Urteil des BVerwG vom 20.01.2014

Eugh, Verjährungsfrist, Gewerkschaft, Aeuv

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 2.14
OVG 4 B 12.11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. von der Weiden
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober 2013 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
7 780,21 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die
geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und
Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
Der Kläger ist beamteter Feuerwehrmann im Dienst des Beklagten. Er hat Aus-
gleichsansprüche wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit vom 1. Januar 2001
bis 30. September 2007 geltend gemacht. In der Berufungsinstanz hat der Be-
klagte finanzielle Ausgleichsansprüche für die Jahre 2004 bis 2007 anerkannt;
die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt
erklärt. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht das die Klage abweisende
erstinstanzliche Urteil im Ergebnis bestätigt, weil die Ansprüche für die Jahre
2001 bis 2003 verjährt seien. Die dreijährige Verjährungsfrist für die in diesen
Jahren entstandenen Ansprüche sei mit Ende der Jahre 2004, 2005 und 2006
jeweils abgelaufen. Die Verjährung sei weder wegen schwebender Verhandlun-
gen noch wegen eines Stillhalteabkommens der Beteiligten gehemmt gewesen.
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Mit der Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, die Auslegung und
Anwendung der Verjährungsvorschriften, insbesondere der Hemmungsvor-
schriften, durch das Oberverwaltungsgericht lasse sich nicht mit der Rechtspre-
chung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vereinbaren. Das
Oberverwaltungsgericht habe die unionsrechtlichen Grundsätze der Effektivität
und der Äquivalenz nicht beachtet. Danach dürften Vorschriften der Mitglied-
staaten nicht so ausgelegt und angewandt werden, dass die Durchsetzung ei-
nes unionsrechtlichen Anspruchs erschwert werde. Es dürften keine zusätzli-
chen, über das nationale Recht hinausgehenden Anforderungen an die Durch-
setzung gestellt werden.
Die nach § 133 Abs. 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Be-
deutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus,
dass der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage von allgemeiner, über den Einzel-
fall hinausreichender Bedeutung aufwirft und darlegt, dass diese Rechtsfrage
sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungs-
bedürftig ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage
auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Geset-
zeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet
werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 -
NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4). Die Beantwortung durch ein anderes oberstes
Bundesgericht reicht aus, wenn sich das angerufene Bundesgericht dessen
Rechtsprechung anschließt (stRspr, vgl. Beschluss vom 16. April 2013
- BVerwG 2 B 145.11 - juris Rn. 7).
Eine konkret entscheidungserhebliche allgemeine Rechtsfrage des Unions-
rechts ist rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO, wenn hierzu im Revisionsverfahren voraussichtlich eine Vorabentschei-
dung des EuGH nach § 267 Abs. 3 AEUV einzuholen ist (stRspr; vgl. Beschluss
vom 6. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 85.11 - NVwZ 2012, 1052 Rn. 5).
Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen erfüllen diese Anforderungen an die Re-
visionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht:
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Die Frage, nach welchen Regelungen unionsrechtliche Ausgleichsansprüche
wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit verjähren, hat der Senat in dem Urteil
vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 70.11 - (NVwZ 2012, 1472) im Anschluss an
die Rechtsprechung des EuGH geklärt. In den Urteilsgründen heißt es (unter
Rn. 35 ff.):
„Nicht nur der nationalrechtliche Ausgleichsanspruch,
sondern auch der unionsrechtliche Staatshaftungsan-
spruch unterliegt den Verjährungsregeln des nationalen
Rechts (vgl. EuGH, Urteile vom 17. November 1998 - Rs.
C-228/96, Aprile - Slg. 1998, I-7164 Rn. 19 m.w.N. und
vom 11. Juli 2002 - Rs. C-62/00, Marks & Spencer - Slg.
2002, I-6348 Rn. 35 m.w.N.). Fehlen - wie hier - spezielle
Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts, so
sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs entsprechend anzuwenden. Dabei ist nach dem
Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch
maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage
zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die sach-
nächste analog heranzuziehen ist (vgl. Urteile vom 15. Ju-
ni 2006 - BVerwG 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG
Nr. 45 Rn. 19, vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05
- BVerwGE 128, 99 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20
und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG
3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 = Buchholz 428.2 § 8
VZOG Nr. 11 ).
Da es sich auch beim unionsrechtlichen Staatshaftungs-
anspruch nicht um einen Schadensersatzanspruch im
Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften (§ 199 Abs. 2 und 3
BGB) handelt, unterliegen beide Ansprüche den allgemei-
nen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten
des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar
2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Vor-
her entstandene Ansprüche unterlagen der dreißigjährigen
Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift
des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem
1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB geltende und an die-
sem Tag beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von
drei Jahren verkürzt worden ist.
Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichansprüchen
beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss
des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Außer-
dem muss der Gläubiger von der Person des Schuldners
und den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis er-
langt haben oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte er-
langen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB)….“
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Aus der Geltung der allgemeinen Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs folgt zwingend, dass auch die Regelungen über die Hemmung der
Verjährung nach §§ 203 f. BGB auf die unionsrechtlichen Ausgleichsansprüche
Anwendung finden. Dies hat der Senat in dem Urteil vom 26. Juli 2012 (a.a.O.
Rn. 38) bereits für die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB ausgespro-
chen.
Der Bedeutungsgehalt der vom Oberverwaltungsgericht geprüften Vorschriften
über die Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen nach
§ 203 BGB und wegen vorübergehender Leistungsverweigerung des Schuld-
ners aufgrund einer Vereinbarung (sog. Stillhalteabkommen) nach § 205 BGB
ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Danach schwe-
ben Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB, wenn ein Beteiligter Erklärungen
abgibt, die der anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich
auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang
ein (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04 - NJW-RR 2007, 1383
Rn. 32; Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZR 91/08 - juris Rn. 8). Ein sog. Still-
halteabkommen im Sinne von § 205 BGB setzt voraus, dass die Beteiligten eine
rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit dem Inhalt getroffen haben, dass der
Schuldner vorübergehend berechtigt ist, die Leistung zu verweigern, und der
Gläubiger in dieser Zeit auf die Verfolgung seiner Ansprüche verzichtet (BGH,
Urteil vom 15. Juli 2010 - IX ZR 180/09 - NJW-RR 2011, 208 Rn. 15).
Das Oberverwaltungsgericht hat sich der dargestellten Senatsrechtsprechung
und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§ 203, 205 BGB in dem
Berufungsurteil angeschlossen und sie auf den festgestellten Sachverhalt an-
gewandt. Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung geltend macht, die
Verjährung seiner Ausgleichsansprüche für die Jahre 2001 bis 2003 sei ge-
hemmt gewesen, zeigt er keinen über den Einzelfall hinausgehenden Klärungs-
bedarf auf, sondern wendet sich gegen die fallbezogene rechtliche Würdigung
der Tatsachen durch das Oberverwaltungsgericht. Damit kann die Revisionszu-
lassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreicht werden.
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Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV kommt nicht in Betracht,
weil keine Zweifel daran bestehen, dass Unionsrecht der Auslegung und An-
wendung der angewandten Vorschriften über die Verjährungshemmung nicht
entgegen steht. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht von der Rechtsprechung
des EuGH abgewichen.
Ein Verstoß gegen das Gebot der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts (Effekti-
vitätsgrundsatz) liegt schon deshalb nicht vor, weil insoweit keine unionsrechtli-
chen Vorgaben bestehen. Wie dargestellt unterliegt der unionsrechtliche
Staatshaftungsanspruch, auf den die Ansprüche des Klägers auf finanziellen
Ausgleich gestützt sind, nach der Rechtsprechung des EuGH den Verjährungs-
regeln des nationalen Rechts. Dies bedeutet zwangsläufig, dass die Durchsetz-
barkeit des unionsrechtlichen Anspruchs in den Mitgliedstaaten unterschiedlich
ausgestaltet sein kann. Die Hemmungsvorschriften der §§ 203, 205 BGB in der
Auslegung durch den Bundesgerichtshof sind nicht geeignet, eine wirkungsvolle
Durchsetzung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zu verhindern
oder unverhältnismäßig zu erschweren. Die fallbezogene Anwendung der Vor-
schriften mit einem für den Anspruchsinhaber ungünstigen Ergebnis ist nicht
geeignet, einen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz zu
begründen.
Auch ein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Äquivalenz
scheidet aus. Danach darf die Durchsetzung unionsrechtlicher Ansprüche nicht
weniger günstig ausgestaltet sein als die Durchsetzung vergleichbarer Ansprü-
che aus nationalem Recht (EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Buli-
cke, Slg. 2010 I-7003 Rn. 25 f.; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013
- BVerwG 2 B 145.11 - juris Rn. 8). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Verjäh-
rungsvorschriften der §§ 194 BGB einschließlich der Vorschriften über die Hem-
mung gleichermaßen auf nationale und unionsrechtliche Ansprüche anzuwen-
den sind, die sich aus dem selben Lebenssachverhalt ergeben. Demnach unter-
liegt die Durchsetzung des unionsrechtlichen Anspruchs auf finanziellen Aus-
gleich wegen Zuvielarbeit denselben Verjährungsregeln wie der konkurrierende
Ausgleichsanspruch nach nationalem Recht (Urteil vom 26. Juli 2012 a.a.O.
Rn. 35).
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Auch der Revisionszulassungsgrund des Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht deshalb ge-
gen die Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO ver-
stoßen, weil es keine Zeugen zu dem Inhalt der Gespräche vernommen hat, die
ab 2001 zwischen Vertretern der Senatsverwaltung des Innern des Beklagten
und der Gewerkschaft der Polizei stattgefunden haben. Da der Kläger in der
Berufungsverhandlung keine Beweisanträge gestellt hat, wäre das Oberverwal-
tungsgericht nur verpflichtet gewesen, eine Beweisaufnahme durchzuführen,
wenn sich ihm diese nach dem Vortrag des Klägers hätte aufdrängen müssen
(stRspr; vgl. Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199
Rn. 25).
Dies ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil sich aus dem Vortrag des Klä-
gers keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Hemmungstatbestand nach
§§ 203, 205 BGB erfüllt gewesen sein könnte. Die Hemmung der Verjährung
nach diesen Vorschriften setzt voraus, dass die individuellen Ansprüche des
jeweiligen Gläubigers Gegenstand von Verhandlungen oder eines sog. Stillhal-
teabkommens mit dem Schuldner sind. Dagegen erörterten der Beklagte und
die Gewerkschaft nach dem Vortrag des Klägers in ihren Gesprächen die Mög-
lichkeiten einer Gesamtlösung für die Abgeltung der Zuvielarbeit bei der Feuer-
wehr des Beklagten. Ein bestimmtes Ergebnis dieser Gespräche hätte dem Be-
klagten als Grundlage für die Behandlung der individuellen Ausgleichsansprü-
che dienen können. Es wäre aber für den einzelnen Feuerwehrbeamten nicht
verbindlich gewesen. Zudem hat der Beklagte nicht wegen dieser Gespräche
auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Domgörgen
Dr. Heitz
Dr. von der Weiden
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