Urteil des BVerwG vom 22.05.2006

Rechtliches Gehör, Rüge, Prozessvertreter, Beweisantrag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 19.06
OVG 1 A 2465/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bayer und Dr. Heitz
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2006
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 742,40 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein die Revisionszulassung begründender
Verfahrensfehler gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.
Zu Unrecht rügt die Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf Gewäh-
rung rechtlichen Gehörs. Diese Rüge erfordert zwar im Hinblick auf § 138 Nr. 3
VwGO keine Darlegungen darüber, dass die angefochtene Entscheidung auf
dem gerügten Mangel beruht oder beruhen kann. Die Rüge muss jedoch
schlüssig erhoben werden. Das erfordert, dass innerhalb der Beschwerdefrist
substantiiert vorgetragen wird, welche - zur Klärung des geltend gemachten
prozessualen Anspruchs geeigneten - Ausführungen der Kläger bei ausrei-
chender Gewährung des rechtlichen Gehörs gemacht hätte (vgl. u.a. Urteil vom
10. August 1978 - BVerwG 2 C 36.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 105).
Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht; es enthält
keinerlei Angaben darüber, was der Kläger in der nach seiner Meinung verfah-
rensfehlerhaft unterbliebenen Erörterung in der mündlichen Verhandlung vorge-
tragen hätte. Die Beschwerde hätte zudem näher darlegen müssen, dass der
Kläger gehindert gewesen ist, alle den geltend gemachten Anspruch be-
gründenden Tatsachen vorzutragen und sich damit ausreichend rechtliches
Gehör zu verschaffen. Das ist offensichtlich nicht der Fall, nachdem dem Kläger
durch Schreiben des Berichterstatters beim Oberverwaltungsgericht vom 30.
Mai 2005 ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden ist, alle möglicherweise
erheblichen Umstände umfänglich schriftsätzlich darzulegen, und darüber
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hinaus in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht die
Möglichkeit einer ergänzenden mündlichen Darstellung bestand.
Die Beschwerde bleibt auch erfolglos, soweit sie eine Verletzung der gemäß
§ 86 Abs. 3 VwGO für die gesamte Dauer des Verfahrens bestehenden Pflicht
rügt, wonach der Vorsitzende darauf hinzuwirken hat, dass ungenügende tat-
sächliche Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des
Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Diese Rüge genügt
schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Aufklärungsmangel nur dann,
wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht hätte
aufdrängen müssen, angeführt werden, also z.B. die Zeugen und Sach-
verständigen benannt und die im Einzelnen konkret in ihr Wissen gestellten
Tatsachen dargelegt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil im Ein-
zelnen auf der unterbliebenen Beweiserhebung beruht oder beruhen kann (vgl.
u.a. Beschluss vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - Buchholz 232 § 26 BBG
Nr. 17). Die Beschwerde hat auch nicht dargetan, weshalb sich dem Beru-
fungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen, zumal es in der
mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es hierfür
keinen Anlass sehe, und der Prozessvertreter des Klägers in Kenntnis dieser
Erwägungen keinen Beweisantrag gestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 52 Abs. 3 GKG.
Albers Dr. Bayer Dr. Heitz
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