Urteil des BVerwG vom 12.05.2014

Grundsatz der Gleichbehandlung, Mildernder Umstand, Mildernde Umstände, Beamtenverhältnis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 17.14
OVG 16 LB 2/12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. von der Weiden
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2013 wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beklagten kann keinen Erfolg haben. Aus der Beschwer-
debegründung, auf dessen Prüfung der Senat nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO,
§ 69 BDG beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass ein Revisionszulassungsgrund
nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG vorliegt.
Der Beklagte, ein Beamter der Bundespolizei, wurde im Jahr 2009 durch rechts-
kräftiges Strafurteil wegen gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit Hehle-
rei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen des Strafurteils hatte
der Kläger zwischen Mai 2002 und November 2003 über eine Internetplattform
zehn Computer verkauft, die seine damalige Ehefrau bei ihrem Arbeitgeber un-
terschlagen hatte. Dabei erlöste der Beklagte insgesamt 11 619 €. In den Ur-
teilsgründen führte das Strafgericht aus, die Staatsanwaltschaft habe das Er-
mittlungsverfahren in rechtsstaatswidriger Weise verschleppt.
Auf die Disziplinarklage, mit der die Klägerin dem Beklagten diese Taten und
weitere Verfehlungen anlastete, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus
dem Beamtenverhältnis entfernt. Dessen Berufung hat das Oberverwaltungsge-
richt zurückgewiesen. In dem Berufungsurteil heißt es, die Straftaten stellten ein
schweres Dienstvergehen dar. Erschwerend falle die berufliche Stellung des
Beklagten als Polizeibeamter ins Gewicht. Es lägen weder ein anerkannter Mil-
derungsgrund noch sonstige mildernde Umstände von beachtlichem Gewicht
vor. Da der Beklagte das für den Verbleib im Polizeidienst erforderliche Ver-
trauensverhältnis endgültig zerstört habe, könne auch die von der Staatsan-
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waltschaft verursachte lange Verfahrensdauer nicht mildernd berücksichtigt
werden.
1. Der Beklagte hält für rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO, welche Bedeutung einer grundlosen Verzögerung eines
dem Disziplinarverfahren vorausgehenden, sachgleichen Strafverfahrens für die
Bestimmung der Disziplinarmaßnahme zukommt. Mit diesem Vortrag kann er
die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreichen,
weil sie sich aufgrund der neueren Rechtsprechung von Bundesverfassungs-
und Bundesverwaltungsgericht zur unangemessen langen Dauer des Diszipli-
narverfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK in einem Revisionsverfahren
nicht stellen würde. Nach dieser Rechtsprechung kann es sich im vorliegenden
Fall nicht zugunsten des Beklagten auswirken, dass die Verschleppung des
Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft zu einer unangemessen
langen Dauer des sachgleichen Disziplinarverfahrens geführt hat. Es kommt
nicht darauf an, auf welcher Ursache der verspätete Abschluss des Disziplinar-
verfahrens beruht.
Die einschlägige Rechtsprechung des Senats lässt sich wie folgt zusammen-
fassen (vgl. insbesondere Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 -
BVerwGE 146, 98):
Für die innerstaatlichen Rechtsfolgen einer unangemessen langen Verfahrens-
dauer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist zu beachten, dass diese Be-
stimmung Verfahrensrechte einräumt. Diese dienen der Durchsetzung und Si-
cherung des materiellen Rechts; sie sind nicht darauf gerichtet, das materielle
Recht zu ändern. Daher kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer nicht
dazu führen, dass den Verfahrensbeteiligten eine Rechtsstellung zuwächst, die
ihnen nach dem innerstaatlichen materiellen Recht nicht zusteht. Vielmehr kann
sie für die Sachentscheidung in dem zu lange dauernden Verfahren nur berück-
sichtigt werden, wenn das materielle Recht dies vorschreibt oder zulässt. Ob
diese Möglichkeit besteht, ist durch die Auslegung der entscheidungserhebli-
chen materiellrechtlichen Normen und Rechtsgrundsätze zu ermitteln. Bei die-
ser Auslegung ist das Gebot der konventionskonformen Auslegung im Rahmen
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des methodisch Vertretbaren zu berücksichtigen (Urteil vom 28. Februar 2013
a.a.O. Rn. 50).
Dementsprechend hat der Gesetzgeber davon abgesehen, einen inhaltlichen
Bezug zwischen der überlangen Dauer eines Verfahrens und den geltend ge-
machten materiellrechtlichen Positionen herzustellen. Er hat die Verfahrensbe-
teiligten auf Entschädigungsansprüche nach Maßgabe der §§ 198 ff. GVG in
der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsver-
fahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011
(BGBl I S. 2302) verwiesen. Diese Vorschriften finden nach § 173 Satz 2
VwGO, § 3 BDG auch für Disziplinarverfahren nach dem Bundesdisziplinarge-
setz Anwendung (vgl. zum Landesdisziplinargesetz NRW: Urteil vom 28. Fe-
bruar 2013 a.a.O. Rn. 51).
Ergibt die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderliche Gesamt-
würdigung, hier nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG, dass die Entfernung aus
dem Beamtenverhältnis geboten ist, kann davon nicht abgesehen werden, weil
das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Ein Verbleib im
Beamtenverhältnis ausschließlich aufgrund einer unangemessen langen Ver-
fahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich
dem Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integri-
tät des Berufsbeamtentums, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz
der Gleichbehandlung schließen aus, dass ein Beamter weiterhin Dienst leisten
und als Repräsentant des Dienstherrn auftreten kann, obwohl er durch ein gra-
vierendes Fehlverhalten untragbar geworden ist. Die Dauer des Disziplinarver-
fahrens ist nicht geeignet, das von dem Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis
wiederherzustellen (Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 53).
Ergibt die Gesamtwürdigung dagegen, dass eine pflichtenmahnende Diszipli-
narmaßnahme ausreichend ist, steht fest, dass der Beamte im öffentlichen
Dienst verbleiben kann. Hier kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer
bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismä-
ßigkeit mildernd berücksichtigt werden, wenn das disziplinarrechtliche Sank-
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tionsbedürfnis wegen der mit dem Verfahren verbundenen Belastungen gemin-
dert ist (Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 54).
Der in der Beschwerdebegründung angeführte Kammerbeschluss des Bundes-
verfassungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (2 BvR 754/10) hat eine Auseinan-
dersetzung des Senats mit der neueren Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte zur Geltung des Art. 6 Abs. 1 EMRK für Diszipli-
narverfahren angemahnt. Dem ist der Senat durch die dargestellte Rechtspre-
chung nachgekommen, die das Bundesverfassungsgericht in dem Kammerbe-
schluss vom 28. Januar 2013 (2 BvR 1912/12, NVwZ 2013, 788) als verfas-
sungskonform gebilligt hat. Danach ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass
einem Beamten, der während seiner Dienstzeit durch ein schwerwiegendes
Dienstvergehen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verwirkt hat, trotz
unangemessen langer Dauer des Disziplinarverfahrens das Ruhegehalt ab-
erkannt wird.
Das Oberverwaltungsgericht hat diese neue Rechtsprechung zwar nicht be-
rücksichtigt. Seine Rechtsauffassung, eine unangemessen lange Verfahrens-
dauer sei unbeachtlich, wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gebo-
ten sei, stimmt damit jedoch im Ergebnis überein.
2. Die Rüge des Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe seine Überzeu-
gung prozessrechtswidrig nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens ge-
wonnen, trifft nicht zu. Der Beklagte macht insoweit vor allem geltend, das
Oberverwaltungsgericht habe seinen Vortrag nicht berücksichtigt, treibende
Kraft für die Begehung der Straftaten sei seine an Verschwendungssucht lei-
dende Ehefrau gewesen. Er habe nur Beistand geleistet und sich aus der da-
maligen Situation im Nachhinein durch Ehescheidung befreit.
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien,
aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus
folgt die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestell-
ten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf
nicht einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse bei
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seiner rechtlichen Würdigung außer Acht lassen. Insbesondere darf es keinen
Umstand übergehen, dessen Entscheidungserheblichkeit sich ihm auf der
Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. In solchen Fäl-
len fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeu-
gungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdi-
gung als solche nicht zu beanstanden ist (stRspr; vgl. Beschluss vom
18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1
Rn. 27 = NVwZ 2009, 399 <401>).
Danach kann aus dem Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht auf den
Vortrag des Beklagten zu seiner ehelichen Situation im Tatzeitraum in den Ur-
teilsgründen nicht eingegangen ist, nicht geschlossen werden, es habe diesen
Vortrag im Rahmen seiner disziplinarrechtlichen Bemessungsentscheidung
rechtsfehlerhaft übergangen. Das Oberverwaltungsgericht hat die eheliche Si-
tuation in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich abhandeln müssen, weil sich
daraus nach der für den Senat maßgebenden Darstellung in der Beschwerde-
begründung kein bemessungsrelevanter mildernder Umstand für die Maßnah-
mebemessung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergeben kann (vgl. hierzu
BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185
Rn. 28 f. und vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479
Rn. 14; stRspr).
Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass er
sich während des Tatzeitraums aufgrund der Beeinflussung durch seine Ehe-
frau in einer Zwangslage befand, die seine Fähigkeit zur eigenverantwortlichen
Willensbildung hätte beeinträchtigen können. Es ist davon auszugehen, dass es
ihm gerade als Polizeibeamten ohne Weiteres zumutbar war, sich einem Drän-
gen der Ehefrau zu widersetzen, Diebesgut zu verkaufen, d.h. sich als Hehler
zu betätigen. Schon deshalb fällt die in der Beschwerdebegründung geschilder-
te eheliche Situation angesichts der vom Oberverwaltungsgericht angenomme-
nen, vom Beklagten nicht in Frage gestellten Schwere des Dienstvergehens
nicht ins Gewicht.
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3. Entsprechendes gilt für die Rüge des Beklagten, das Oberverwaltungsgericht
habe dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass er die Straftaten
rückhaltlos zugegeben habe. Auch dieses Verhalten kann auf der Grundlage
des Rechtsstandpunkts des Oberverwaltungsgerichts zur Schwere des Dienst-
vergehens nicht zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Bekundungen
von Reue und Einsicht nach Entdeckung des Fehlverhaltens kommt ohne Hin-
zutreten weiterer mildernder Umstände von einigem Gewicht regelmäßig keine
entscheidungserhebliche Bedeutung für die Maßnahmebemessung nach § 13
Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG zu, wenn aufgrund der Schwere des Dienstvergehens
die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist. Anders liegt es, wenn
der Beamte das Fehlverhalten ohne Furcht vor Entdeckung offenbart oder täti-
ge Reue zeigt, etwa indem er zur vollständigen Aufdeckung der Taten beiträgt
oder den entstandenen Schaden aus eigenem Antrieb wieder gutmacht (Urteil
vom 28. Juli 2011 a.a.O. Rn. 39).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert für das
Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil die Höhe der Ge-
richtsgebühren betragsgenau festgelegt ist (§ 85 Abs. 12 Satz 1 und Satz 2,
§ 78 Abs. 1 BDG, Nr. 10 und Nr. 62 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu
diesem Gesetz).
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