Urteil des BVerwG vom 30.09.2003

Arglistige Täuschung, Nationale Sicherheit, Staatssicherheit, DDR

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 21.03
OVG 2 B 196/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsge-
richts vom 5. März 2003 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 22 360 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist un-
begründet. Die vom Kläger gerügten Mängel bei der richterlichen Überzeugungsbil-
dung liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht hat die unstreitige Tatsache, dass der Kläger vor seiner Er-
nennung die ausdrücklich gestellte Frage nach einer nebenamtlichen Tätigkeit für
das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen
DDR verneint hat, als arglistige Täuschung gewertet. Es hat dabei die dazu gegebe-
ne Erklärung des Klägers - er habe seine nachfolgende Tätigkeit als hauptamtlicher
Mitarbeiter in vollem Umfang angegeben - gewürdigt. Die Beschwerde macht nicht
geltend, das Berufungsgericht sei von einem unzutreffenden oder unvollständig er-
mittelten Sachverhalt ausgegangen, sondern beanstandet lediglich, die Schlüsse des
Gerichts seien fehlerhaft.
Grundsätzlich ist die Würdigung des Sachverhalts im Hinblick auf die daraus abzulei-
tenden rechtlichen Folgen dem materiellen Recht zuzurechnen; sie kann daher nicht
mit der auf eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO)
gestützten Verfahrensrüge angegriffen werden. Ausnahmen hiervon sind lediglich
insoweit anerkannt, als das Gericht bei der rechtlichen Würdigung eines Sachver-
halts gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze in
einer offensichtlich sachwidrigen und damit objektiv willkürlichen Weise verletzt (vgl.
Beschluss vom 19. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 407.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1
VwGO Nr. 11 m.w.N.). Davon kann hier keine Rede sein. Ein derart schwerwiegen-
der Verstoß liegt weder darin, dass das Berufungsgericht seine Würdigung während
des mehrere Jahre dauernden Verfahrens unter ausdrücklicher Aufgabe seiner frü-
heren Auffassung geändert hat, noch darin, dass es sich bei seiner geänderten
Rechtsauffassung möglicherweise auf eine unrichtige Auslegung des materiellen
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Rechts stützte. Ebenso wenig stellt es einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder
Erfahrungssätze dar, wenn das Berufungsgericht aus der dem Kläger erteilten Beleh-
rung über die Folgen unvollständiger oder unwahrer Angaben folgert, dass der Klä-
ger sich der möglichen Erregung eines Irrtums über die Ernennungsvoraussetzungen
bewusst war. Auch die Würdigung der zeitlichen Angaben des Klägers über den Be-
ginn seiner Tätigkeit für das MfS ist nicht aktenwidrig, wie der Kläger vorträgt, son-
dern sogar nach seiner eigenen Auffassung "möglich". Dies gilt auch dann, wenn das
Berufungsgericht die Erklärung des Klägers anders verstanden haben sollte, als die-
ser sie gemeint hatte. Schließlich verstößt es auch nicht gegen die Denkgesetze,
wenn das Berufungsgericht das Verhältnis zwischen der Tätigkeit als informeller und
als hauptamtlicher Mitarbeiter anders gewichtet als der Kläger und daraus Schlüsse
auf die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung zieht.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 4 Satz 1
Buchst. b GKG (pauschalierter Halbjahresbetrag des Grundgehalts nach der Besol-
dungsgruppe A 12).
Dr. Silberkuhl Dr. Kugele Groepper