Urteil des BVerwG vom 19.08.2009

Angemessenheit der Kosten, Vorbehalt des Gesetzes, Stationäre Behandlung, Freie Arztwahl

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 19.09
VGH 14 B 06.1909
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 19. November 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 3 600 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger begehrt Beihilfe für stationäre Behandlung in einem privaten Kran-
kenhaus. Der pauschalierte Pflegesatz der Privatklinik in Höhe von 330 € pro
Tag zuzüglich Mehrwertsteuer wurde von der Beklagten nach § 6 Abs. 1 Nr. 6
Satz 2 BhV lediglich in Höhe der Aufwendungen für ein Krankenhaus der Ma-
ximalversorgung, hier der Universitätsklinik Erlangen, in Höhe von 289,31 € pro
Tag als beihilfefähig anerkannt. Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos.
Die hiergegen erhobene Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Der Kläger meint, es müsse rechtsgrundsätzlich geklärt werden (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO), ob es gerechtfertigt und zulässig sei, in Beihilfevorschriften die
Aufwendungen auf die in sogenannten Krankenhäusern der Maximalversorgung
berechneten Sätze zu begrenzen. Insofern weiche das Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs auch von einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen (vom 23. Mai 2007 - 6 A 1929/05 -) ab (§ 127
Nr. 1 BRRG). Dieses habe entschieden, dass bei der Beihilfegewährung die
Vergütungsberechnung mit der freien Privatklinik maßgeblich sei. Hierzu vertritt
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die Beschwerde die Auffassung, dass eine andere Auslegung der
Beihilfevorschriften gegen das Recht auf freie Arztwahl (Art. 2 Abs. 1 GG), die
aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Fürsorgepflicht des Dienstherrn und den
Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Ohne Formulierung einer Frage oder
Benennung eines anderen Zulassungsgrundes bringt die Beschwerde weiter
vor, dass die Leistungen in der Privatklinik denjenigen entsprächen, die in
Vergleichskrankenhäusern im Rahmen einer gesonderten Wahlleistungsver-
einbarung erbracht würden. Außerdem hält die Beschwerde für grundsätzlich
klärungsbedürftig, inwieweit die Mehrwertsteuer beihilfefähig sei.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Fra-
ge des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Recht-
sprechung oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren
bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90
<91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18; stRspr). Danach rechtfertigen die
von der Beklagten aufgeworfenen Fragen die Revisionszulassung nicht; sie
lassen sich ohne Weiteres auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtspre-
chung beantworten.
Rechtsgrundlage für den Beihilfeanspruch des Klägers für die im Jahr 2005
entstandenen Aufwendungen sind die damals geltenden Beihilfevorschriften in
der Fassung der 27. und 28. Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ände-
rung der Beihilfevorschriften vom 17. Dezember 2003 (GMBl 2004, 227) und
vom 30. Januar 2004 (GMBl 2004, 379) - BhV. Der Senat hat bereits mehrfach
entschieden, dass die Beihilfevorschriften des Bundes gegen den Vorbehalt des
Gesetzes verstoßen und deshalb nichtig sind, jedoch in dieser Fassung für eine
Übergangszeit weiterhin anwendbar sind (vgl. Urteile vom 17. Juni 2004
- BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 <105 ff.>, vom 28. Mai 2008
- BVerwG 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126 Rn. 10 f., vom 26. Juni
2008 - BVerwG 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 <235 f.> = Buchholz 270 § 6 BhV
Nr. 17, vom 18. Februar 2009 - BVerwG 2 C 23.08 - juris Rn. 8, vom 30. April
2009 - BVerwG 2 C 11.08 - zur Veröffentlichung vorgesehen und vom 28. Mai
2009 - BVerwG 2 C 28.08 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies gilt für alle
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Aufwendungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Bundesbeihilfeverordnung
(BBhV, BGBl I S. 326) am 14. Februar 2009 entstanden sind.
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen hat der Senat mit Urteilen vom
22. Januar 2009 - BVerwG 2 C 129.07 - (u.a., NVwZ-RR 2009, 609; zum von
der Beschwerde genannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2007 - OVG 6 A 1929/05 - in der Parallelent-
scheidung - BVerwG 2 C 132.07 -) entschieden. Diese Entscheidung betraf
zwar eine Vorschrift der Nordrhein-Westfälischen Beihilfeverordnung, die - an-
ders als § 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhV - keine Begrenzung bei Krankenhausauf-
enthalten auf die Kosten des Klinikums der Maximalversorgung vorsah. Jedoch
hat der Senat eine solche Begrenzung für in dem Begriff der Angemessenheit
der Kosten als angelegt gesehen, der durch § 6 Abs 1 Nr. 6 Satz 2 BhV ledig-
lich konkretisiert wird. Der Begriff der Angemessenheit knüpft an die medizini-
sche Notwendigkeit der Aufwendungen an. Er begrenzt deren Erstattungsfähig-
keit auf die preisgünstigste von mehreren medizinisch gleichermaßen geeigne-
ten Behandlungen (Urteil vom 18. Februar 2009 - BVerwG 2 C 23.08 - juris
Rn. 9).
Die Angemessenheit der Kosten einer stationären Behandlung orientiert sich
daher nicht nach der Vergütung, die nach dem Behandlungsvertrag geschuldet
ist. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, die Beihilfevorschriften so auszugestal-
ten, dass die Wahl des Krankenhauses durch den Beamten immer für den Be-
amten wirtschaftlich neutral ausfällt. Die strukturellen Unterschiede zwischen
Privatkliniken und Krankenanstalten, die in öffentlich-rechtliche Strukturen ein-
gebunden sind, beeinflussen den beihilferechtlichen Angemessenheitsmaßstab
nicht; das gilt auch für die Erhebung der Mehrwertsteuer. Hieraus folgt zwangs-
läufig, ohne dass es dazu der Durchführung eines weiteren Revisionsverfah-
rens bedürfte, dass in den Beihilfevorschriften eine Kostenbegrenzung auf die
Kosten für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für Krankenhäuser der
Maximalversorgung zulässig ist. Der Senat hat in den Urteilen vom 22. Januar
2009 (a.a.O.) weiter entschieden, dass der Verweis auf eine Behandlung in
Universitätskliniken den Dienstherrn freilich im Einzelfall nicht davon entbindet,
den Nachweis zu erbringen, dass dort auch tatsächlich die medizinisch not-
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wendigen Maßnahmen gleichwertig hätten erbracht werden können. Dies wird
allerdings erst dann relevant, wenn der Beamte vorbringt, in seinem Fall sei
eine besondere Therapieform medizinisch erforderlich gewesen, die in dem
Vergleichskrankenhaus nicht angeboten wird. Die Gleichwertigkeit der medizi-
nisch gebotenen Behandlungsform stellt die Beschwerde im Fall des Klägers
nicht in Frage.
2. Die Beschwerde rügt außerdem einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO). Der Kläger habe die Höhe des Zweibettzimmerzuschlags der Universi-
tätsklinik Erlangen bestritten. Irgendwelche Nachweise seien nicht vorgelegt
worden. Das Berufungsgericht verweise auf Tarife, zu denen er nicht angehört
worden sei. Insofern werde die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt und auch
die Beweiswürdigung beanstandet. Eine solche könne nur erfolgen, wenn eine
Beweisaufnahme stattfinde. Über eine Beweisaufnahme sei er nicht informiert
worden. Auch sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass trotz des Bestrei-
tens der Satz von 11,85 € zugrunde gelegt werden solle. Dieser Betrag sei für
eine Unterbringung in einem Zweibettzimmer nicht nachvollziehbar
Auch hiermit vermag die Beschwerde nicht durchzudringen. Mit diesem Vortrag
wird weder ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1
VwGO noch ein solcher gegen das rechtliche Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) dar-
gelegt (§ 133 Abs. 3 VwGO). Die Berufungsentscheidung ist zutreffend darauf
gestützt, dass sich der Aufwand für ein Zweibettzimmer nicht auswirkt, da er
unter dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. bb BhV anzusetzen-
den und tatsächlich angesetzten Höchstbetrag liegt. Nicht anders sähe es aus,
wenn der Betrag für ein Zweibettzimmer im Referenzkrankenhaus über diesem
Kappungsbetrag liegen würde. Im Übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend
ausgeführt, dass der Kläger die Angaben der Beklagten zur Höhe des Zweit-
bettzimmerzuschlages lediglich pauschal bestritten hat, ohne hiergegen sub-
stanziierte Einwendungen vorzubringen. Irgendwelche Beweisanträge zur Höhe
der Kosten eines Zweibettzimmers hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt ange-
kündigt (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO abge-
sehen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 1
und 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Herbert Dr. Heitz Thomsen
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