Urteil des BVerwG vom 30.09.2004, 2 B 21.04
Bekanntmachung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 21.04 OVG 3 LB 72/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. November
2003 mit Schriftsatz vom 20. September 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1
Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Dezember 1975 (BGBl I S. 3047) mit späteren Änderungen; diese Regelung ist
gemäß § 71 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) noch anzuwenden,
weil die Beschwerde vor dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist. Es ist der Ersatzstreitwert zugrunde zu legen, weil die vermögensrechtlichen Folgen der Bewilligung
von Altersteilzeit nicht im Streit waren. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Albers Dr. Kugele Groepper
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