Urteil des BVerwG vom 31.07.2014

Rechtliches Gehör, Sexueller Missbrauch, Beweismittel, Befragung

Sachgebiet:
Beamtendisziplinarrecht
BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Rechtsquelle/n:
StPO § 244 Abs. 3
VwGO § 86 Abs. 1
Stichwort/e:
Polygraphietest; Kontrollfragenverfahren; Ungeeignetheit des Beweismittels;
Disziplinarklageverfahren; sexueller Missbrauch; aussagepsychologisches
Gutachten.
Leitsatz/-sätze:
1. Auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren ist ein am beklagten Beamten
durchgeführter Polygraphietest ein ungeeignetes Beweismittel (im Anschluss an
BGH, Beschluss vom 30. November 2010 - 1 StR 509/10 - NStZ 2011, 474).
2. Die Würdigung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit
seiner Aussage ist grundsätzlich Sache des Gerichts. Die Einholung eines
aussagepsychologischen Gutachtens ist jedenfalls dann geboten, wenn die
Aussagetüchtigkeit eines Zeugen durch Umstände, wie etwa bestimmte
Erkrankungen, beeinträchtigt sein kann, deren Bedeutung der Richter regelmäßig
nicht eindeutig beurteilen kann.
Beschluss des 2. Senats vom 31. Juli 2014 - BVerwG 2 B 20.14
I. VG Münster vom 3. November 2010
Az: VG 13 K 2237/09.O
II. OVG Münster vom 16. Dezember 2013
Az: OVG 3d A 2670/10.O
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 20.14
OVG 3d A 2670/10.O
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2014
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Hartung und
Dollinger
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember
2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrens-
fehler gestützte Beschwerde des Beklagten (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO
und § 67 Satz 1 LDG NRW) ist unbegründet.
1. Der 1945 geborene Beklagte stand als Studiendirektor im Dienst des Klä-
gers. Auf seinen Antrag hin versetzte ihn der Kläger zum Ende des Monats Juli
2008 in den Ruhestand. Im Mai 2009 wurde der Beklagte wegen sexuellen
Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen im Zeitraum von 1986 bis 1989 zu einer
zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Im
sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten
das Ruhegehalt aberkannt. Auch im erneuten Berufungsverfahren hat das
Oberverwaltungsgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Be-
gründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Aufgrund der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass der Be-
klagte an zwei nicht näher bestimmbaren Tagen im Zeitraum zwischen 1986
und 1989 seine 1980 geborene Tochter sexuell missbraucht habe. Die Diszi-
plinarwürdigkeit des sehr schweren außerdienstlichen Dienstvergehens ergebe
sich bereits aus dem Strafrahmen für den sexuellen Missbrauch. Die gesetzli-
1
2
3
- 3 -
che Strafandrohung sei auch Orientierungsrahmen für die Bemessung der Dis-
ziplinarmaßnahme und reiche hier bis zur Aberkennung des Ruhegehalts. Die
Gesamtbewertung des Dienstvergehens des Beklagten, sämtlicher für und
gegen ihn sprechenden Umstände sowie seine aus den Akten ersichtliche und
in der Berufungsverhandlung erkennbar gewordene Persönlichkeit führe zu der
Prognoseentscheidung, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allge-
meinheit in den Beklagten unwiederbringlich zerstört sei. Die durch sein Verhal-
ten verursachte Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei
bei einer Fortdauer des Beamtenverhältnisses nicht wieder gut zu machen. Wä-
re der Beklagte noch im Dienst, so müsste er, weil untragbar, aus diesem ent-
fernt werden.
2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und § 67 Satz 1
LDG NRW) sind nicht erfüllt.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache
nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätz-
liche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im
Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung
des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung
des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Okto-
ber 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). In Bezug auf die in
der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage
„ob Sachverständigengutachten bzgl. polygraphischer
Untersuchungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
ein völlig ungeeignetes Beweismittel darstellen“,
ist dies nicht der Fall. Die Frage ist bereits durch die Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, rechtsgrundsätzlich geklärt.
Auch im Verwaltungsprozess ist ein Beweismittel ungeeignet, wenn es keinerlei
Beweiswert hat und deshalb untauglich ist. Ein entsprechender Beweisantrag
kann unter Hinweis auf die entsprechend heranzuziehende Bestimmung des
4
5
6
- 4 -
§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden (Beschlüsse vom 9. Mai 1983
- BVerwG 9 B 10466.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 5 und vom 31. Juli
1989 - BVerwG 7 B 104.89 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 265). Es be-
darf nicht der Durchführung des angestrebten Revisionsverfahrens, um rechts-
grundsätzlich zu klären, dass das beim Kläger durchgeführte polygraphische
Testverfahren nichts zur Klärung der Frage beitragen kann, ob der Beklagte im
Zeitraum zwischen 1986 und 1989 seine 1980 geborene Tochter zweimal se-
xuell missbraucht hat.
Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb nach § 137
Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die
Psychologin, die mit Hilfe eines Polygraphie-Geräts die Reaktion des Beklagten
auf verdachtsbezogene Fragen getestet hat, einen sog. Kontrollfragentest
durchgeführt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 1 StR 156/98 -
BGHSt 44, 308 = juris Rn. 20). Nach der ständigen Rechtsprechung der Straf-
senate des Bundesgerichtshofs kommt diesem Kontrollfragentest kein auch nur
geringfügiger indizieller Beweiswert zu (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998
a.a.O. Rn. 45 ff. und Beschluss vom 10. Februar 1999 - 3 StR 460/98 - NStZ-
RR 2000, 35). Das Kontrollfragenverfahren ist ungeeignet, weil es sich nicht um
eine Methode handelt, die in den maßgebenden Fachkreisen allgemein zwei-
felsfrei als richtig und zuverlässig eingestuft wird. Hierfür sind folgende Gründe
maßgeblich:
Zwischen bestimmten kognitiven oder emotionalen Zuständen eines Menschen
und spezifischen Reaktionen des vegetativen Nervensystems, die vom Poly-
graphen während der Befragung kontinuierlich gemessen werden, sind keine
eindeutigen Zusammenhänge zu erkennen. Dies gilt insbesondere für Reaktio-
nen bei der unwahren Beantwortung von Fragen (BGH, Urteil vom 17. Dezem-
ber 1998 a.a.O. Rn. 28 und 45 ff.). Damit ist es nicht möglich, aus der Sichtung
erzielter Messergebnisse darauf zu schließen, der Proband habe im Rahmen
der Untersuchung eine auf die Tat bezogene Frage bewusst falsch beantwortet.
Eine derartige Einschätzung kann nur an unterschiedlich starke Reaktionen bei
der Beantwortung der tatbezogenen Fragen und der Kontroll- oder Vergleichs-
fragen anknüpfen. Dieser methodisch zweifelhafte Ansatz gibt dem Gericht kei-
7
8
- 5 -
ne Möglichkeit zu überprüfen, ob das Testverfahren im konkreten Fall zu zutref-
fenden Ergebnissen geführt hat. Diese Einschätzung hat der Bundesgerichtshof
jüngst bestätigt, wobei er sich mit den Einwendungen gegen seine Rechtspre-
chung auseinander gesetzt hat (Beschluss vom 30. November 2010 - 1 StR
509/10 - NStZ 2011, 474). Für das Zivilverfahren hat der Bundesgerichtshof
diese Rechtsprechung der Strafsenate übernommen (Beschluss vom 24. Juni
2003 - VI ZR 327/02 - NJW 2003, 2527).
Diese Beurteilung des Kontrollfrageverfahrens als ungeeignetes Beweismittel
gilt generell. Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Anhaltspunk-
te, die diese Bewertung substantiiert in Frage stellen und eine rechtsgrundsätz-
liche Klärung auch für den Verwaltungsprozess erforderlich erscheinen lassen.
Für die Bewertung des Kontrollfragentests als ungeeignet ist der Befund tra-
gend, dass zwischen bestimmten kognitiven oder emotionalen Zuständen eines
Menschen und spezifischen Reaktionen des vegetativen Nervensystems, die
vom Polygraphen während der Befragung kontinuierlich gemessen werden,
keine eindeutigen Zusammenhänge zu erkennen sind und dies insbesondere
für Reaktionen bei der unwahren Beantwortung von Fragen gilt (BGH, Urteil
vom 17. Dezember 1998 a.a.O. Rn. 28 und 45 ff.). Diese tragenden Erwägun-
gen stellt die Beschwerdebegründung durch den bloßen Hinweis auf die hohe
durchschnittliche Trefferquote bei experimentellen Untersuchungen an realen
Beschuldigten nicht in Frage. Die in der Begründung aufgeführten Gerichtsent-
scheidungen stammen zum Teil noch aus der Zeit vor dem grundlegenden
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1998 (1 StR 156/98) und be-
rücksichtigen deshalb nicht die Erkenntnisse, die der Bundesgerichtshof aus
den von ihm eingeholten Sachverständigengutachten gewonnen hat. Auch die
späteren, in der Begründung angeführten Gerichtsentscheidungen in Sorge-
rechtsstreitigkeiten (OLG Dresden, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 21 UF
787/12, 21 UF 0787/12 - juris Rn. 19; AG Bautzen, Beschluss vom 28. Januar
2013 - 12 F 1032/12 - juris Rn. 64 ff.) verweisen in erster Linie auf die weltweite
Verbreitung und Anerkennung von polygraphischen Befragungsverfahren,
nehmen aber nicht ausreichend zur Frage eines festen Zusammenhangs zwi-
9
10
- 6 -
schen einem bestimmten Aussageverhalten und spezifischen Reaktionsmus-
tern des vegetativen Nervensystems Stellung.
Da das Beweismittel des Kontrollfragenverfahrens mittels eines Polygraphen
kein geeignetes Beweismittel ist, verletzt die Ablehnung des Beweisantrags des
Beklagten auf Anhörung der Frau K. als Sachverständige zu dem Test vom
8. November 2013 ihn auch nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör.
3. Auch die weiteren von der Beschwerde gerügten Verfahrensmängel (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 67 Satz 1 LDG NRW) liegen nicht vor.
a) Der Beklagte macht zunächst geltend, das Oberverwaltungsgericht habe da-
durch gegen die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Verpflichtung zur Klä-
rung des Sachverhalts verstoßen, dass es trotz der Annahme, der von der Zeu-
gin M. vorgelegte Fragebogen sei tatsächlich von zwei verschiedenen Personen
ausgefüllt worden, nichts weiter zur Klärung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin
und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage unternommen hat. Diese Verfahrensrüge
ist unbegründet.
Derjenige Verfahrensbeteiligte, der einen Verstoß gegen die dem Gericht oblie-
gende Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW so-
wie § 3 Abs. 1 LDG NRW und § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend macht, ob-
wohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person sach-
kundig vertreten - in der Berufungsinstanz keinen förmlichen Beweisantrag ge-
stellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß
zu bezeichnen, substantiiert darlegen, weshalb sich dem Tatsachengericht aus
seiner maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren
Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Denn
die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um - vermeintliche - Versäumnisse
eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen
von förmlichen Beweisanträgen, auszugleichen (Beschlüsse vom 2. März 1978
- BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f., vom 6. März
1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 und vom
11
12
13
14
- 7 -
27. Januar 2012 - BVerwG 5 B 2.12 - juris Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind
hier nicht erfüllt.
Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass sich dem Oberver-
waltungsgericht die vom Beklagten vermisste Beweisaufnahme durch die er-
neute Ladung der Zeugin M. und der Konfrontation mit dem Umstand, dass der
von ihr vorgelegte Fragebogen tatsächlich von zwei Personen ausgefüllt wor-
den ist, hätte aufdrängen müssen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Aussa-
ge der Zeugin M., die Angaben auf dem Fragebogen stammten ausschließlich
von der Tochter des Beklagten, entsprechend seiner Wahrunterstellung, der
Fragebogen sei tatsächlich von zwei verschiedenen Personen ausgefüllt wor-
den, als objektiv unrichtig bezeichnet. Das Oberverwaltungsgericht hat aber die
Glaubwürdigkeit der Zeugin M. und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, die für
die Würdigung der Aussage der Tochter des Beklagten, von Bedeutung sind,
aufgrund der ihm als Tatsachengericht obliegenden Beweiswürdigung ohne
erneute Befragung und Konfrontation dieser Zeugin mit der Unrichtigkeit dieses
Teils ihrer Aussage beurteilt.
Aufgrund seiner Wertung, die Unterschiedlichkeit der beiden Handschriften auf
dem Fragebogen sei offensichtlich, hat das Oberverwaltungsgericht die An-
nahme ausgeschlossen, die Zeugin M. habe mit ihrer Aussage, die Tochter des
Beklagten habe den Fragebogen vollständig selbst ausgefüllt, den Beklagten
bewusst irreführend belasten wollen. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht
dargelegt, dass die Aussage der Zeugin M. glaubhaft ist, die Angaben auf dem
Fragebogen stammten sämtlich von der Tochter des Beklagten. Hinsichtlich des
Umstands der Niederschrift der Angaben im Fragebogen durch eine andere
Person hat es nachvollziehbar dargelegt, dass die Tochter des Beklagten die
Angaben im Rahmen der Therapiesitzungen mündlich gemacht und die Zeugin
M. diese dann eigenhändig im Fragebogen vermerkt hat. Schließlich hat das
Oberverwaltungsgericht die Zeugin M. trotz der vom Beklagten geäußerten
Zweifel an ihren Angaben aufgrund ihres Erscheinungsbildes für glaubwürdig
gehalten. Diese Ausführungen stehen im Zusammenhang mit der „ins Blaue
hinein“ aufgestellten Vermutung des Beklagten, die Zeugin M. sei selbst Opfer
eines Missbrauchs.
15
16
- 8 -
b) Einen Verstoß gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts
wegen nach § 86 Abs. 1 VwGO sieht die Beschwerde ferner darin, dass das
Oberverwaltungsgericht den Beweisantrag des Beklagten abgelehnt hat, in Be-
zug auf die Tochter des Beklagten ein aussagepsychologisches Gutachten zur
Frage einzuholen, ob deren Aussage als eine authentische, unbeeinflusste, ori-
ginale Aussage angesehen werden kann oder ob sie möglicherweise ein unauf-
lösbares Gemisch von ursprünglich eigenen Erinnerungen der Zeugin und spä-
teren Suggestionseffekten darstellt. Auch diese Verfahrensrüge ist nicht be-
gründet.
Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW sowie § 3 Abs. 1 LDG NRW und § 86
Abs. 1 Satz 1 VwGO erhebt das Gericht im Disziplinarklageverfahren die erfor-
derlichen Beweise. Die Ablehnung eines Beweisantrags zu einer unter Beweis
gestellten und zu einem Rechtsstandpunkt erheblichen Tatsache verletzt den
Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht
keine Stütze findet (stRspr, Beschlüsse vom 12. Mai 1999 - BVerwG 9 B
264.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 3 S. 5, vom 29. Mai 2009
- BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 = NJW 2009, 2614 und
vom 26. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 69.10 Rn. 19 ff.). Dies ist hier nicht der
Fall.
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen sowie der Glaubhaf-
tigkeit ihrer Aussagen unter Berücksichtigung der vom Beklagten erhobenen
Einwände ist grundsätzlich Sache des Gerichts (Urteil vom 29. Juli 2010
- BVerwG 2 A 4.09 - juris Rn. 158). Ausnahmen können dann gerechtfertigt
sein, wenn besondere, in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichen-
de, Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordert,
die dem Gericht nicht zur Verfügung steht. Dies kommt bei Anhaltspunkten für
das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder einer anderen, die Wahrneh-
mungsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankung in Betracht, deren mögliche
Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit eines Zeugen spezifisches Fachwis-
sen erfordert, das nicht Allgemeingut von Richtern ist (stRspr des BGH, vgl.
Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 5 StR 419/09 -, NStZ 2010, 100 m.w.N. und
17
18
19
- 9 -
Urteil vom 18. August 2009 - 1 StR 155/09 - NStZ 2010, 51; vgl. auch BVerwG,
Beschluss vom 7. Juli 1999 - BVerwG 9 B 401.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1
VwGO Nr. 304 = juris Rn. 4 m.w.N.).
Auch den Beweisantrag des Beklagten zur Einholung eines aussagepsycholo-
gischen Gutachtens hat das Oberverwaltungsgericht rechtsfehlerfrei abgelehnt.
Der Beklagte legt zur Begründung der Verfahrensrüge dar, der Vorwurf des se-
xuellen Missbrauchs sei erstmals aufgekommen, als seine Tochter 15 oder 16
Jahre alt gewesen sei und erhebliche Mengen an Marihuana konsumiert habe.
Zuvor habe es allenfalls vage Hinweise gegeben. Der Vorwurf des sexuellen
Missbrauchs habe sich erst im Rahmen jahrelanger Therapiesitzungen verfes-
tigt.
Damit gibt die Beschwerdebegründung des Beklagten die maßgeblichen Erwä-
gungen des Oberverwaltungsgerichts zur Einholung eines aussagepsychologi-
schen Gutachtens hinsichtlich der Zeugin L. D. nur lückenhaft wieder.
Die Feststellungen hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs beruhen hier, anders
als in einigen vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, nicht allein auf der
Aussage des Opfers, die diese erst mit einem Abstand von etwa zehn Jahren
nach dem Missbrauch gemacht hat. Denn die Zeugin D. hat nicht erstmals im
Alter von 15 oder 16 Jahren vom Missbrauch durch den Beklagten berichtet.
Vielmehr ergibt sich aus der - vom Oberverwaltungsgericht als glaubhaft ge-
würdigten - Aussage der Zeugin E., die die Tochter des Beklagten in diesem
Zeitraum betreut hat, dass diese ihr gegenüber bereits im Jahr 1989 entspre-
chende Angaben gemacht hat. Diese waren so konkret, dass sich die Zeugin E.
nach ihren Angaben mit der Mutter des Opfers in Verbindung gesetzt und zu-
dem mehrfach bei der Tochter des Beklagten nachgefragt hat, ob sich die Vor-
fälle wiederholt hätten.
Zudem ergibt sich aus der Aussage der weiteren Zeugin Dr. B., die der Beklag-
te nach ihrer Aussage im Alter zwischen zehn und zwölf Jahren im Bereich der
Schamlippen gestreichelt hat, dass der Beklagte in Bezug auf seine Tochter
gesagt hat, diese möge solche Berührungen. Auch hatte sich die Tochter des
20
21
22
23
- 10 -
Beklagten im Sexualkundeunterricht in der Grundschule so auffällig verhalten,
dass die Lehrerin die Mutter der Zeugin kontaktierte.
Ferner hat das Oberverwaltungsgericht mit einer eingehenden Begründung eine
suggestive Befragung der Tochter des Beklagten hinsichtlich des sexuellen
Missbrauchs durch die Zeugin M. ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2
VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf
es nicht, weil nach § 75 LDG NRW in gerichtlichen Disziplinarverfahren Gebüh-
ren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben
werden.
Dr. Heitz Dr. Hartung Dollinger
24
25