Urteil des BVerwG vom 03.08.2006

Zulage, Unterbrechung, Dienstleistung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 22.06
VGH 14 BV 02.1076
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Dr. Heitz
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Ver-
waltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2006 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 56,24 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Be-
schwerde ist unbegründet. Zur Beantwortung der als vermeintlich rechtsgrund-
sätzlich dem Sinne nach aufgeworfenen Frage,
ob eine Unterbrechung der die Zulage berechtigenden Tä-
tigkeit nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV zu einem Verlust der
Zulage führe,
bedarf es keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Frage lässt sich
- mit den Erwägungen des Berufungsgerichts - ohne weiteres unmittelbar aus
dem Gesetz beantworten. Im Übrigen ergibt sich die unterschiedliche Rechts-
folge einer Unterbrechung der Dienstleistung bei einer Zulage nach § 20 Abs. 1
EZulV einerseits und bei einer Zulage nach § 20 Abs. 5 EZulV andererseits
schon daraus, dass die Zulage nach Abs. 1 als feststehender Monatsbetrag ge-
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währt wird, während die Zulage nach Abs. 5 in ihrer Höhe davon abhängt, wie
viele Stunden der Beamte monatlich tatsächlich Dienst geleistet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über
den Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG.
Albers Dr. Kugele Dr. Heitz
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