Urteil des BVerwG vom 23.02.2012

Urteil vom 23.02.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 161.11
VG 5 K 2743/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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G r ü n d e :
Der Antrag des Klägers ist unzulässig, weil der Kläger den Inhalt seines in Be-
zug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Oktober 2011 (5 K
2743/10) gestellten Antrags nicht klargestellt hat. Im Gegensatz zu dem Urteil
des Verwaltungsgerichts Freiburg, das dem Verfahren BVerwG 2 B 151.11 zu-
grunde liegt, hat der Kläger gegen das vorstehend genannte Urteil des Verwal-
tungsgerichts Freiburg bei diesem keinen Antrag gestellt, der als Antrag auf Zu-
lassung der Sprungrevision auszulegen war.
Im Übrigen ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Oktober
2011 mit der Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (- 4 S 2938/11 -) rechtskräftig ge-
worden (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten
werden nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht erhoben.
Dr. Heitz Thomsen Dr. Hartung
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