Urteil des BVerwG vom 30.12.2014

Beförderung, Zulage, Übertragung, Gemeindeordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 18.14
OVG 3 A 840/13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Dezember 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hartung
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember
2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die
Wertstufe bis zu 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend
gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Der Kläger steht seit 1993 im Dienst der beklagten Stadt. 1996 wurde er zum
Brandmeister (Besoldungsgruppe A 7) und mit Wirkung vom 1. Januar 2012
zum Oberbrandmeister (Besoldungsgruppe A 8) ernannt. Ab September 2007
war der Kläger mit den Aufgaben eines Oberbrandmeisters betraut. In den Jah-
ren seit 2000 hatte die Beklagte keine genehmigte Haushaltssatzung. Erstmals
am 11. Juli 2012 für das Jahr 2012 ist wieder eine Haushaltssatzung bekannt-
gegeben worden.
Den Antrag des Klägers vom 5. Juli 2011, ihm rückwirkend seit April 2009 bis
zu einer entsprechenden Beförderung eine Zulage für die Wahrnehmung eines
höherwertigen Amtes nach § 46 BBesG zu gewähren, lehnte die Beklagte ab.
Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben.
Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf die begehrte
Zulage für den Zeitraum von April 2009 bis zum Dezember 2011 verneint und
zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die von § 46 BBesG geforderten
„haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für eine Beförderung hätten im streit-
gegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen. Es habe für den Kläger keine be-
setzbare Planstelle zur Verfügung gestanden, weil unter den Beschränkungen
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der vorläufigen Haushaltsführung eine Beförderung von Beamten unzulässig
gewesen sei. Der Beförderung des Klägers habe deshalb ein haushaltsrechtli-
ches Hindernis entgegengestanden.
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem
zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bis-
lang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsver-
fahren bedarf (stRspr, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -
BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22 und vom
2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2). Eine Klärung
durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung ist nach der ständigen Recht-
sprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, wenn
sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Recht-
sprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpreta-
tion ohne Weiteres beantworten lässt (Beschluss vom 24. August 1999
- BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO
Nr. 228 S. 13). So verhält es sich hier.
Die Frage,
ob in den Fällen der vorläufigen Haushaltsführung und
damit den sich durch § 82 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erge-
benden Beschränkungen die haushaltsrechtlichen Vo-
raussetzungen für eine Beförderung im Sinne von § 46
Abs. 1 BBesG nicht vorliegen,
ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fas-
sung, die gemäß Art. 125a Abs. 1 GG für den hier relevanten Zeitraum noch als
Bundesrecht fortgalt, ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwerti-
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gen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Mo-
naten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu
zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtli-
chen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.
Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwerti-
gen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG sind erfüllt, wenn der Beförderung
des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht.
Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertig-
keit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorgaben des
jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans. Entscheidungen der Exekutive
sind hier nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vor-
gaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa „kw-Vermerke“ oder eine
Haushaltssperre. Haushaltsrechtliche Voraussetzungen im vorstehenden Sinne
sind z.B. auch die kommunalaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landesrechts
und darauf beruhende Verfügungen der Aufsichtsbehörden mit der Folge der
Einschränkung der gemeindlichen Haushaltsbefugnisse (sog. Nothaushalts-
recht). Dies hat der Senat vor kurzem ausdrücklich entschieden (Urteil vom
25. September 2014 - BVerwG 2 C 16.13 - Rn. 13, zur Veröffentlichung in
BVerwGE und Buchholz vorgesehen).
Daraus folgt, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i.S.v. § 46 Abs. 1
BBesG nicht gegeben sind, wenn die betreffende Gemeinde dem Nothaushalts-
recht unterliegt und dieses die Begründung von Zahlungsverpflichtungen der
Kommune infolge der Beförderung eines Beamten ausschließt. Ein solcher Fall
liegt hier vor.
Das Oberverwaltungsgericht hat in Auslegung der einschlägigen Bestimmungen
des nordrhein-westfälischen Gemeindehaushaltsrechts (§§ 76, 79, 80 und 82
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) als irrevisiblem Lan-
desrecht angenommen, dass die Beklagte in dem fraglichen Zeitraum mangels
bekannt gemachter Haushaltssatzung den Beschränkungen der vorläufigen
Haushaltsführung unterlag und deshalb nur Aufwendungen entstehen lassen
durfte, zu denen sie rechtlich verpflichtet war.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und ist in Streitigkeiten über den „Teilstatus“ ei-
nes Beamten entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Diffe-
renz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus zu bemessen.
Domgörgen Dr. von der Weiden Dr. Hartung
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