Urteil des BVerwG vom 20.08.2009

Richteramt, Erfüllung, Hochschule, Verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 18.09 (2 C 44.09)
OVG 21 A 1080/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der
Revision gegen sein Urteil vom 29. Oktober 2008 wird
aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Es ist grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA
dem Familienzuschlag nach BBesG entspricht. Bejahendenfalls stellt
sich die weitere grundsätzlich klärungsbedürftige Frage, welche Auswirkungen
ein Fortfall der Berechtigung auf die Besitzstandszulage im Rahmen des § 40
Abs. 5 BBesG hat.
In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass der gemäß §BAT gezahlte
Ortszuschlag dem Familienzuschlag nach BBesG entspricht (Urteile
vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG
Nr. 33 und vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 107.07 - NVwZ-RR 2009, 607).
Der TVöD enthält keine Regelungen zu kinderbezogenen Entgeltbestandteilen.
Nach den Überleitungsvorschriften zum TVöD werden Tarifbeschäftigten des
öffentlichen Dienstes für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder die
kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach BAT weitergezahlt; die Besitz-
standszulage nimmt an der allgemeinen Gehaltsentwicklung teil.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 44.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter-
amt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im
höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Herbert Dr. Heitz Thomsen