Urteil des BVerwG vom 11.06.2014

Versprechen, Anfang, Vorteilsannahme, Projekt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 16.13
OVG 80 D 11.10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dollinger
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 13. November 2012 wird zurück-
gewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die allein auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 41 Disziplinarge-
setz des Landes Berlin - DiszG - und § 69 BDG) gestützte Beschwerde bleibt
ohne Erfolg.
1. Der 1968 geborene Beklagte stand von 1995 bis zu seiner Zurruhesetzung
wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30. September 2003 zuletzt als Justiz-
vollzugsobersekretär (Besoldungsgruppe A 7) im Dienst des Klägers. Im August
2001 schloss der Beklagte mit einer vollmachtlosen Vertreterin des inhaftierten
Strafgefangenen G., den er im Rahmen seines Vollzugsdienstes kennengelernt
hatte, einen notariell beglaubigten Vertrag über eine Darlehenszusage von
255 000 € zu seinen Gunsten. Im September 2001 genehmigte der G. diesen
Darlehensvertrag. Zur Auszahlung des Darlehens kam es nicht. Im August 2004
bezichtigte der G. den Beklagten des Bestehens angeblicher Darlehensschul-
den. Das wegen des Verdachts der Vorteilsannahme gegen den Beklagten ein-
geleitete Strafverfahren stellte das Amtsgericht im Februar 2008 gegen Zahlung
einer Auflage von 2 700 € ein. Den G. verurteilte das Amtsgericht wegen Vor-
teilsgewährung rechtskräftig zu einer Geldstrafe.
Auf die vom Kläger erhobene Disziplinarklage erkannte das Verwaltungsgericht
dem Beklagten das Ruhegehalt ab. Das Oberverwaltungsgericht wies die da-
gegen gerichtete Berufung des Beklagten zurück. Zur Begründung heißt es tra-
gend, der Beklagte habe die Pflicht verletzt, sein Amt uneigennützig nach bes-
tem Gewissen wahrzunehmen, indem er ein ihm von dem G. gegebenes Darle-
hensversprechen durch Unterzeichnung eines notariell beurkundeten Darle-
hensvertrags vollzogen habe. Dass zugesagte Darlehen stellte einen Vorteil
dar. Der G. habe den Beklagten, der ihm ausschließlich in seiner dienstlichen
1
2
3
- 3 -
Funktion als Vollzugsbeamter bekannt gewesen sei, wohlwollend und gewogen
stimmen wollen. Bei der Darlehenszusage habe es sich auch um kein Schein-
geschäft gehandelt; der Beklagte habe vorgetragen, den Vertrag als Chance für
ein neues berufliches Projekt betrachtet zu haben. Milderungsgründe von Ge-
wicht, die es rechtfertigen könnten, von der durch die Schwere der Tat indizier-
ten disziplinarischen Höchstmaßnahme abzusehen, lägen nicht vor. Soweit der
Beklagte mildernd gewürdigt wissen wolle, dass er den in der gefährlichen Per-
sönlichkeitsstruktur des G. liegenden manipulativen Fähigkeiten ausgesetzt und
von diesem gefügig gemacht worden sei, fehle es an objektivem Tatsachenvor-
bringen.
2. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 41 DiszG, § 69 BDG wenn sie eine konkrete, in
dem zu entscheidenden Fall erhebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen
Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung
aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der
Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Gemäß
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 41 DiszG, § 69 BDG obliegt es dem Beschwerde-
führer, diese Voraussetzungen darzulegen (Beschluss vom 2. Oktober 1961
- BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO
Nr. 18 S. 21 f.).
Bei der von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Frage,
ob auch dann ein „Vorteil“ gemäß § 331 StGB vorliegt,
wenn der Beamte lediglich das Angebot zum Abschluss
eines Vertrages über ein Darlehen beurkunden ließ, wel-
ches von Anfang an nicht valutiert werden sollte und nie
valutiert wurde, und es lediglich erheblich später zum Ab-
schluss des Verpflichtungsgeschäfts dadurch kam, dass
der Vertragspartner das notariell beglaubigte Angebot
mehrere Wochen später annahm,
handelt es sich weder um eine Frage, die in dem angestrebten Revisionsverfah-
ren entscheidungserheblich sein könnte (a.), noch um eine klärungsbedürftige
Frage der Auslegung revisiblen Rechts (b.)
4
5
- 4 -
a) Grundsätzlicher Klärungsbedarf i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht nur
bei einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage. An der Entscheidungserheb-
lichkeit fehlt es, wenn die Vorinstanz Tatsachen, die vorliegen müssten, damit
sich die Rechtsfrage stellt, nicht festgestellt hat (Beschluss vom 22. Mai 2008
- BVerwG 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 Rn. 15).
Mit dem Beschwerdevorbringen macht der Beklagte geltend, er habe ein Ange-
bot zum Abschluss eines Vertrages über ein Darlehen beurkunden lassen, das
von Anfang an nicht habe valutiert werden sollen. Diese Behauptung hat das
Oberverwaltungsgerichts aber nicht nur nicht festgestellt, sondern nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme als widerlegt angesehen. Das Oberverwaltungs-
gericht hat sich mit der Einlassung des Beklagten, er habe das Darlehen nur
zum Schein beurkunden lassen, eingehend auseinandergesetzt und sie für den
Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend als tatsächlich unzutreffend beurteilt.
Dafür hat das Oberverwaltungsgericht zum einen auf die Planung des Beklag-
ten mit der Darlehenssumme für ein mit dem Zeugen T. zu verwirklichendes
gemeinsames berufliches Projekt abgestellt. Zum anderen hat das Oberverwal-
tungsgericht auf die näheren Umstände der notariellen Beurkundung - Vorberei-
tung einer eigens für den Beklagten gefertigten unterschriftsreifen Vertrags-
urkunde, Übernahme der Notarkosten durch den Beklagten - hingewiesen und
daraus die Ernsthaftigkeit des Darlehensversprechens hergeleitet. Damit kann
die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob das Versprechen eines Darle-
hens, das nie valutiert werden soll, einen Vorteil im Sinn des Straftatbestands
der Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB darstellt, vorliegend von vornehe-
rein nicht entscheidungserheblich werden.
b) Im Übrigen zeigt die aufgeworfene Frage - jenseits des Valutierungsaspekts -
keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung liegt vor, wenn
der Beamte einen Vorteil in Bezug auf das Amt annimmt, fordert oder sich ver-
sprechen lässt. Dabei ist unter Vorteil jeder wirtschaftliche Wert zu verstehen,
der dem Beamten von anderer Seite als dem Dienstherrn zugewandt werden
soll. Der Vorteil ist amtsbezogen, wenn er im Zusammenhang mit der Amtsstel-
6
7
8
9
- 5 -
lung gewährt oder versprochen wird. Es reicht aus, dass der Beamte bei sei-
nem dienstlichen Verhalten wohlwollend gestimmt werden soll (stRspr., vgl. nur
Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - BVerwGE 146,98 Rn. 16 f.).
Danach kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beklagte durch den Ab-
schluss des Darlehensvertrags mit G. gegen das Verbot verstoßen hat, sich in
Bezug auf sein Amt Vorteile versprechen zu lassen. Ein derartiger Verstoß zieht
wegen der herausragenden Bedeutung des Vorteilsannahmeverbots regelmä-
ßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich. Dies gilt auch dann,
wenn es nicht zur Gewährung des Vorteils gekommen ist. Ein Ausnahme von
dieser Regeleinstufung kommt auch bei einem einmaligen Pflichtenverstoß nur
in Betracht, wenn dieser aufgrund erheblicher mildernder Umstände weniger
schwer wiegt oder ein anerkannter Milderungsgrund wie etwa freiwillige Offen-
barung eingreift (stRspr., vgl. nur Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 33).
Das Oberverwaltungsgericht hat den festgestellten Sachverhalt nachvollziehbar
dahingehend gewürdigt, dass keine fallbezogenen Umstände vorliegen, die
eine Ausnahme rechtfertigen könnten.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 DiszG, § 69 BDG und § 154 Abs. 2
VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es
nicht, weil die Gebühren gemäß § 41 DiszG nach dem Gebührenverzeichnis
der Anlage zu § 78 BDG erhoben werden.
Domgörgen
Dr. Heitz
Dollinger
10
11
12