Urteil des BVerwG vom 16.05.2006

Beteiligter, Vertretener, Aufklärungspflicht, Schuldfähigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 21.06
OVG 21d A 2801/04.BDG
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2006
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die ausdrücklich nur auf den Revisionszulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
Die Zulassung der Revision nach dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine konkrete, in
dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts von über
diesen Fall hinausgehender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheit-
lichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem
Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B
78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; stRspr). Eine solche Frage lässt das Beschwer-
devorbringen nicht erkennen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Gericht die Schuldfähigkeit zum Tat-
zeitpunkt nicht aus eigener Sachkunde hätte beurteilen können und diesen Um-
stand durch Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens hätte klären
müssen. Diese Frage hält sie für grundsätzlich bedeutsam, weil sie für den
Ausgang des Verfahrens maßgebend sei. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist für
die Zulassung der Revision jedoch nicht von Belang, welche Frage für das Er-
gebnis des konkreten Rechtsstreits entscheidungserhebliche Bedeutung hat.
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Vielmehr kommt es darauf an, ob die aufgeworfene Frage über den Einzelfall
hinaus bedeutsam ist. Dies ist hinsichtlich der sachkundigen Beurteilung durch
ein Gericht nicht verallgemeinerungsfähig zu beantworten.
Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen zugleich einen Verfahrensfehler
rügen sollte, ist eine Zulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ebenfalls
ausgeschlossen. Der Einwand mangelnder Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1
VwGO, § 3 BDG) greift nicht durch. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Aufklärungspflicht grund-
sätzlich dann nicht, wenn es von Beweiserhebungen absieht, die ein durch ei-
nen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter - wie hier die Beklagte - nicht förmlich
beantragt (vgl. Beschluss vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - Buchholz 232
§ 26 BBG Nr. 17). Dies ist jedoch von der Beschwerde nicht vorgetragen und
ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom
25. Januar 2006 auch nicht geschehen. Gründe, aus denen sich dem Beru-
fungsgericht die von der Beschwerde vermisste Aufklärung von sich aus hätte
aufdrängen müssen, sind von der Beschwerde weder dargelegt noch sonst er-
sichtlich. Vielmehr hat sich das Berufungsgericht in den Gründen der angegrif-
fenen Entscheidung auch mit diesem Aspekt auseinander gesetzt und nach
den Umständen der Tatbegehung sowie den vorliegenden Stellungnahmen und
Gutachten keinerlei Anhaltspunkte gesehen, dieser Frage von Amts wegen
weiter nachzugehen. Wenn der von der Beklagten hinzugezogene Diplompsy-
chologe entgegen der Würdigung seiner Stellungnahme durch das Oberverwal-
tungsgericht Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit gesehen hätte, wäre es
der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, insoweit eine Klarstellung her-
beizuführen und sodann eine entsprechende Beweiserhebung zu beantragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 77 Abs. 4 BDG. Ge-
richtsgebühren werden gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht erhoben.
Albers Dr. Müller Dr. Bayer
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