Urteil des BVerwG vom 18.03.2002

Rüge, Verfahrensmangel, Rechtsnorm

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BESCHLUSS
BVerwG 2 B 2.02
VG 4 S 1297/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des Ver-
waltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
24. Oktober 2001 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 090 € (entspricht
8 000 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf alle die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 gestützte
Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Darle-
gungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach muss
hinsichtlich des Zulassungsgrundes der rechtsgrundsätzlichen
Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) eine bestimmte, höchst-
richterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung
erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert und
außerdem angegeben werden, worin die allgemeine, über den Ein-
zelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Zur Darlegung
der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) muss die Beschwerde
einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung
tragenden abstrakten Rechtssatz benennen und ihm einen eben-
solchen Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts als divergierend entgegenstellen. Daran fehlt es
bei der Geltendmachung der Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2
Nr. 1 und Nr. 2 VwGO. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Zu-
lassungsgrundes der Verletzung des Verfahrensrechts (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) müssen innerhalb der Beschwerdebegründungs-
frist die verletzte Rechtsnorm bezeichnet und substantiiert
die Tatsachen vorgetragen werden, die den gerügten Verfahrens-
mangel schlüssig ergeben (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom
29. Januar 1999 - BVerwG 1 B 4.99 - Buchholz 310 § 60 VwGO
Nr. 221 S. 1 m.w.N.).
Der Kläger macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe über
keinen seiner drei Klageanträge entschieden. Diese Rüge ist
offensichtlich unzutreffend, wie sich dem angefochtenen Be-
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schluss entnehmen lässt. Dass sich das Gericht nicht in der
vom Kläger gewünschten Weise mit seinem Vorbringen auseinander
gesetzt hat und seinen Anträgen nicht gefolgt ist, stellt kei-
nen Verfahrensfehler der gerügten Art dar.
Mit den weiteren, auf das persönliche Krankheitsschicksal des
Klägers bezogenen Ausführungen wird ein Verfahrensfehler eben-
falls nicht dargelegt. Mit ihnen greift der Kläger vielmehr
die materiellen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs an,
in denen dargelegt ist, weshalb den Klageanträgen des Klägers
nicht zu entsprechen ist.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 13
Abs. 1 Satz 2, § 73 Abs. 1 GKG.
Dr. Silberkuhl Dawin Dr. Kugele