstellationen persönlicher oder sachlicher Nähe, in denen typischerweise
Zweifel an der Neutralität der Richter bzw. Beamtenbeisitzer und ihrer Distanz
gegenüber den Verfahrensbeteiligten bestehen. Die Funktion dieser Ausnah-
mevorschriften, das Recht auf den gesetzlichen Richter und auf ein faires Ver-
fahren zu sichern, schließt allerdings eine extensive Auslegung ebenso aus wie
ihre analoge Anwendung auf ähnlich liegende Fälle. Denn die durch die Ge-
schäftsverteilung bestimmte Besetzung der Richterbank darf nur in den aus-
drücklich, im Gesetz benannten und dadurch für die Betroffenen ohne Weiteres
erkennbaren Fällen verändert werden (ebenso zur Vorgängervorschrift der
BDO: Beschluss vom 23. März 1973 - BVerwG 1 DB 1.73 - BVerwGE 46, 96;
Urteil vom 28. Oktober 1971 - BVerwG 2 D 24.71 - BVerwGE 43, 273 <275>;
vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1971 - 2 BvR 443/69 - BVerfGE
30, 149 <155>). § 48 SDG weist daher die von der Klägerin gesehene Rege-
lungslücke nicht auf. Die durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Rechte werden vielmehr hinreichend durch
die Möglichkeit gesichert, Beamtenbeisitzer wegen der Besorgnis der Befan-
genheit abzulehnen, wenn hierzu im Einzelfall Anlass besteht.
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Der Hinweis der Beschwerde auf § 34 Nr. 4 GVG überzeugt im Übrigen schon
deshalb nicht, weil Beamte der Steuerfahndung nicht Beamte der Staatsan-
waltschaft sind und weil sich unter der Geltung des Saarländischen Disziplinar-
gesetzes und des Verwaltungsprozessrechts eine analoge Anwendung dieser
auf die Zusammensetzung der Strafgerichte bezogenen Vorschrift auf das ge-
richtliche Disziplinarverfahren auch unabhängig von den bisher angeführten
Gründen verbietet.
b) Auch die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob
„§ 125c Abs. 4 und 6 BRRG i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. 5b AO
eine Durchbrechung des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung und des Steuergeheimnisses zulässt,
wenn zum Zeitpunkt der Datenweitergabe feststeht, dass
gegen einen Beamten oder Richter keine Maßnahme von
Gewicht, also Entfernung aus dem Dienst oder Degradie-
rung, verhängt werden kann“,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie würde sich in einem Revisi-
onsverfahren nicht stellen, da nach den tatsächlichen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts im Zeitpunkt der Datenweitergabe nicht feststand, dass gegen die
Klägerin keine Maßnahme von Gewicht würde verhängt werden können. Die
von der Steuerfahndung schriftlich niedergelegte Einschätzung, dass die
steuerlichen Auswirkungen ihres Verhaltens im Hinblick auf die Steuerschuld
gering seien, trug die Prognose, es werde zu keinen gewichtigen Disziplinar-
maßnahmen kommen, nicht, da das über die Steuerhinterziehung hinausge-
hende disziplinarrechtlich relevante Verhalten der Klägerin - ungenehmigte Ne-
bentätigkeit, geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen über einen Zeit-
raum von fast zehn Jahren - in diese Einschätzung nicht eingeflossen war.
Dementsprechend hatte der unmittelbare Dienstvorgesetzte der Klägerin das
Disziplinarverfahren an die oberste Dienstbehörde abgegeben, weil seine eige-
ne Disziplinarbefugnis nach seiner Prognose der zu erwartenden Disziplinar-
maßnahme nicht ausreichen werde. In der Folge wurde das förmliche Diszipli-
narverfahren gegen die Klägerin durch die oberste Dienstbehörde eingeleitet.
Hiervon abgesehen lässt sich die aufgeworfene Frage - soweit sie einer verall-
gemeinerungsfähigen Beantwortung zugänglich ist - dahin beantworten, dass
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für eine Durchbrechung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und
des Steuergeheimnisses durch die Weitergabe von Ermittlungsdaten auch dann
zwingende Gründe im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO sprechen können, wenn
zwar weder eine Dienstentfernung noch eine Degradierung zu erwarten sind,
aber - wie hier - Dienstvergehen im Raum stehen, die von dem Beamten über
einen langen Zeitraum begangen wurden und einen intensiven Bezug zum
Kernbereich seiner in einem besonders sensiblen Bereich der öffentlichen Ver-
waltung angesiedelten dienstlichen Tätigkeit aufweisen.
Nach § 125c Abs. 4 BRRG dürfen Tatsachen, die in einem Strafverfahren be-
kannt werden, an den zuständigen Dienstvorgesetzten übermittelt werden,
wenn ihre Kenntnis auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienst-
rechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht
für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schützwürdige Interessen des
Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich kann
die Kenntnis der Daten auch dann sein, wenn sie den Dienstherrn erst in die
Lage versetzt zu prüfen, ob gegen den in seinen Diensten stehenden Beamten
dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Dies ist nicht auf ein denkbares
Disziplinarverfahren beschränkt, sondern umfasst auch weitere - vom Vorliegen
disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens ggf. sogar unabhängige - Maßnahmen
wie die Zuweisung anderer Aufgaben, Umsetzungen oder Versetzungen. Die
Befugnis zur Übermittlung von Daten erstreckt sich nach § 125c Abs. 6 Satz 1
BRRG auch auf Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, jedoch im
Anwendungsbereich des § 125c Abs. 4 BRRG nur unter den einschränkenden
Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. Diese Vorschrift beschränkt die
Durchbrechung des Steuergeheimnisses auf Fälle, in denen ein zwingendes
öffentliches Interesse an der Übermittlung von Daten besteht, ohne dass die in
der Vorschrift enthaltene Aufzählung abschließend ist. Insbesondere kann ein
zwingendes öffentliches Interesse an einer Datenübermittlung darin liegen,
dass das in Rede stehende Delikt aus anderen Gründen das Ansehen der Be-
amtenschaft und damit die Funktionsfähigkeit des Beamtentums nachhaltig
schädigen könnte. So kann ein Verstoß gegen Dienstpflichten unabhängig da-
von, ob eine Degradierung oder Dienstentfernung nicht zu erwarten sind, dem
Ansehen des öffentlichen Dienstes schweren Schaden zufügen, wenn der
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Kernbereich der dienstlichen Pflichten betroffen ist oder wenn es um Bereiche
der öffentlichen Verwaltung geht, die - wie die Finanzverwaltung - für das Ver-
trauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Verwaltung von besonders hoher
Bedeutung sind. Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn der Steuerausfall-
schaden gering ist. Denn die Steuerhinterziehung stellt schon für sich genom-
men ein schweres Delikt dar, dessen Gewicht noch erheblich vergrößert wird,
wenn sie durch Beamte der Finanzverwaltung begangen und von weiteren De-
likten, insbesondere von geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen, be-
gleitet wird. Ob im Einzelfall die Art und Schwere des in Rede stehenden Delikts
ein Gewicht aufweisen, das die Durchbrechung des Steuergeheimnisses zu
rechtfertigen vermag, entzieht sich über die hier ausgeführten Grundsätze
hinaus jedoch einer verallgemeinerungsfähigen Antwort und kann deshalb nicht
Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein.
c) Schließlich führt auch die Frage, ob
„§ 125c Abs. 4 und 6 BRRG i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. 5b AO
eine Durchbrechung des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung und des Steuergeheimnisses zulässt,
wenn die mitteilende Stelle die Informationen an den
Dienstherrn und nicht wie in § 125c Abs. 7 BRRG ange-
ordnet an den Dienstvorgesetzten des Beamten oder
Richters weitergibt“,
nicht zu einer Zulassung der Revision; denn die aufgeworfene Frage würde sich
mit diesem Inhalt im Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den tatsächlichen
Feststellungen des Berufungsgerichts ist eine Übermittlung der Daten aus dem
Steuerstrafverfahren an andere Personen als an Dienstvorgesetzte der Klägerin
und an den von ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten bestimmten Vorer-
mittlungsführer nicht erfolgt.
2. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO; § 127 Nr. 1 BRRG) liegt nicht vor.
Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschriften ist gegeben, wenn das
Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden ab-
strakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widerspro-
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chen hat, den eines der in den § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG
genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat.
Es genügt nicht, wenn das Berufungsgericht einen Rechtssatz im Einzelfall
rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht,
die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung im konkreten Fall geboten
sind (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B
18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1).
Die Beschwerde entnimmt den von ihr angeführten Entscheidungen des Bun-
desverfassungsgerichts (Kammerbeschlüsse vom 21. Juni 2006 - 2 BvR
1780/04 - NVwZ 2006, 1282 sowie vom 6. Mai 2008 a.a.O.) und des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 5. April
2001 - 15d A 878/00.O - RiA 2002, 43) den Rechtssatz, dass Eingriffe in die
Grundrechte eines Beamten, gegen den ein Disziplinarverfahren geführt wird,
dem Verhältnismäßigkeitsgebot genügen müssen und dass dies dadurch si-
chergestellt werden kann, dass die eingreifende Stelle in einer antizipierten dis-
ziplinarrechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis kommt, das Gewicht der im kon-
kreten Fall zu erwartenden disziplinarrechtlichen Maßnahme bzw. das nach
§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO erforderliche zwingende öffentliche Interesse rechtfertige
den Eingriff. Das Berufungsgericht hat entgegen der Annahme der Beschwerde
keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern sich die Erwä-
gungen der Beschlüsse vom 6. Mai 2008 und vom 5. April 2001 ausdrücklich zu
eigen gemacht. Davon ist es auch der Sache nach nicht abgewichen. Vielmehr
ist es nach seinen tatsächlichen Feststellungen davon ausgegangen, dass die
Behörde, die Daten im Sinne der § 125c Abs. 4 BRRG, § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO
übermittelt hat, dies jeweils auf der Grundlage einer bewussten, vor Daten-
übermittlung getroffenen und am Erlass des Bundesministeriums der Finanzen
vom 10. Mai 2000, BStBl. I S. 494, orientierten Entscheidung getan hat.
3. Auch die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
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a) Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler, das Berufungsgericht habe aus
der Entscheidung der Klägerin, von ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen,
für sie nachteilige Folgerungen abgeleitet, indem es Uneinsichtigkeit gegenüber
den Dienstpflichtverletzungen als Gesichtspunkt zu ihren Lasten angenommen
habe. Mit diesem Vorbringen legt sie keinen Verfahrensfehler dar, sondern
macht einen Fehler der materiellen Rechtsanwendung im Rahmen des § 13
SDG geltend, der die Verfahrensrevision nicht eröffnet.
Dasselbe gilt für den Vorwurf der Beschwerde, das Berufungsgericht habe bei
der Zumessung der Disziplinarmaßnahme nicht die gebührenden Konsequen-
zen aus der Dauer des Disziplinarverfahrens gezogen. Auch dies betrifft nicht
einen Verfahrensfehler, sondern die unrichtige Anwendung materiellen Rechts
(§ 13 SDG); hiervon abgesehen liegt jedoch auch insoweit kein Rechtsfehler
vor. Zwar kann eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme unvereinbar mit
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren
unverhältnismäßig lange dauert. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses
kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert
werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen
wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt
haben (Beschluss vom 26. August 2009 - BVerwG 2 B 66.09 -; vgl. auch Urteil
vom 14. November 2007 - BVerwG 1 D 6.06 - Buchholz 235 § 4 BDO Nr. 3).
Ein Verstoß gegen diese Pflicht zur Berücksichtigung der Verfahrensdauer bei
der Maßnahmebemessung liegt jedoch nicht vor, da das Berufungsgericht die
Dauer des Disziplinarverfahrens als Milderungsgrund gewertet hat (S. 41 f.,
44 f. der Entscheidungsgründe) und da im Übrigen die verhängte Maßnahme
bereits am untersten Rand des noch Vertretbaren liegt.
b) Eine Zulassung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung recht-
lichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) geboten.
Das Berufungsurteil stellt keine Überraschungsentscheidung dar. Wird die Ver-
letzung rechtlichen Gehörs in Form einer Überraschungsentscheidung geltend
gemacht, hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass das Gericht einen bis
dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grund-
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lage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung
gegeben hat, mit der er nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu
rechnen brauchte (Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - RdL
1999, 275 = VIZ 2000, 27; insoweit in Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO
Nr. 19 nicht veröffentlicht). Eines gerichtlichen Hinweises bedarf es allerdings
nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst
unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen mit diesem
Gesichtspunkt nicht zu rechnen brauchte (Beschluss vom 12. Februar 1999
- BVerwG 3 B 169.98 - juris Rn. 3).
Die Beschwerde sieht eine Überraschungsentscheidung darin, dass das Beru-
fungsgericht im Rahmen der Erwägungen zu § 13 SDG ausgeführt hat, die Klä-
gerin habe im gesamten behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren
keine Einsicht und kein Bedauern über ihr dienstpflichtwidriges Verhalten er-
kennen lassen. Die Frage der Einsicht des Beamten in die Dienstpflichtwidrig-
keit seines Verhaltens ist im Rahmen des § 13 SDG stets zu berücksichtigen,
sodass deren Einführung in das Verfahren deshalb für die Verfahrensbeteiligten
in aller Regel nicht überraschend sein kann (Urteile vom 25. August 2009
- BVerwG 1 D 1.08 - juris Rn. 64 ff., 79 und vom 20. Oktober 2005 - BVerwG
2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 ff.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1).
c) Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass das Berufungsgericht die
Revision nicht zugelassen hat, obwohl zuvor das Verwaltungsgericht die Beru-
fung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hatte. Das Berufungsgericht
war gemäß § 64 Abs. 2 SDG, § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO an die Zulassung
der Berufung durch das Verwaltungsgericht gebunden. Die Entscheidung des
Berufungsgerichts, die Revision nicht zuzulassen, beruht auf der Anwendung
materiellen Rechts und lässt keinen Verfahrensfehler erkennen.
d) Die Rüge der Klägerin, ihr gegen den Beamtenbeisitzer W. gerichtetes Ab-
lehnungsgesuch wegen Befangenheit sei verfahrensfehlerhaft abgelehnt wor-
den, ist unzulässig. Die mit der Beschwerde nicht anfechtbare Zurückweisung
eines Ablehnungsgesuchs durch das Berufungsgericht stellt eine gemäß § 173
VwGO i.V.m. § 46 Abs. 2, § 557 Abs. 2 ZPO, § 3 SDG der Überprüfung in ei-
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nem Revisionsverfahren entzogene unanfechtbare Vorentscheidung dar, so-
dass die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich nicht als
Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht wer-
den kann (vgl. Urteil vom 16. April 1997 - BVerwG 6 C 9.95 - Buchholz 421.0
Prüfungswesen Nr. 382; Beschluss vom 13. Oktober 2008 - BVerwG 2 B
119.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 5 m.w.N.).
Die Rüge einer unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrags ist nur aus-
nahmsweise in dem Maße beachtlich, als mit ihr die vorschriftswidrige Beset-
zung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO) geltend ge-
macht wird. Das setzt voraus, dass willkürliche oder manipulative Erwägungen
für die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs bestimmend gewesen sind. Die
lediglich unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch führt noch nicht
zur vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts (vgl. Urteil vom 10. November
1999 - BVerwG 6 C 30.98 - BVerwGE 110, 40 <46> = Buchholz 448.0 § 3
WPflG Nr. 21 m.w.N.; Beschluss vom 31. Oktober 1994 - BVerwG 8 B 112.94 -
Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 51). Von einer auf Willkür beruhenden Entschei-
dung kann im Einklang mit den zum verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch
auf den gesetzlichen Richter entwickelten Grundsätzen nur gesprochen wer-
den, wenn die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung der
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Aspekte schlechterdings nicht mehr ver-
ständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. Beschlüsse vom
13. Juni 1991 - BVerwG 5 ER 614.90 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO
Nr. 28, vom 25. September 1987 - BVerwG 9 CB 59.87 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 72 und vom 13. Oktober 2008 a.a.O.).
Davon kann hier nicht die Rede sein. Die Ablehnung des gegen den Beamten-
beisitzer wegen seiner Eigenschaft als Steuerfahnder gerichteten Befangen-
heitsgesuchs auf der Grundlage seiner dienstlichen Äußerung und des Um-
stands, dass er in die Ermittlungen gegen die Klägerin nicht einbezogen war, ist
nicht zu beanstanden. Dass Fragen des Steuergeheimnisses und seiner Hand-
habung durch die saarländische Finanzverwaltung im Verfahren ebenso eine
Rolle spielten wie im beruflichen Alltag des Beamtenbeisitzers, ist unerheblich.
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll vielmehr gerade dadurch, dass
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einer der Beamtenbeisitzer dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe
des Beamten angehören soll, gegen den das Verfahren geführt wird, besondere
Sachkunde in das Verfahren eingeführt werden. Im Übrigen ist der Beam-
tenbeisitzer als ehrenamtlicher Richter in seiner Entscheidung unabhängig und
nur dem Gesetz unterworfen.
e) Die Angriffe der Beschwerde gegen die Disziplinarverfügung begründen ei-
nen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deswegen
nicht, weil sie nicht das gerichtliche Verfahren, sondern allenfalls eine fehlerhaf-
te Anwendung des materiellen Rechts betreffen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 4 SDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Ei-
ner Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da Gerichtsgebühren gemäß § 78
Abs. 1 SDG nicht erhoben werden.
Herbert Thomsen Dr. Maidowski
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Disziplinarrecht
Fachpresse:
ja
Beamtenrecht
Rechtsquellen:
Saarl. Disziplinargesetz
§ 48
AO
§ 30 Abs. 4 Nr. 5
BRRG
§ 125c Abs. 4 und 6
BBG 2009
§ 115 Abs. 4 und 6
Stichworte:
Steuerfahnder; Beamter der Steuerfahndung; Disziplinarverfahren; Steuergeheimnis;
Steuerdaten; Übermittlung; Weitergabe; Steuerstrafverfahren; zwingendes öffentli-
ches Interesse; Dienstvergehen; Degradierung; Dienstentfernung; ehrenamtlicher
Richter; Ausschließungsgrund.
Leitsätze:
1. Beamte der Steuerfahndung sind im Disziplinarverfahren gegen Steuerbeamte als
ehrenamtliche Richter nicht ausgeschlossen. Die gesetzlich geregelten Ausschlie-
ßungsgründe (§ 48 Saarl. Disziplinargesetz) sind einer erweiternden oder analogen
Anwendung nicht zugänglich.
2. Die in einem Steuerstrafverfahren gegen einen Beamten ermittelten Steuerdaten
können ohne Verstoß gegen das Steuergeheimnis für disziplinarische Zwecke an
den Dienstherrn des Beamten weitergegeben werden, wenn hinreichender Verdacht
auf ein schweres Dienstvergehen besteht (§ 125c Abs. 4 und 6 BRRG = § 115 Abs. 4
und 6 BBG 2009). Das für die Übermittlung der Daten erforderliche zwingende öffent-
liche Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO) ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine
Degradierung oder Entfernung aus dem Dienst zu erwarten ist; erforderlich ist eine
Würdigung des Einzelfalls.
Beschluss des 2. Senats vom 5. März 2010 - BVerwG 2 B 22.09