Urteil des BVerwG vom 10.07.2003

Richteramt, Lehrer, Hochschule, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 2.03 (2 C 19.03)
OVG 1 Bf 159/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
20. September 2002 wird aufgehoben.
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Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weicht von dem Senatsbeschluss vom 29. Januar
1992 - BVerwG 2 B 5.92 - Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr. 1 ab. In dieser Entscheidung ist
hinreichend deutlich der Rechtssatz aufgestellt, dass die Pflichtstundenregelung für die
Lehrer und für einzelne Lehrergruppen in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitrege-
lung eingebettet sei. Zwar träfe dies nur auf einen Teil der Arbeitszeit der Lehrer zu, doch
konkretisiere der Dienstherr durch die Pflichtstundenregelung die für Lehrer geltende wö-
chentliche Arbeitszeit.
Von diesem Rechtssatz weicht der vom Berufungsgericht aufgestellte Rechtssatz ab, nach
dem eine Pflichtstundenregelung - hier enthalten in der Landesverordnung vom 20. Juni
2000 (HmbGVBl S. 107) - keine Arbeitszeitregelung, sondern eine Aufgabenzuweisung dar-
stellen soll.
Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Abweichung. Hätte das Oberverwaltungsge-
richt den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts seiner Entscheidung zugrunde gelegt,
hätte es nicht zu dem Ergebnis kommen können, dass der Pflichtstundenverordnung vom
20. Juni 2000 die Rechtsgrundlage fehle, weil es sich um keine Arbeitszeitregelung handele.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C
19.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es
nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen.
Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, ein-
zureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der
Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer
an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
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zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Be-
amte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zuge-
hören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, so-
weit er einen Antrag stellt.
Dr. Silberkuhl
Dr. Kugele
Dr. Bayer