Urteil des BVerwG vom 07.10.2004

Bekanntmachung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 22.04
OVG 3 LB 64/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. November
2003 mit Schriftsatz vom 29. September 2004 zurückgenommen. Das Beschwerde-
verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1
Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Dezember 1975 (BGBl I S. 3047) mit späteren Änderungen; diese Regelung ist
gemäß § 71 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur
Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) noch anzuwen-
den, weil die Beschwerde vor dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist. Es ist der Er-
satzstreitwert zugrunde zu legen, weil die vermögensrechtlichen Folgen der Bewilli-
gung von Altersteilzeit nicht im Streit waren. Gerichtsgebühren für das Beschwerde-
verfahren sind nicht entstanden.
Albers
Dr. Kugele
Groepper