Urteil des BVerwG vom 07.08.2002

Zulage, Nummer, Ruhegehalt, Ausnahme

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BESCHLUSS
BVerwG 2 B 20.02
OVG 1 A 5468/98
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 14. März 2002 wird zurückgewie-
sen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 2 490 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisi-
onszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gege-
ben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigeleg-
te grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem
Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Re-
visionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen
konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichen-
der Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheit-
lichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts
höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90
<91 f.>). Zur Erörterung der von der Beschwerde aufgeworfenen
Fragen bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfah-
rens. Vielmehr ergibt sich deren Beantwortung ohne weiteres
aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften.
Dass der Berechnung des Ruhegehalts nicht die Zulage nach
Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A
und B zugrunde zu legen ist, wenn der Beamte auf diese Zulage
zu keiner Zeit einen Anspruch hatte, folgt ohne weiteres aus
§ 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG, wonach das Ruhe-
gehalt auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge,
zu denen die sonstigen, im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig
bezeichneten Dienstbezüge gehören, berechnet wird. Danach ist
es grundsätzlich ausgeschlossen, dass bei der Festsetzung der
Versorgungsbezüge eine Zulage zu berücksichtigen ist, die dem
Beamten, Richter oder Soldaten zu keiner Zeit zugestanden hat.
- 3 -
Dies entspricht dem Prinzip der amtsangemessenen Alimentation
auch während des Ruhestandes, wonach Grundlage der Versor-
gungsbezüge diejenigen Zahlungen sind, die der Dienstherr dem
Beamten vor Eintritt in den Ruhestand geschuldet hat (vgl. Ur-
teil vom 27. Februar 2001 - BVerwG 2 C 6.00 - Buchholz 239.2
§ 17 SVG Nr. 3 S. 1 f.).
Von diesem Grundsatz ergibt sich keine Ausnahme aufgrund der
Nummer 3 a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen
A und B, die durch Art. 5 Nr. 22 Buchstabe b des Versorgungs-
reformgesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666) aufgehoben
worden ist. Diese Vorschrift bestimmte nur die näheren Voraus-
setzungen, unter denen bestimmte Stellenzulagen ruhegehaltfä-
hig waren. Dabei handelte es sich um eine Regelung im Sinne
des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG. Der versorgungsrechtliche
Grundsatz, dass ein Rechtsanspruch auf die Zulage nach dem Be-
soldungsrecht bestanden haben muss, damit sie ruhegehaltfähig
sein kann, bleibt davon unberührt.
Die Aufwandsentschädigung, die der Kläger während der Zeit
seiner Verwendung bei der Bahnpolizei erhalten hat, war keine
Zulage nach der Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbe-
soldungsordnungen A und B. Sie beruhte auf der Regelung des
§ 17 BRKG - also schon nicht auf einer besoldungsrechtlichen
Grundlage, wie dies § 5 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG fordert. Im Übri-
gen unterschied sie sich von der Zulage nach der Nummer 9 der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B hin-
sichtlich der Voraussetzungen sowie Zwecksetzung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Silberkuhl Groepper Dr. Bayer