Urteil des BVerwG vom 21.03.2012

Zukunft, Anforderung, Rechtsgrundlage, Amt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 18.11
OVG 2 A 488/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwal-
tungsgerichts 25. August 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger steht als Steuerinspektor (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst des
Beklagten. Er wendet sich gegen seine Regelbeurteilung für den Zeitraum von
Juli 2001 bis Juni 2004. Er hat Klage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten
zu verpflichten, eine neue Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum von
Juli 2001 bis Juni 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu
erstellen und die angefochtene Beurteilung aus der Personalakte zu entfernen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsge-
richt hat sie abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Zwar sehe die letztlich für die Erstellung der Beurteilungen maßgebliche
Dienstvereinbarung von 1998 grundsätzlich vor, dass das Gesamturteil arithme-
tisch aus den Einzelnoten der Leistungs- und Befähigungsmerkmale errechnet
werde. Dieser Berechnungsmodus werde aber verlassen, weil nach der Dienst-
vereinbarung der Beurteiler von dem errechneten Mittel um bis zu 0,5 Punkte
abweichen dürfe. Zudem sei bei der Beurteilung des Klägers die Festlegung der
Punktzahlen in den einzelnen Blöcken das Ergebnis eines mehrstufigen Pro-
zesses gewesen. Der Beurteiler habe bereits bei der Bewertung und Gewich-
tung der einzelnen Leistungsmerkmale die gebotene Gesamtwürdigung vorge-
nommen. Das Oberverwaltungsgericht hat gegen sein Urteil die Revision nicht
zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
2. Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache
nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätz-
1
2
3
- 3 -
liche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im
Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung
des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung
des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Okto-
ber 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der
Fall.
Die in der Beschwerde in Bezug auf Ziffer II Nr. 8 der Dienstvereinbarung vom
3. September 1998 aufgeworfenen Fragen zur Bildung des Beurteilungsergeb-
nisses nach dem arithmetischen Mittel der bei den Blöcken der Leistungs- und
Befähigungsmerkmale vergebenen Punkte begründen die grundsätzliche Be-
deutung der Rechtssache bereits deshalb nicht, weil sie sich auf auslaufendes
Recht beziehen.
Die Dienstvereinbarung vom 3. September 1998 in der Fassung der Ände-
rungsvereinbarung vom 23. Februar 2000 beruhte auf der Sächsischen Beurtei-
lungsverordnung in der Fassung vom 21. April 1998 (SächsGVBl S. 169).
Rechtsverordnung und Dienstvereinbarung sind aber im Jahr 2006 außer Kraft
getreten. Die seit 2006 für den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsminis-
teriums der Finanzen geltenden Bestimmungen (Sächsische Beurteilungsver-
ordnung vom 16. Februar 2006, SächsGVBl S. 26, sowie die Dienstvereinba-
rung vom 25. Juli 2006) sehen für dienstliche Beurteilungen ein gegenüber der
Vorgängerregelung abweichendes Verfahren vor.
Rechtsfragen, die auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betreffen, kommt
nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmä-
ßig keine grundsätzliche Bedeutung zu. Das die Zulassung der Revision recht-
fertigende Ziel, mit der Revision der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Wei-
terentwicklung des Rechts zu dienen, kann nicht mehr erreicht werden, wenn
sich die zu klärende Rechtsfrage im Zusammenhang mit auslaufendem Recht
stellt und ihrer Beantwortung deshalb nicht für die Zukunft richtungsweisend
sein kann (Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz
310 § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.). Dies gilt nur dann nicht, wenn
die Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht abseh-
4
5
6
- 4 -
barer Zukunft von Bedeutung ist (Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG
11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). Für das Vorlie-
gen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig. Die-
se Anforderung hat der Kläger nicht erfüllt.
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt,
dass die rein rechnerische Ermittlung eines Gesamturteils ohne entsprechende
Rechtsgrundlage unzulässig ist. Sie verbietet sich bei den dienstlichen Beurtei-
lungen der Beamten, wenn die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit
dem die Einzelbewertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zu-
sammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird u.a. die
unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen wertend berücksichtigt, in-
dem diese allgemein oder in Beziehung auf das ausgeübte Amt gewichtet wer-
den (Urteile vom 24. November 1994 - BVerwG 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128
<131> und vom 21. März 2007 - BVerwG 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV
Nr. 27). Hiervon ist auch das Oberverwaltungsgericht in seinem Berufungsurteil
ausgegangen. Zudem hat es, ohne dass der Kläger hiergegen Verfahrensrügen
erhoben hat, festgestellt, dass die Gesamtnote der angegriffenen Regelbeurtei-
lung des Klägers nicht lediglich das arithmetische Mittel der Einzelnoten ist.
Vielmehr hat der Beurteiler die Einzelnoten der verschiedenen Leistungsblöcke
nach ihrer Bedeutung für die konkrete Tätigkeit des Klägers vorab gewichtet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
Herbert Thomsen Dr. Hartung
7
8