Urteil des BVerwG vom 08.01.2003

Sozialplan, Wohnung, Urlaub, Beamtenverhältnis

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BESCHLUSS
BVerwG 2 B 22.02
OVG 2 A 96/00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt
Bremen vom 24. April 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, die diese selbst
trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu-
tung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbe-
gründet. Ihr ist nicht zu entnehmen, dass der Sache die ihr
beigelegte grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Kläger hält die Fragen für klärungsbedürftig, "ob ein der
Beigeladenen zugewiesener Beamter aus einem zwischen der Bei-
geladenen und dem Betriebsrat der Beigeladenen geschlossenen
Interessenausgleich und Sozialplan unmittelbar Ansprüche her-
leiten kann" und ob einem "Sozialplaninhalt bei der Entschei-
dung des Dienstherrn über beantragten Sonderurlaub nach § 13
Abs. 2 SUrlV i.V.m. § 79 BBG ein so erhebliches Gewicht zu-
kommt, dass unter Berücksichtigung des Sozialplaninhalts eine
Ermessensreduzierung auf Null angenommen werden kann".
Die erste Frage wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren
nicht allgemein zu beantworten. Entscheidungserheblich ist al-
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lein, ob der mit der Klage verfolgte Anspruch auf insgesamt
53 Tage Sonderurlaub für die Jahre 1996 bis 1999 sich auf den
hier in Rede stehenden Sozialplan stützen lässt. Das ist eben-
so wie die weitere Frage nach einer Ermessensreduzierung in
dieser Richtung zu verneinen, ohne dass dies der Klärung in
einem Revisionsverfahren bedarf.
Gemäß Art. 143 a Abs. 1 Satz 3 GG können Beamte der Bundesei-
senbahnen durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und
der Verwaltung des Dienstherrn einer privatrechtlich organi-
sierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen
werden. Die Zuweisung ändert den Status der Beamten nicht. Der
Bund ist nach wie vor ihr Dienstherr und als solcher alleini-
ger Träger der Rechte und Pflichten, die durch das Beamten-
verhältnis begründet werden. Dessen Wesen und Eigenart
(Art. 33 Abs. 5 GG) entspricht es, dass allein der Gesetzgeber
für die Regelung des Beamtenverhältnisses und die Verteilung
der Rechte und Pflichten zuständig und verantwortlich ist
(vgl. Urteil vom 11. Februar 1999 - BVerwG 2 C 28.98 - BVerwGE
108, 274 <276> m.w.N.). Einer Gestaltung durch Vereinbarung
ist das Beamtenverhältnis nur zugänglich, soweit dafür eine
gesetzliche Grundlage besteht (Urteile vom 26. November 1992
- BVerwG 2 C 11.92 - BVerwGE 91, 200 <203> und vom 27. Februar
2001 - BVerwG 2 C 2.00 - Buchholz 232 § 65 BBG Nr. 19 S. 5).
Dem trägt auch der Sozialplan, aus dem der Kläger den geltend
gemachten Anspruch herzuleiten sucht, selbst ausdrücklich
Rechnung. Nach dessen im angefochtenen Urteil festgestellten
Inhalt (§ 137 Abs. 2 VwGO) sollen die darin getroffenen Rege-
lungen für die aufgeführten Beamten nur gelten, "sofern beam-
tenrechtliche Bestimmungen diesen nicht entgegenstehen". Letz-
teres ist jedoch hinsichtlich des im Sozialplan vorgesehenen
Urlaubs zum "Ausgleich zusätzlicher Fahrzeiten" der Fall. Die
Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs der Bundesbeamten und
die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen regelt - von
hier nicht interessierenden Fällen abgesehen - die Bundesre-
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gierung durch Rechtsverordnung (§ 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
Satz 1 BBG). Unter welchen Voraussetzungen Bundesbeamten in
Fällen der Versetzung wegen der Entfernung des neuen Dienst-
orts von ihrer Wohnung Sonderurlaub gewährt werden kann, be-
stimmt § 11 der Sonderurlaubsverordnung – SUrlV - in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl S. 978) mit
späteren Änderungen. Nach § 11 Abs. 1 SUrlV kann und soll
Trennungsgeldberechtigten bei mindestens 150 Kilometern Ent-
fernung zwischen der Wohnung der Familie und der Dienststelle
unter bestimmten Voraussetzungen Urlaub für Familienheimfahr-
ten bis zu nunmehr sechs (früher neun) Arbeitstagen im Ur-
laubsjahr gewährt werden. Bei geringerer Entfernung zwischen
der Wohnung und der Dienststelle und bei täglicher Rückkehr
eines Trennungsgeldberechtigten zum Wohnort besteht kein An-
spruch auf Sonderurlaub. Diese Regelung ist abschließend (vgl.
Beschluss vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 20.97 - BVerwGE 113,
114 <115 f.>). Eine weiter gehende Urlaubsgewährung zum Aus-
gleich des Zeitaufwands für Fahrten zwischen Wohnung und
Dienststelle scheidet danach von Rechts wegen aus. Auch für
eine Ermessensbindung des Dienstherrn ist deshalb insoweit
kein Raum.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3
VwGO und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Kugele