Urteil des BVerwG vom 10.05.2006

Erstellung, Qualifikation, Zugehörigkeit, Einfluss

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 2.06
VGH 1 UE 3712/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 7. November 2005 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1. Die sinngemäß als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig gestellte Frage, ob
sich § 9 Abs. 1 Satz 1 Bundesgleichstellungsgesetz auf die Erstellung dienstli-
cher Beurteilungen und die darauf gegründeten Personalauswahlentscheidun-
gen so auswirke, dass dienstliche Beurteilungen im Hinblick auf die zu erfüllen-
den Anforderungen an den zu besetzenden Stellen erstellt werden sollten und
somit eine auf die stellenspezifischen Anforderungen bezogene Qualifikations-
beurteilung darstellten, kann ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens
unmittelbar aus dem Gesetz beantwortet werden.
a) Soweit sich die Frage nicht auf die Erstellung dienstlicher Beurteilungen,
sondern auf darauf gegründete Personalauswahlentscheidungen bezieht, würde
sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Tatsachengericht hat
keinerlei entsprechende Personalentscheidungen, die den Kläger betreffen,
festgestellt. Streitgegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr lediglich die Ver-
pflichtung der Beklagten, den Kläger erneut zu beurteilen.
b) Soweit sich die Frage auf die Erstellung dienstlicher Beurteilungen bezieht,
ist sie ohne weiteres zu verneinen.
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Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwal-
tung und in den Gerichten des Bundes - Bundesgleichstellungsgesetz
(BGleiG) - vom 30. November 2001 (BGBl I S. 3234) dient der Gleichstellung
von Frauen und Männern sowie der Beseitigung bestehender und der Verhin-
derung künftiger Diskriminierungen wegen des Geschlechts in der unmittelba-
ren und mittelbaren Bundesverwaltung sowie an den Gerichten des Bundes
(§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 BGleiG). Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Gesetz-
geber mit den §§ 6 ff. BGleiG Regelungen über Arbeitsplatzausschreibungen
(§ 6), Bewerbungsgespräche (§ 7), Auswahlentscheidungen bei der Einstellung,
dem beruflichen Aufstieg, der Vergabe von Ausbildungsplätzen (§ 8) und bei
der Fortbildung (§ 10) geschaffen sowie in § 9 Abs. 1 Satz 1 BGleiG festgelegt,
dass sich die bei diesen Vorgängen zu berücksichtigende Qualifikation des Be-
diensteten ausschließlich nach den Anforderungen der zu besetzenden Ar-
beitsplätze, insbesondere nach den Ausbildungsvoraussetzungen und den be-
ruflichen Erfahrungen, bestimmt.
Mit der zuletzt genannten Vorschrift soll sichergestellt werden, dass sich die
Anforderungsprofile bei den im Gesetz bezeichneten Personalentscheidungen
an einheitlichen Maßstäben orientieren. Das sollen ausschließlich die Anforde-
rungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes sein. Die dienstliche Beurteilung
hingegen orientiert sich in erster Linie an den Anforderungen des Statusamtes,
das dem zu beurteilenden Beamten übertragen ist. Bei ihr geht es, abgesehen
z.B. von bestimmten Fällen einer Anlassbeurteilung oder einer Verwendungs-
prognose, nicht um das Anforderungsprofil eines bestimmten Dienstpostens,
sondern um die berufliche Qualifikation eines Beamten nach den Maßstäben
des ihm übertragenen Statusamtes.
Nichts anderes ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 BGleiG. Nach dieser Regelung
soll unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
(Urteile vom 28. März 2000 - Rs. C-158/97 - EuGHE I 2000, 1875 = NJW 2000,
1549 und vom 6. Juli 2000 - Rs. C-407/98 - EuGHE I 2000, 5539 = NJW 2000,
2653) sichergestellt werden, dass Dienstalter, Lebensalter und Zeitpunkt der
letzten Beförderung - wie bei dienstlichen Beurteilungen - nur berücksichtigt
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werden dürfen, falls ihnen für Eignung, Leistung und Befähigung des Bewerbers
oder der Bewerberin Bedeutung zukommt (BTDrucks 14/5679).
2. Daraus folgt, dass auch die weitere als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig
aufgeworfene Frage, ob sich die „Zugehörigkeit zu den unterschiedlichen Sta-
tusämtern … für die funktionalen Vorgaben des § 9 BGleiG“ mit Folgen für die
Beurteilung auswirke, ebenfalls zu verneinen ist. Da die funktionalen Vorgaben
des § 9 BGleiG für die dienstliche Beurteilung von Beamten keine Bedeutung
haben, können sie im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung einen solchen
Einfluss auch nicht im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der Beurteilten zu
unterschiedlichen Statusämtern entfalten. Die Beschwerde hat im Übrigen die
rechtliche Problematik der sog. Topfwirtschaft (vgl. dazu Urteil vom 24. Novem-
ber 2005 - BVerwG 2 C 34.04 - NVwZ 2006, 465) nicht als solche problemati-
siert, sondern möchte lediglich den rechtlichen Einfluss des § 9 BGleiG auf die
dienstliche Beurteilung rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, sodass darauf nicht
eingegangen zu werden braucht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 52 Abs. 2 GKG.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Beamtenrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
BGleiG § 9
Stichworte:
Beamter im Bundesdienst, dienstliche Beurteilung, Feststellung der Qualifikati-
on, keine Anwendbarkeit des Bundesgleichstellungsgesetzes.
Leitsatz:
Mit § 9 Abs. 1 Satz 1 BGleiG soll sichergestellt werden, dass sich die Anforde-
rungsprofile bei den im Gesetz bezeichneten Personalentscheidungen aus-
schließlich an den Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes orientie-
ren. Die dienstliche Beurteilung orientiert sich hingegen in erster Linie an den
Anforderungen des Statusamtes, das dem zu beurteilenden Beamten übertra-
gen ist.
Beschluss des 2. Senats vom 10. Mai 2006 - BVerwG 2 B 2.06
I. VG Frankfurt am Main vom 25.10.2004 - Az.: VG 9 E 4787/03 (V) -
II. VGH Kassel vom 07.11.2005 - Az.: VGH 1 UE 3712/04 -