Urteil des BVerwG vom 09.08.2002

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

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BESCHLUSS
BVerwG 2 B 19.02 (2 C 39.02)
VGH 3 B 98.1849
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht G r o e p p e r und
Dr. B a y e r
beschlossen:
- 2 -
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs über die Nichtzulassung der Revisi-
on gegen sein Urteil vom 8. März 2002 wird auf-
gehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde-
verfahrens folgt der Kostenentscheidung in der
Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Entscheidung im erstrebten Revisionsverfahren erscheint geeig-
net, zur Klärung der Frage beizutragen, wie die ruhegehaltsfä-
hige Dienstzeit eines Berufssoldaten, der Grundwehrdienst ge-
leistet hat, zu berechnen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 2 C 39.02 fortgesetzt; der Einlegung einer
Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes
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verwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, (ab
26. August 2002: Simsonplatz 1, 04107 Leipzig), einzureichen
.
Für die Revisionsklägerin besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Begründung der Revision. Die Revisionsklägerin
muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an
einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengeset-
zes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertre-
ten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren
Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Ange-
stellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Auf-
sichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
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In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten las-
sen, soweit er einen Antrag stellt.
Dr. Silberkuhl Groepper Dr. Bayer