Urteil des BVerwG vom 15.11.2006

Anpassung, Rückwirkungsverbot, Einheit, Entschädigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 20.06
OVG 1 A 4123/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2006
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 2 305,91 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Be-
schwerde ist unbegründet.
Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine
für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen
Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts
revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten,
höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erhebli-
chen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angaben voraus,
worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen
soll (stRspr, vgl. bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -
BVerwGE 13, 90 ff.). Daran gemessen scheidet die Zulassung der Revision
aus.
Die Beschwerde macht sinngemäß geltend, § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 2
Satz 1 GVEntschVO i.d.F. der 4. Änderungsverordnung vom 14. Juni 2002
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(GVBl S. 188) sowie der 6. Änderungsverordnung vom 9. Oktober 2003 (GVBl
S. 605) verstießen gegen das sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Rückwir-
kungsverbot. Sowohl die Absenkung des Prozentsatzes als auch des Höchst-
betrages der Gebührenanteile hätte nicht rückwirkend zum 1. Januar 2001 er-
folgen dürfen; es sei nachträglich in bereits abgewickelte, der Vergangenheit
angehörende Verwaltungsakte eingegriffen worden.
Die gerügten Vorschriften gehören zum Landesrecht. Dennoch unterliegen sie
der revisionsgerichtlichen Kontrolle (§ 126 Abs. 1 BRRG), weil sie auf der
Grundlage des § 49 Abs. 3 BBesG einen Teil der Alimentation des im Beam-
tenverhältnis stehenden Gerichtsvollziehers regeln (Urteil vom 19. August 2004
- BVerwG 2 C 41.03 - NVwZ-RR 2005, 214). Die nach Ansicht der Beschwerde
rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Frage kann jedoch die Zulassung der
Revision nicht rechtfertigen. Sie lässt sich ohne Durchführung eines Revisions-
verfahrens beantworten. Denn Voraussetzung der Zulassung wegen grundsätz-
licher Bedeutung ist, dass die mit der Zulassungsfrage artikulierte Rechtsprob-
lematik aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechts-
fortentwicklung eine Klärung gerade durch höchstrichterliche Entscheidung ver-
langt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf
der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen
Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation und auf dieser Grundlage ohne
weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 11. Oktober 2000
- BVerwG 6 B 47.00 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 m.w.N.). So liegt es
hier.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts verstößt ein Gesetz gegen das Rechtsstaatsgebot,
wenn es rückwirkend und belastend in abgeschlossene, der Vergangenheit an-
gehörende Tatbestände eingreift. Das grundsätzliche Verbot belastender Ge-
setze mit Rückwirkung beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes, der
dem Rechtsstaatsprinzip innewohnt. Das für Gesetze geltende grundsätzliche
Rückwirkungsverbot ist auch auf Rechtsverordnungen anzuwenden (BVerfG,
Beschluss vom 8. Juni 1977 - 2 BvR 499/74 u.a. - BVerfGE 45, 142). Ausnah-
men vom Rückwirkungsverbot können nur dann gelten, wenn das Vertrauen auf
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die Fortgeltung einer bestimmten rechtlichen Regelung nicht schutzwürdig ist
(vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101,
239 und Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168, 196, 197, 210,
472/66 - BVerfGE 30, 367 <385 ff.>; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - BVerwG
2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 jeweils m.w.N.). Das ist dann nicht der Fall,
wenn in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz
zurückbezogen wird, mit einer solchen Regelung zu rechnen war (BVerfG, Be-
schluss vom 23. März 1971 a.a.O. S. 387).
Soweit es um die auf den Jahresbeginn rückwirkende Herabsetzung des Pro-
zentsatzes geht, hätte die Klägerin als Beamtin schon nach dem Wortlaut des
§ 2 Abs. 2 GVEntschVO bereits am Anfang eines jeden Rechnungsjahres er-
kennen können, dass es zu einer auf den 1. Januar des jeweils maßgeblichen
und nicht allein des laufenden Jahres rückwirkenden Änderung des in § 2
Abs. 1 Satz 2 GVEntschVO festgesetzten Prozentsatzes der Gebührenanteile
kommen würde, falls sich hierzu im Nachhinein die Notwendigkeit ergeben soll-
te. Sprachlich kommt dieses Normverständnis durch die Verwendung der Worte
„des entsprechenden Jahres“ zum Ausdruck. Hätte der Verordnungsgeber eine
nachträgliche Anpassung der Bürokostenentschädigung nur für das laufende
Rechnungsjahr zulassen wollen, in dem sich der nachträgliche Anpas-
sungsbedarf herausstellt, hätte er dies etwa mit den Worten „dieses Jahres“
statt mit den Worten „des entsprechenden Jahres“ zum Ausdruck gebracht.
Zudem entspricht diesem Normverständnis nach der von der Klägerin nicht ge-
rügten und deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Fest-
stellung des Berufungsgerichts auch die langjährig unverändert gebliebene
Praxis des Beklagten bei der Bürokostenentschädigung (S. 5, 22 UA). Davon
abgesehen könnte nach der von der Klägerin favorisierten Norminterpretation
eine nachträgliche Anpassung der Entschädigung trotz ihrer Notwendigkeit nicht
selten wegen Zeitablaufs nur in dem Jahr realisiert werden, in dem die
tatsächlichen Grundlagen vorliegen, deren Kenntnis eine Anpassung erst er-
möglicht. Die Ermittlung dieser Grundlagen, die nach der Rechtsprechung des
Senats (u.a. Urteil vom 19. August 2004 a.a.O.) auf verschiedenen empirischen
Erhebungen beruhen muss, lässt sich jedoch häufig in weniger als einem Jahr
kaum bewerkstelligen.
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Aus demselben Grunde kann sich die Klägerin auch hinsichtlich der Absenkung
des Höchstbetrages der Gebührenanteile nach § 3 Abs. 2 GVEntschVO, deren
rückwirkende Zulässigkeit sich zwar nicht bereits aus dem Wortlaut der Vor-
schrift, wohl aber aus deren Normzusammenhang erschließt, nicht auf den
Schutz ihres Vertrauens in den Bestand der bereits erfolgten Abrechnungen
berufen. In beiden Fällen musste die Klägerin wegen der offensichtlichen Vor-
läufigkeit der im jeweiligen Geschäftsjahr ratenweise erfolgten Abrechnungen
damit rechnen, dass eine später notwendig werdende endgültige Bewertung
durch den Dienstherrn auch zu für sie belastenden Festsetzungen führen konn-
te.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
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