Urteil des BVerwG vom 21.08.2013

Strafurteil, Anstalt, Kontrolle, Gegenleistung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 21.13
OVG 80 D 6.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. August 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2012 wird zurück-
gewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO,
§ 41 Disziplinargesetz des Landes Berlin - DiszG - und § 69 BDG) gestützte
Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Der Beklagte steht als Justizvollzugshauptsekretär im Dienst des Klägers. Im
April 2008 wurde er wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von acht
Monaten verurteilt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils hatte
der Beklagte fünf Kilogramm Kaffee unkontrolliert in die Justizvollzugsanstalt
eingebracht, diese einem Strafgefangenen übergeben und hierfür als Gegen-
leistung eine CD mit einem pornografischen Film erhalten. Das Verwaltungsge-
richt hat den Beklagten im gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Beam-
tenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Be-
klagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Be-
klagte vor dem März 2005 zehn Pakete Kaffee (zu je 500 g) entgegengenom-
men, diese unter Verletzung seiner Dienstpflichten in die Vollzugsanstalt einge-
bracht und unkontrolliert einem Strafgefangenen ausgehändigt hat. Als Gegen-
leistung habe er eine CD mit pornografischen Bilddateien erhalten. Auf Veran-
lassung des Strafgefangenen habe er ferner ein ihm außerhalb der Vollzugsan-
stalt ausgehändigtes, in Papier gewickeltes Paket Hackfleisch (ca. 1 kg) unkon-
trolliert in die Anstalt eingebracht und dem Strafgefangenen übergeben. An
zwei Tagen habe er private Post dieses Strafgefangenen auf dessen Veranlas-
sung unter Umgehung der offiziellen Postkontrolle aus der Anstalt mitgenom-
men und außerhalb der Vollzugsanstalt auf den Postweg gebracht. Die ihm je-
weils unverschlossen ausgehändigten Umschläge habe er nur von außen und
innen auf Einlagen kontrolliert; eine inhaltliche Kontrolle der darin befindlichen
1
2
- 3 -
Schreiben habe der Beklagte nicht vorgenommen. Auf Veranlassung des Straf-
gefangenen habe der Beklagte schließlich eine von diesem gepackte und ihm in
der Gärtnerei der Anstalt übergebene Tasche mit zwei Pflanzen in den Haft-
raum des Strafgefangenen gebracht. Er habe zwar einen Blick in die Tasche
geworfen, sie aber nicht näher kontrolliert. Er habe sich auch nicht vergewis-
sert, ob in Bezug auf die Pflanzen eine Genehmigung vorliege.
2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts leidet nicht an den vom Beklagten
geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 41 DiszG
und § 69 BDG).
a) Zu Unrecht rügt die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe den
Sachverhalt hinsichtlich des Wertes der vom Beklagten erlangten CD mit por-
nografischen Inhalten nicht ausreichend erforscht.
Nach § 41 DiszG und § 58 Abs. 1 BDG sowie § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt
den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entschei-
dungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen,
sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. Urteile
vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41> = Buchholz
303 § 414 ZPO Nr. 1 S. 2 und vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 -
Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 1). Dabei entscheidet das Tatsachengericht
über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweis-
aufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts we-
gen nach Ermessen.
Hinsichtlich der Dienstpflichtverletzung, Anfang 2005 zehn Pakete Kaffee zu je
500 Gramm in die Justizvollzugsanstalt eingebracht, diese ohne vorherige Kon-
trolle einem Strafgefangenen übergeben und als Belohnung hierfür eine CD mit
pornografischen Inhalten erhalten zu haben, liegt ein rechtskräftiges Strafurteil
vor. Gemäß § 41 DiszG sowie § 57 Abs. 1 Satz 1 und § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG
sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils im Diszi-
plinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Ge-
richt bindend.
3
4
5
6
- 4 -
Danach musste das Oberverwaltungsgericht davon ausgehen, dass sich auf
der vom Beklagten erlangten CD die Kopie eines Pornofilms befindet, den der
Beklagte anlässlich seines Besuchs bei einem Bekannten des Strafgefangenen
aus einer größeren Zahl von vergleichbaren Filmen ausgewählt hatte.
Ausweislich der Niederschrift über die erneute Berufungsverhandlung hat der
Vorsitzende die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach Internetrecherchen
des Senats erotische bzw. pornografische Filme durchschnittlich zu einem Preis
von unter 10 € (Preisspanne 5 bis 10 €) verkauft werden, und hat den Beteilig-
ten Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Soweit der Beklagte mit dieser Ein-
schätzung des Wertes der CD durch das Oberverwaltungsgericht nicht einver-
standen war, hätte er in der Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag
stellen müssen. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts musste sich dem
Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung sowie der
Bindung an das Strafurteil nicht aufdrängen.
b) Soweit dem Beschwerdevorbringen des Beklagten zur Unrechtsvereinbarung
die Geltendmachung eines Verfahrensmangels zu entnehmen ist, ist die Be-
schwerde unbegründet. Denn auch hinsichtlich der Verknüpfung von pflichtwid-
riger Dienstausübung und Vorteilszuwendung im Sinne einer ausdrücklichen
oder konkludenten Übereinkunft zwischen Amtsträger und Vorteilsgeber ist das
Oberverwaltungsgericht nach § 41 DiszG sowie § 57 Abs. 1 Satz 1 und § 65
Abs. 1 Satz 1 BDG an das Strafurteil gebunden. Im Strafurteil hat das Landge-
richt in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der oben erwähnte Bekannte des
Strafgefangenen den Beklagten im Interesse des Strafgefangenen für das
Überbringen der fünf Pakete Kaffee unter Umgehung der Kontrollen in der Jus-
tizvollzugsanstalt mit einer Porno-CD belohnen sollte und dies auch dem Be-
klagten bewusst war. Dass sich das Oberverwaltungsgericht von diesen tat-
sächlichen Feststellungen nach § 41 DiszG sowie § 57 Abs. 1 Satz 1 und § 65
Abs. 1 Satz 1 BDG hätte lösen müssen, legt die Beschwerde nicht dar.
c) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe dadurch
gegen § 41 DiszG und § 58 Abs. 1 BDG sowie § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ver-
7
8
9
10
- 5 -
stoßen, dass es den Sachverhalt hinsichtlich der persönlichen Beweggründe
des Beklagten unzureichend aufgeklärt habe.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Beklagten in der Berufungsverhandlung zu
den Motiven für seine Dienstpflichtverletzungen angehört. Welchen Aspekt der
Motivation des Beklagten das Oberverwaltungsgericht noch hätte aufklären
müssen, wird in der Beschwerdebegründung nicht im Einzelnen dargelegt.
d) Soweit die Beschwerde meint, die Schlussfolgerungen des Oberverwal-
tungsgerichts seien nicht nachvollziehbar, wird lediglich die Richtigkeit der Wür-
digung der konkreten Umstände durch das Oberverwaltungsgericht angegriffen.
Mit der Verfahrensrüge ist aber nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, son-
dern nur der Verfahrensgang auf dem Weg dorthin rügefähig. Die Würdigung
eines Sachverhalts durch das Berufungsgericht ist nur dann fehlerhaft, wenn
Beweiswürdigungsgrundsätze wie etwa Auslegungsregeln, Denkgesetze und
allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind (Beschlüsse vom 26. Februar 2008
- BVerwG 2 B 122.07 - ZBR 2008, 257 <260> insoweit nicht in Buchholz 235.1
§ 55 BDG Nr. 2 abgedruckt und vom 26. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 4.11 -
juris Rn. 12). Dies wird in der Beschwerde nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des
Streitwerts bedarf es nicht, weil die Gebühren gemäß § 41 DiszG nach dem
Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG erhoben werden.
Domgörgen
Dr. Hartung
Dr. Kenntner
11
12
13