Urteil des BVerwG vom 28.06.2005

Erstellung, Form, Slv, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 21.05
OVG 10 A 11656/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e und
G r o e p p e r
beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz vom 25. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahrens auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Be-
schwerde ist unbegründet.
1. Ohne Erfolg rügt die Beklagte als verfahrensfehlerhaft (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO),
das Berufungsgericht habe es unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1
Satz 1 VwGO) unterlassen, den Erstbeurteiler schriftlich oder mündlich als Zeugen
zu der Frage zu vernehmen, wie er mit dem Kläger in Kontakt getreten sei, um des-
sen Leistungen beurteilen zu können, welcher Art seine sonstigen Kontakte gewesen
seien und welche Erkenntnisse er hieraus gewonnen habe.
Der Kläger hatte bereits im Klageverfahren beanstandet, der Erstbeurteiler habe we-
der ausreichende eigene Kenntnisse über den Kläger besessen noch sich solche
Kenntnisse verschafft, noch die Beurteilungsbeiträge der beiden anderen Vorgesetz-
ten ausreichend gewürdigt. Das Berufungsgericht hat sich hiermit umfassend aus-
einander gesetzt. Es hat hierzu nicht nur Beweis erhoben und drei Zeugen vernom-
men, die sich zu ihrem Kommunikationsverhalten zum Erstbeurteiler geäußert haben,
sondern auch die von der Beschwerde zitierten, von der Beklagten als Beweismittel
in das Verfahren eingeführten drei Stellungnahmen des Erstbeurteiler herangezogen,
die dieser während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgegeben hatte.
Liegen dem Gericht schriftliche Stellungnahmen eines Beamten vor, die den nach
Auffassung des Gerichts entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffen und deren
Richtigkeit und Vollständigkeit der Dienstherr nicht in Abrede stellt, so ist es nicht
verfahrensfehlerhaft, wenn das Gericht sich bei der Feststellung des Sachverhalts
auf diese vom Dienstherrn selbst in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen
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stützt und den Beamten nicht nochmals als Zeugen hierzu anhört; dies gilt insbeson-
dere dann, wenn die Vernehmung des Beamten von keinem der Beteiligten beantragt
oder angeregt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Erstbeurteiler bei einer
mündlichen Vernehmung als Zeuge abweichende oder weitergehende Angaben ge-
macht hätte, waren nicht ersichtlich, sodass sich eine solche Vernehmung dem Be-
rufungsgericht auch nicht aufdrängen musste.
Soweit die Beschwerde die Schlussfolgerungen angreift, die das Berufungsgericht
aus den schriftlich vorgelegten und mündlich erhobenen Beweismitteln gezogen hat,
greift es die Beweiswürdigung an, die dem materiellen Recht angehört.
Das Berufungsgericht ist auch nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausge-
gangen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe
das in den Beurteilungsbestimmungen festgelegte Beurteilungsverfahren missver-
standen und die den anderen neben dem Erstbeurteiler am Beurteilungsverfahren
beteiligten Personen zugewiesene Aufgabe verkannt, betrifft die Auslegung und An-
wendung des materiellen Rechts und nicht des das gerichtliche Verfahren steuern-
den Verfahrensrechts.
2. Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage,
ob es bei einem dreijährigen Regelbeurteilungszeitraum zwingend zur Aufhe-
bung einer dienstlichen Beurteilung führen müsse, wenn bei einem dreistufi-
gen Beurteilungssystem (Erstbeurteiler - weiterer Vorgesetzter - abschließen-
der Beurteiler) der Erstbeurteiler bei einem tatsächlichen Unterstellungsver-
hältnis von fünf Monaten und einer Woche tatsächlich wenig eigene Erkennt-
nisse über die Leistungen des zu Beurteilenden habe, er aber Erkenntnisse
aus der Beurteilungskonferenz habe und für den restlichen Beurteilungszeit-
raum auf Beurteilungsbeiträge zurückgreifen könne, bei deren Erstellung der
jetzige weitere Vorgesetzte jeweils mitgewirkt habe und die nach der Ein-
schätzung sowohl des Erstbeurteilers als auch des jetzigen weiteren Vorge-
setzten jeweils das Leistungsergebnis "übertrifft die Anforderungen" (C) zum
Inhalt haben,
erfüllt schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Erforderlich ist danach die Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage und die Darle-
gung ihrer Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die Aufgabe des Revisionsgerichts,
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die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu wahren und das Recht fortzubilden. Die
Frage geht ersichtlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls aus und lässt
weder ein in allgemeiner Form klärungsfähiges Rechtsproblem noch dessen Klä-
rungsbedürftigkeit erkennen.
3. Auch die geltend gemachte Divergenz - Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO - liegt nicht vor.
Eine Divergenz in diesem Sinne ist gegeben, wenn sich das Berufungsgericht in sei-
ner Entscheidung mit einem abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz von
einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgesetzt hat. Die
Darlegung einer Divergenz erfordert demgemäß die Gegenüberstellung zweier ein-
ander widersprechender Rechtssätze. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde entnimmt
dem Urteil des Senats vom 27. Oktober 1988 - BVerwG 2 A 2.87 - (Buchholz 232.1
§ 40 BLV Nr. 12) zutreffend den Rechtssatz, dass sich der beurteilende Beamte die
notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u. a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen,
schriftliche Arbeiten des Beamten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite
stützen kann. Zu diesem Rechtssatz hat sich das Berufungsgericht nicht in Wider-
spruch gesetzt. Es ist vielmehr auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen
zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Erstbeurteiler die für die Beurteilung des Klä-
gers erforderlichen Kenntnisse nicht im notwendigen Umfang verschafft hat, und
zwar weder durch die Beurteilung dessen schriftlicher Arbeiten noch durch ausrei-
chende Information von dritter Seite.
Ebenso wenig ist eine Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1999 - BVerwG 2 A 6.98 -
(Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 7) ersichtlich. Die Beklagte legt nicht dar, wieso der
Tenor der angegriffenen Entscheidung, der die Beklagte verpflichtet, über den Ab-
änderungsantrag des Klägers erneut zu entscheiden, mit den in der Rechtsprechung
anerkannten Grenzen der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung dienstlicher Beur-
teilungen nicht vereinbar ist. Wenn das Berufungsgericht ausgeführt hat, dem Abän-
derungsbegehren des Klägers hätte stattgegeben werden müssen, bezieht sich dies
ersichtlich nur darauf, dass eine neue, auf einer "umfassenden Tatsachenbasis" be-
ruhende Beurteilung zu erstellen ist. Die Abänderung mit einem bestimmten Ergebnis
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wird hingegen nicht gefordert. Hiervon abgesehen fehlt es an der erforderlichen Ge-
genüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze, aus der sich die
Divergenz ergibt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
4. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 2 GKG.
Albers Dr. Kugele Groepper