Urteil des BVerwG vom 30.12.2014

Zulage, Beförderung, Übertragung, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 21.14
OVG 3 A 535/13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Dezember 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hartung
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember
2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die
Wertstufe bis zu 16 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend
gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Der Kläger steht seit 1980 im Dienst der beklagten Stadt. 1983 wurde er zum
Städtischen Oberveterinärrat (Besoldungsgruppe A 14) ernannt. Ab 10. Juli
2008 war der Kläger als Amtstierarzt und Leiter des Veterinär- und Lebensmit-
telüberwachungsamtes und damit auf einem nach Besoldungsgruppe A 15 be-
werteten Dienstposten eingesetzt. Er wurde auf eigenen Antrag mit Ablauf des
30. April 2012 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. In den Jahren seit 2000 hat-
te die Beklagte keine genehmigte Haushaltssatzung. Erstmals am 11. Juli 2012
für das Jahr 2012 ist wieder eine Haushaltssatzung bekanntgegeben worden.
Den Antrag des Klägers vom 23. Dezember 2011, ihm rückwirkend seit dem
10. Januar 2010 eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
nach § 46 BBesG zu gewähren, lehnte die Beklagte ab, der Widerspruch des
Klägers war erfolglos. Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben.
Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf die begehrte
Zulage für den Zeitraum vom 10. Januar 2010 bis zum 30. April 2012 verneint
und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die von § 46 BBesG gefor-
derten „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für eine Beförderung hätten im
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streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen. Es habe für den Kläger keine
besetzbare Planstelle zur Verfügung gestanden, weil unter den Beschränkun-
gen der vorläufigen Haushaltsführung eine Beförderung von Beamten unzuläs-
sig gewesen sei. Der Beförderung des Klägers habe deshalb ein haushalts-
rechtliches Hindernis entgegengestanden.
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem
zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bis-
lang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsver-
fahren bedarf (stRspr, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -
BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22 und vom
2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2). Eine Klärung
durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung ist nach der ständigen Recht-
sprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, wenn
sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Recht-
sprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpreta-
tion ohne Weiteres beantworten lässt (Beschluss vom 24. August 1999
- BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO
Nr. 228 S. 13). So verhält es sich hier.
Der Kläger hält folgende Fragen für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig:
„Darf die Gewährung einer Zulage nach § 46 Abs. 1
Satz 1 BBesG unter Hinweis auf die dem Nothaushalts-
recht unterliegende angespannte Haushaltslage einer
Gemeinde auch im Falle der dauerhaften Übertragung ei-
nes höherwertigen Amtes im Wege einer Vakanzvertre-
tung verweigert werden (…)?
Stehen (einem) Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach
§ 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG haushaltsrechtliche Beschrän-
kungen, wie sie sich etwa aus § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW
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ergeben, auch dann entgegen, wenn ausweislich des letz-
ten genehmigten Stellenplans eine dem entsprechenden
Dienstposten zugeordnete freie und besetzbare Planstelle
existiert und darf eine Gemeinde sich hierauf auch dann
berufen, wenn sie es 1. über Jahre hinweg pflichtwidrig
versäumt hat, ein genehmigungsfähiges Haushaltssiche-
rungskonzept vorzulegen und 2. die Verweigerung der
Zahlung der Zulage dazu führt, dass der betroffene Beam-
te entgegen dem Grundsatz der funktionsgerechten Be-
soldung mehrere Jahre auf einem höherwertigen Dienst-
posten eingesetzt wird, ohne angemessen besoldet zu
werden?“
Beide Fragen sind auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zu verneinen.
Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fas-
sung, die gemäß Art. 125a Abs. 1 GG für den hier relevanten Zeitraum noch als
Bundesrecht fortgalt, ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwerti-
gen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Mo-
naten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu
zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtli-
chen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.
Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwerti-
gen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG sind erfüllt, wenn der Beförderung
des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht.
Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertig-
keit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorgaben des
jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans. Entscheidungen der Exekutive
sind hier nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vor-
gaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa „kw-Vermerke“ oder eine
Haushaltssperre. Haushaltsrechtliche Voraussetzungen im vorstehenden Sinne
sind z.B. auch die kommunalaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landesrechts
und darauf beruhende Verfügungen der Aufsichtsbehörden mit der Folge der
Einschränkung der gemeindlichen Haushaltsbefugnisse (sog. Nothaushalts-
recht). Dies hat der Senat vor kurzem ausdrücklich entschieden (Urteil vom
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25. September 2014 - BVerwG 2 C 16.13 - Rn. 13, zur Veröffentlichung in
BVerwGE und Buchholz vorgesehen).
Daraus folgt, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i.S.v. § 46 Abs. 1
BBesG nicht gegeben sind, wenn die betreffende Gemeinde dem Nothaushalts-
recht unterliegt und dieses die Begründung von Zahlungsverpflichtungen der
Kommune infolge der Beförderung eines Beamten ausschließt. Ein solcher Fall
liegt hier vor.
Das Oberverwaltungsgericht hat in Auslegung der einschlägigen Bestimmungen
des nordrhein-westfälischen Gemeindehaushaltsrechts (§§ 76, 79, 80 und 82
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) als irrevisiblem Lan-
desrecht angenommen, dass die Beklagte in dem fraglichen Zeitraum mangels
bekannt gemachter Haushaltssatzung den Beschränkungen der vorläufigen
Haushaltsführung unterlag und deshalb nur Aufwendungen entstehen lassen
durfte, zu denen sie rechtlich verpflichtet war.
Hiernach sind beide von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen in der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt: Im Falle des sog. gemeind-
lichen Nothaushaltsrechts fehlt es für einen Anspruch auf Gewährung einer Zu-
lage gemäß § 46 BBesG auch im Falle der dauerhaften Übertragung eines hö-
herwertigen Dienstpostens grundsätzlich an den erforderlichen haushaltsrecht-
lichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen (Status-)Amtes.
Dies gilt unabhängig davon, ob „an sich“ eine Planstelle der entsprechenden
Wertigkeit vorhanden ist, ob die Gemeinde ihre Haushaltsnotlage (mit-)ver-
schuldet hat (hierzu fehlt es im Übrigen auch an entsprechenden Tatsachen-
feststellungen des Oberverwaltungsgerichts) und ob der Beamte auf diese Wei-
se mehrere Jahre auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzt wird, ohne
dementsprechend besoldet zu werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und ist in Streitigkeiten über den „Teilstatus“ ei-
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nes Beamten entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Diffe-
renz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus zu bemessen.
Domgörgen Dr. von der Weiden Dr. Hartung