Urteil des BVerwG vom 11.06.2002

Kritik, Beweisantrag, Aufklärungspflicht, Verfahrensmangel

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BESCHLUSS
BVerwG 2 B 18.02
OVG 10 A 11668/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
15. Februar 2002 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision wegen Di-
vergenz, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, und Verletzung des gericht-
lichen Verfahrensrechts, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, begehrt
wird, ist unzulässig. Die Zulassungsgründe sind nicht in einer
den gesetzlichen Anforderungen nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO
genügenden Weise bezeichnet.
Zur Bezeichnung einer die Revision eröffnenden Divergenz muss
die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene
Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen, mit dem
die Vorinstanz einem ebenfalls zu benennenden, in einer Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten und die-
se Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. statt vieler,
Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz
310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Jedenfalls an der
Benennung eines derartigen Rechtssatzes aus der angefochtenen
Entscheidung fehlt es. Es genügt nicht, dass die Beschwerde
geltend macht, ein Rechtssatz, den das Bundesverwaltungsge-
richt aufgestellt hat, sei vom Berufungsgericht nicht oder
fehlerhaft angewendet worden (Beschluss vom 19. August 1997,
a.a.O.).
Ein Verfahrensmangel ist nur dann ordnungsgemäß bezeichnet,
wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsa-
chen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert
dargetan wird. Bei der Geltendmachung einer Verletzung der ge-
richtlichen Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, ist erfor-
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derlich, dass die Beschwerde substantiiert darlegt, hinsicht-
lich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestan-
den hat, welche Aufklärungsmaßnahmen geeignet und geboten wa-
ren und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung
der unterbliebenen Sachaufklärung voraussichtlich getroffen
worden wären (Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.; stRspr);
weiterhin muss dargelegt werden, aus welchen Gründen sich dem
Tatsachengericht die Notwendigkeit der nunmehr vermissten Be-
weiserhebung, auch ohne einen Beweisantrag des anwaltlich ver-
tretenen Klägers hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom
6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1
VwGO Nr. 265 S. 9 m.w.N.; stRspr). Auch daran lässt es die Be-
schwerde, die sich weitgehend in einer Kritik des zwei-
tinstanzlichen Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hin-
sicht erschöpft, fehlen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 13
Abs. 1 Satz 2, § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Silberkuhl
Dawin
Dr. Kugele