Urteil des BVerwG vom 21.04.2009

Verwaltung, Polizei, Fachhochschule, Rechtspflege

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 21.09
OVG 2 L 40/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 26. November 2008 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 4 933,24 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und eines Ver-
fahrensfehlers gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde
ist unbegründet.
1. Die Klägerin hält für klärungsbedürftig,
ob eine einseitig verwaltungsmäßig angeordnete Verlängerung von fach-
spezifischen Studienzeiten im Beitrittsgebiet entgegen dem eindeutigen
Wortlaut der damals für die Klägerin einschlägigen Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 18.10.1991
(GVOBl. S-H S. 540) rechtlich zulässig ist.
Die Klägerin wirft diese Frage vor dem Hintergrund auf, dass sie von ihrer ins-
gesamt dreijährigen Ausbildungszeit 19 Monate fachtheoretischer Studienzeit in
Mecklenburg-Vorpommern und 17 Monate praktischer Studienzeit in Schleswig-
Holstein absolviert hat. Sie macht geltend, bei korrekter Anwendung der maß-
geblichen Ausbildungsvorschriften hätten die beiden Ausbildungsabschnitte
jeweils 18 Monate dauern müssen, wodurch sie in den Genuss des Zuschusses
nach § 4 Abs. 1 der 2. Besoldungsübergangsverordnung in der bis zum 24. No-
vember 1997 geltenden Fassung gelangt wäre.
Die aufgeworfene Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen,
weil sie auf Annahmen aufbaut, für die die angegriffene Entscheidung des Be-
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rufungsgerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte bietet. Das Berufungsge-
richt hat die für die Klägerin maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschrif-
ten des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des Landes Schleswig-Holstein
dahingehend ausgelegt, dass die Überschreitung der fachtheoretischen Ausbil-
dungszeit und die Unterschreitung der praktischen Ausbildungszeit um jeweils
einen Monat unter Berücksichtigung der Vorschriften für die zeitliche Lage des
Erholungsurlaubs mit den Vorschriften vereinbar waren. Im Übrigen hat es die
in der Frage vorausgesetzte „einseitig verwaltungsmäßig angeordnete Verlän-
gerung von fachspezifischen Studienzeiten" in dieser Form nicht festgestellt. Es
hatte hierzu auch keinen Anlass, da es nach dem unwidersprochen gebliebenen
Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 5. November
2008, GA Bl. 214) eine (als solche angeordnete) Verlängerung des Abschnitts
der Fachstudienzeit um einen weiteren Monat gerade nicht gegeben hat.
Im Übrigen kommt es auf die aufgeworfene Frage auch deshalb nicht an, weil
nach der Rechtsprechung des Senats, der das Berufungsgericht gefolgt ist,
allein die tatsächliche Ausbildungszeit dafür maßgeblich ist, ob die nach § 4
Abs. 1 2. BesÜV a.F. für die Gewährung des Zuschusses erforderlichen Befä-
higungsvoraussetzungen - ortsbezogen - im mindestens hälftigen zeitlichen
Umfang im bisherigen Bundesgebiet erworben worden sind. Welche Umstände
rechtlicher oder tatsächlicher Art für die Dauer der Ausbildung im bisherigen
Bundesgebiet im Einzelnen ursächlich waren, ist vor dem Hintergrund dieser
Rechtsprechung ohne Belang.
Die Beschwerde zeigt dem Senat auch keinen weiteren Gesichtspunkt auf, sei-
ne bisherige Rechtsprechung zu überdenken. Die Beschwerde weist in diesem
Zusammenhang darauf hin, die Verwaltung nehme diese Rechtsprechung zum
Anlass, ihr Verhalten allein an fiskalischen Gesichtspunkten auszurichten. Ab-
gesehen davon, dass die Verwaltung - nicht anders als das Gericht - bei der
Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften einer weitgehend ermessens-
freien strengen Gesetzesbindung unterliegt, ist es schon logisch nicht möglich,
die in den Jahren nach der Wiedervereinigung liegenden Sachverhalte nach-
träglich durch Schaffung bestimmter Fakten zugunsten der Verwaltung zu be-
einflussen. Auch der - erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ein-
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gegangene und deshalb nicht zu berücksichtigende - Hinweis der Klägerin, klä-
rungsbedürftig sei auch die Frage, ob bei der zeitlichen Berechnung der Ausbil-
dungszeiten auf die einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen abzu-
stellen sei, stellt sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Senats
nicht. Abgesehen davon, dass diese Rechtsprechung auslaufendes Recht be-
trifft, stellt sie aus gutem Grund auf die rein tatsächlichen Ausbildungsverhält-
nisse ab, weil die Prüfungsvorschriften naturgemäß nichts dazu enthalten, ob
einzelne Ausbildungsabschnitte im bisherigen Bundesgebiet oder im Beitritts-
gebiet abzuleisten sind.
2. Ohne Erfolg rügt die Klägerin als verfahrensfehlerhaft, das Berufungsgericht
habe sich mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum „qualifizierten
Fehlverhalten der Behörde" nicht auseinandergesetzt; es hätte insoweit den
Sachverhalt näher aufklären müssen.
Wird die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gerügt, muss
die Beschwerde zugleich darlegen, welche weiteren Aufklärungsmaßnahmen
sich nach Lage der Dinge aufgedrängt oder angeboten hätten und welches
konkrete Ergebnis von ihnen zu erwarten gewesen wäre. In dieser Hinsicht hat
die Klägerin lediglich ihren bereits im Berufungsverfahren gegebenen Hinweis
wiederholt, der Direktor der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei
und Rechtspflege verfüge über keine Erkenntnisse, warum die Studierenden
des ersten in Mecklenburg-Vorpommern ausgebildeten Jahrgangs nicht bereits
zum 31. Januar 1995, sondern erst zum 28. Februar 1995 in den vierten Stu-
dienabschnitt überwiesen worden seien. Die Beschwerde lässt nicht erkennen,
in welcher Richtung das Berufungsgericht hieran anknüpfend weitere Ermittlun-
gen hätte unternehmen müssen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu bean-
standen, dass das Berufungsgericht den vorgetragenen Gesichtspunkt lediglich
dahingehend gewürdigt hat, konkrete Anhaltspunkte für eine „bewusste Steue-
rung von Hand" gebe es nicht.
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3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 1,
§ 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Herbert
Groepper
Dr. Burmeister
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