Urteil des BVerwG vom 15.08.2013

Gerichtshof für Menschenrechte, Grundsatz der Gleichbehandlung, Völkerrechtlicher Vertrag, Verfassungskonforme Auslegung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 19.13
OVG D 6 A 241/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 9. November 2012 wird zurückgewie-
sen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechts-
sache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 70 SächsDG) ist un-
begründet.
1. Die 1980 geborene Beklagte steht als Justizobersekretärin im Dienst des Klä-
gers. Sie wird beim Finanzgericht als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ver-
wendet. Im Jahr 2008 wurde die Beklagte wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit
Computerbetrug verurteilt. Sie hatte an ihrer Arbeitsstätte einer Kollegin die EC-
Karte entwendet und mit dieser unter Angabe der persönlichen Geheimnum-
mer, die sie bei vorherigen Abhebungen der Geschädigten am Geldautomat
heimlich beobachtet und sich gemerkt hatte, von deren Konto 1 000 € abgeho-
ben. Gegenstand der Disziplinarklage ist zum einen dieser durch einen Strafbe-
fehl geahndete Sachverhalt und zum anderen der Umstand, dass die Beklagte
im unmittelbaren Anschluss an die erste erfolgreiche Abhebung auf dieselbe Art
versucht hatte, weitere 1 000 € vom Konto der Kollegin abzubuchen. Das Ver-
waltungsgericht hat die Beklagte aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwal-
tungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im We-
sentlichen ausgeführt:
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Da der zum Nachteil einer Kollegin begangene Diebstahl einschließlich des
nachfolgenden Versuchs mit einer Schadenshöhe von insgesamt 2 000 € die
Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteige, sei von der Entfernung aus
dem Beamtenverhältnis als Richtschnur der Maßnahmebestimmung auszuge-
hen. Die feststellbaren Entlastungsgründe hätten kein solches Gewicht, dass
eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Diszipli-
narmaßnahme gerechtfertigt wäre.
2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 70
SächsDG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdefüh-
rer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantworte-
te Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf
und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr,
u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90
<91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.
Als Frage von grundsätzlicher Bedeutung nennt die Beklagte zunächst:
„Setzt das geltende Recht zwingend insbesondere vor
dem Hintergrund einer angemessenen Berücksichtigung
des Persönlichkeitsbildes des Beamten im Rahmen der
Prüfung von Milderungsgründen das Vorliegen einer Aus-
nahmesituation voraus, in der die Tat begangen worden
sein könnte, um gerade unter Berücksichtigung des Per-
sönlichkeitsbildes des Beamten die Annahme rechtfertigen
zu können, dass der Beamte zukünftig seinen Dienst-
pflichten ordnungsgemäß nachkommen wird?“
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich auf der
Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu den Grundsätzen der
Zumessungsentscheidung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens
beantworten lässt.
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§ 13 Abs. 1 SächsDG schreibt für die im pflichtgemäßen Ermessen des Ge-
richts stehende Disziplinarmaßnahme vor, dass sie nach der Schwere des
Dienstvergehens zu bemessen ist (Satz 2). Das Persönlichkeitsbild des Beam-
ten ist angemessen zu berücksichtigen (Satz 3). Ferner soll berücksichtigt wer-
den, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der
Allgemeinheit beeinträchtigt hat (Satz 4). Hat der Beamte durch ein schweres
Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgül-
tig verloren, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1
SächsDG).
Ist, wie hier, aufgrund der Schwere des Dienstvergehens die Entfernung aus
dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestim-
mung, so ist zu prüfen, ob sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes
des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, dass die pro-
gnostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das
Vertrauensverhältnis noch nicht vollständig zerstört. Das Bemessungskriterium
„Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und
sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und nach der Tat. Es erfordert eine
Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen dem bisher gezeigten Persönlich-
keitsbild des Beamten entspricht oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhal-
ten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht
(Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <259>
= Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1, vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 - juris
Rn. 13 , vom
29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - juris Rn. 14
Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3> und vom 29. Juli 2010 - BVerwG 2 A 4.09 -
juris Rn. 197; Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - BVerwG 2 B 60.07 - juris Rn. 4
und vom 28. Juni 2010 - BVerwG 2 B 84.09 - juris Rn. 14).
Aus diesen Grundsätzen, die auch das Oberverwaltungsgericht seiner Ent-
scheidung zugrunde gelegt hat, folgt, dass dem Persönlichkeitsbild des Beam-
ten für die Gesamtabwägung Entlastendes entnommen werden kann, wenn die
Pflichtverletzung aus einer Ausnahmesituation resultiert und deshalb der
Schluss gerechtfertigt ist, in Zukunft müsse nicht erneut mit einem solchen per-
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sönlichkeitsfremden Verhalten des Beamten gerechnet werden. Stimmt da-
gegen das dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienst-
vergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild überein, kann jedenfalls
aufgrund des Persönlichkeitsbildes nicht angenommen werden, der Beamte
habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollständig zerstört.
Soweit die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der
Frage sieht, wie bestimmte Umstände im Rahmen der nach § 13 SächsDG in
die Beurteilung einfließenden Kriterien - hier das Persönlichkeitsbild - zu be-
rücksichtigen sind, wird nicht beachtet, dass dies von den Umständen des kon-
kreten Einzelfalls abhängt und deshalb einer rechtsgrundsätzlichen Klärung
nicht zugänglich ist.
Auch die beiden weiteren Fragen
„Sind Vertrauensbekundungen mehrerer Mitarbeiter der
Dienststelle sowie des Leiters derselben nach dem
Grundsatz „in dubio pro reo“ als objektiv tragfähige Grün-
de für eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichti-
gung des Persönlichkeitsbildes des Beamten zu qualifizie-
ren bzw. indizieren deren Vorliegen zumindest auch das
Vorliegen objektiv tragfähiger Gründe in diesem Sinne?“
und
„Hat die eindeutige Vertrauensbekundung des Tatopfers
eines Zugriffsdelikts mit dem Inhalt, dass das Tatopfer mit
der Beklagten (Beamtin) nach Bekanntwerden der Tat
problemlos zusammengearbeitet hat, die Beklagte (Beam-
tin) deren Vertrauen genossen hat und genießt, zwischen
Tatopfer und Beklagter (Beamtin) ein gutes und kollegia-
les Verhältnis fortbesteht und der Dienstfrieden nicht ge-
stört war und ist, als (unbenannter) Milderungsgrund hin-
reichendes Gewicht, um von der Regelmaßnahme der
Entfernung aus dem Dienst abzusehen?“
rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache nicht. Sie betreffen jeweils die Frage, ob die auf die derzeitige
Dienststelle der Beklagten bezogenen Umstände, zum einen Vertrauensbekun-
dungen von Mitarbeitern und des Leiters und zum anderen eine entsprechende
Erklärung der Geschädigten, für die Bemessensentscheidung von Bedeutung
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sind. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber geklärt,
dass es für die vom Gericht eigenverantwortlich zu treffende Zumessungsent-
scheidung nicht auf die Verhältnisse bei der derzeitigen Dienststelle des betrof-
fenen Beamten ankommt (Beschluss vom 2. März 2012 - BVerwG 2 B 8.11 -
juris Rn. 13).
Das Oberverwaltungsgericht hat eine eigenständige Zumessungsentscheidung
zu treffen und ist nicht auf die Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungs-
gerichts beschränkt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 61 Abs. 2 Satz 2 SächsDG).
Für diese Zumessungsentscheidung ist maßgeblich, inwieweit der Dienstherr
oder die Allgemeinheit bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der
Basis der festgestellten be- und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen
kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nach-
kommen wird (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O. S. 260 und vom 25. August
2009 - BVerwG 1 D 1.08 - juris Rn. 78
232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1>).
Die Entscheidung, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch
Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen
kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlas-
tenden Umstände bekannt würde, trifft das Gericht nach objektiven Kriterien. Da
es der Behörde nicht eine eingeschränkte Verwendung eines disziplinarisch in
Erscheinung getretenen Beamten vorschreiben kann (Urteil vom 22. Mai 1996
- BVerwG 1 D 72.95 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 6 S. 17 m.w.N.), ist
die Prüfung des Gerichts, ob der betreffende Beamte im Beamtenverhältnis
verbleiben darf, nicht auf den derzeitigen Tätigkeitsbereich (Amt im funktionel-
len Sinne) beschränkt, sondern hat sich auf sein Amt als Ganzes zu beziehen.
Im Übrigen ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 2. März 2012 (BVerwG
2 B 8.11) entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht, dass die Bekundungen
des Vertrauens durch die Geschädigte, Behördenleiter oder Kollegen bei der
Zumessungsentscheidung zwingend zu berücksichtigen sind.
Schließlich rechtfertigt auch die vierte als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Fra-
ge
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„Ist auch im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verfahrensdauer
von über fünf Jahren in denjenigen Fällen, in denen an-
sonsten eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ge-
boten ist, im Rahmen der Bemessung des anzuwenden-
den Disziplinarmaßes zumindest in die anzustellende pro-
gnostische Gesamtwürdigung mit einzubeziehen, insbe-
sondere wenn die Beamtin während der gesamten Verfah-
rensdauer nicht noch einmal disziplinarrechtlich in Er-
scheinung getreten ist, während dessen Vertrauensbe-
kundungen von Kollegen und Vorgesetzten ausgespro-
chen worden sind und die Beamtin beanstandungsfrei wei-
ter ihren Dienst erfüllt hat, selbst wenn die Dauer des Ver-
fahrens (noch) nicht die Schwelle des Unzumutbaren er-
reicht haben sollte?“
nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts-
sache, weil sie in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt ist.
Auch die unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens im Sinne von
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Mai 2002 (BGBl II S. 1055) - ERMK - stellt keinen bemessungsrelevan-
ten Umstand dar, der das Verwaltungsgericht berechtigt, von der gebotenen
Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis abzusehen.
Zur weiteren Begründung hat der Senat in seinen Urteilen vom 28. Februar
2013 (- BVerwG 2 C 3.12 - ZBR 2013, 257 Rn. 44 ff. sowie - BVerwG 2 C
62.11 - DokBer 2013, 183 Rn. 59 ff. - Ruhestandsbeamter) ausgeführt:
„Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person ein
Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre
zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über
eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von ei-
nem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beru-
henden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und
innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR), dessen Rechtsprechung über den jeweils ent-
schiedenen Fall hinaus Orientierungs- und Leitfunktion für
die Auslegung der EMRK hat, entnimmt Art. 6 Abs. 1
Satz 1 EMRK einen Anspruch auf abschließende gerichtli-
che Entscheidung innerhalb angemessener Zeit. Die An-
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gemessenheit der Dauer des Verfahrens ist aufgrund ei-
ner Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der
Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Parteien, der
Vorgehensweise der Behörden und Gerichte sowie der
Bedeutung des Verfahrens für die Parteien zu beantwor-
ten. Dies gilt auch für Disziplinarverfahren. Sie müssen in-
nerhalb angemessener Zeit, d.h. ohne schuldhafte Verzö-
gerungen, unanfechtbar abgeschlossen sein. Dabei sind
behördliches und gerichtliches Verfahren als Einheit zu
betrachten (vgl. nur EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009
- 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 <1017>).
Die Konvention gilt als völkerrechtlicher Vertrag inner-
staatlich nicht unmittelbar; sie genießt - im Gegensatz zum
Unionsrecht - keinen Anwendungsvorrang vor dem abwei-
chenden innerstaatlichen Recht. Allerdings ist die Bundes-
republik nach Art. 27 der Wiener Vertragsrechtskonvention
(WRK) völkervertragsrechtlich verpflichtet, ihr innerstaat-
lich Geltung zu verschaffen. Der Bundesgesetzgeber hat
die EMRK und ihre Zusatzprotokolle mit dem Rang eines
Bundesgesetzes in die deutsche Rechtsordnung transfor-
miert (Gesetz vom 7. August 1952, BGBl II S. 685; neue
Bekanntmachung der EMRK in der Fassung des
11. Zusatzprotokolls, BGBl II 2002, S.1054).
Darüber hinaus ist die Bundesrepublik völkervertrags-
rechtlich verpflichtet sicherzustellen, dass die bundes-
deutsche Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit mit der Kon-
vention übereinstimmt. Das innerstaatliche Recht muss im
Konfliktfall an die Konvention angepasst werden (BVerfG,
Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - BVerf-
GE 111, 307 <322> = NJW 2004, 3407 <3409>). Auch
folgt aus dem Verfassungsgrundsatz der Völkerrechts-
freundlichkeit, dass Verwaltung und Gerichte verpflichtet
sind, das innerstaatliche Recht in Einklang mit der Kon-
vention auszulegen, soweit dies nach den anerkannten
Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinter-
pretation vertretbar erscheint (BVerfG, Beschluss vom
14. Oktober 2004 a.a.O. S. 323 f. bzw. S. 3409; Urteil vom
4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 =
NJW 2011, 1931 ).
Es liegt nahe, dass für die konventionskonforme Ausle-
gung diejenigen Regeln Anwendung finden, die für die
verfassungskonforme Auslegung entwickelt worden sind.
Demnach findet diese Auslegung ihre Grenze in dem ein-
deutigen Wortlaut der Norm sowie in dem erkennbaren
Willen des Gesetzgebers; sie darf Wortlaut und gesetzge-
berischem Willen nicht widersprechen (BVerfG, Beschlüs-
se vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 <81>
und vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE
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95, 64 <93>; BVerwG, Urteile vom 28. April 2005
- BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <316> und vom
26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 22.07 - BVerwGE 131, 242
Rn. 25).
Für die innerstaatlichen Rechtsfolgen einer unangemes-
sen langen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Satz 1 EMRK ist zu beachten, dass diese Bestimmung nur
Verfahrensrechte einräumt. Diese dienen der Durchset-
zung und Sicherung des materiellen Rechts; sie sind aber
nicht darauf gerichtet, das materielle Recht zu ändern.
Daher kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer
nicht dazu führen, dass den Verfahrensbeteiligten eine
Rechtsstellung zuwächst, die ihnen nach dem innerstaatli-
chen materiellen Recht nicht zusteht. Vielmehr kann sie
für die Sachentscheidung in dem zu lange dauernden Ver-
fahren nur berücksichtigt werden, wenn das materielle
Recht dies vorschreibt oder zulässt. Ob diese Möglichkeit
besteht, ist durch die Auslegung der entscheidungserheb-
lichen materiellrechtlichen Normen und Rechtsgrundsätze
zu ermitteln. Bei dieser Auslegung ist das Gebot der kon-
ventionskonformen Auslegung im Rahmen des metho-
disch Vertretbaren zu berücksichtigen (Beschluss vom
16. Mai 2012 - BVerwG 2 B 3.12 - NVwZ-RR 2012, 609
Rn. 12).
Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, einen inhaltlichen
Bezug zwischen der überlangen Dauer eines Verfahrens
und den geltend gemachten materiellrechtlichen Positio-
nen herzustellen. Er hat die Verfahrensbeteiligten auf Ent-
schädigungsansprüche nach Maßgabe der §§ 198 ff. GVG
in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei
überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermitt-
lungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302)
verwiesen. Diese Vorschriften finden nach § 173 Satz 2
VwGO, § 3 LDG MV auch für Disziplinarverfahren Anwen-
dung (Urteil vom 29. März 2012 - BVerwG 2 A 11.10 - juris
Rn. 85; Beschluss vom 16. Mai 2012 a.a.O. Rn. 14).
Daraus folgt für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme
nach einem unangemessen lange dauernden Disziplinar-
verfahren:
Ergibt die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden
Umstände nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4
LDG MV (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG), dass wegen ei-
nes schwerwiegenden Dienstvergehens die Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, so lässt sich der
Verbleib im Beamtenverhältnis allein aufgrund einer unan-
gemessen langen Verfahrensdauer nicht mit dem Zweck
der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Integrität
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des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der
öffentlichen Verwaltung, vereinbaren. Diese Schutzgüter
und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es
aus, dass ein Beamter, der durch gravierendes Fehlver-
halten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, wei-
terhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn
hoheitliche Befugnisse ausüben kann, weil das gegen ihn
geführte Disziplinarverfahren unangemessen lange ge-
dauert hat. Das von dem Beamten zerstörte Vertrauen
kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch ei-
ne verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung
schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt wer-
den.
Ergibt die Gesamtwürdigung dagegen, dass eine pflich-
tenmahnende Disziplinarmaßnahme ausreichend ist, steht
fest, dass der Beamte im öffentlichen Dienst verbleiben
kann. Hier kann das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürf-
nis gemindert sein, weil die mit dem Disziplinarverfahren
verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile
positiv auf den Beamten eingewirkt haben. Unter dieser
Voraussetzung kann eine unangemessen lange Verfah-
rensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme
aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berück-
sichtigt werden (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom
4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - BVerfGE 46, 17 <28 f.>;
Kammerbeschluss vom 9. August 2006 - 2 BvR 1003/05 -
DVBl. 2006, 1372 <1373>; BVerwG, Urteile vom
22. Februar 2005 - BVerwG 1 D 30.03 - juris Rn. 80; vom
8. Juni 2005 - BVerwG 1 D 3.04 - juris Rn. 27 und vom
29. März 2012 - BVerwG 2 A 11.10 - juris Rn. 84 f.; Be-
schlüsse vom 13. Oktober 2005 - BVerwG 2 B 19.05 -
Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2 Rn. 8; vom 26. August
2009 - BVerwG 2 B 66.09 - juris Rn. 11 und vom 16. Mai
2012 a.a.O. Rn. 9 f.).“
Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des
Streitwertes bedarf es nicht, weil die Gebühren streitwertunabhängig nach dem
Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 79 SächsDG erhoben werden.
Domgörgen
Dr. Hartung
Dr. Kenntner
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