Urteil des BVerwG vom 16.07.2012

Versetzung, Petition, Anwendungsbereich, Sicherheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 16.12
OVG 1 A 2563/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. von der Weiden
und Dr. Kenntner
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November
2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Aus
der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass ein Revisionszulassungs-
grund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gegeben ist.
Der Kläger, der als Regierungsdirektor im Dienst der Beklagten steht, wendet
sich gegen seine Versetzung vom Bundesministerium für … (BM…) an das
ebenfalls in B. ansässige …bundesamt (…BA) im Februar 2008. Er war bereits
seit Dezember 2007 „mit dem Ziel der Versetzung“ an das …BA abgeordnet.
Die Beklagte stützte Abordnung und Versetzung auf den Inhalt einer Petition
des Klägers an den Bundestag, mit der er auf eine Kleine Anfrage der Bundes-
tagsfraktion und einzelner Abgeordneter der Partei … reagiert hatte. Die Frage-
steller hatten die Bundesregierung aufgefordert, Stellung zu im Einzelnen auf-
geführten politischen Aktivitäten des Klägers zu beziehen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage gegen die Versetzung, der das Ver-
waltungsgericht aus personalvertretungsrechtlichen Gründen stattgegeben hat-
te, abgewiesen. In dem Berufungsurteil heißt es, die Beklagte habe aufgrund
des Inhalts der Petition zu Recht ein dienstliches Bedürfnis an der Versetzung
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angenommen. In Anbetracht der beamtenrechtlichen Pflicht zur Mäßigung und
Zurückhaltung sei die Schärfe und Polemik, die die Petition kennzeichne, auch
bei Berücksichtigung der Angriffe auf den Kläger eindeutig überzogen gewesen.
Dadurch habe er bestehende Spannungen erheblich verschärft. Die Petition sei
geeignet gewesen, die Kontakte und Arbeitsbeziehungen des BM… zu den Ab-
geordneten des Bundestags erheblich zu belasten und das Ansehen des BM…
zu beschädigen. Aufgrund der Uneinsichtigkeit des Klägers sei zu befürchten,
dass diese Beeinträchtigungen bei seinem Verbleib im BM… anhielten. Es gebe
keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nur versetzt worden sei, um ihn zu
bestrafen und zu disziplinieren. Die Beteiligung des Hauptpersonalrats anstelle
des zuständigen Personalrats des BM… habe sich offensichtlich nicht ausge-
wirkt. Der örtliche Personalrat habe der Versetzung gegenüber dem Hauptper-
sonalrat zugestimmt. Er habe die Angelegenheit nicht anders behandelt, als
wenn er von der Leitung des BM… eingeschaltet worden wäre.
1. Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzli-
chen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt
voraus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts
bezeichnet und aufzeigt, dass die Frage sowohl im konkreten Fall entschei-
dungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Klärungsbedarf be-
steht, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage von Bundesverfas-
sungs- oder Bundesverwaltungsgericht weder beantwortet worden ist noch auf
der Grundlage ihrer Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann
(stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR
2011, 329, Rn. 4). Die Fragen, die der Kläger mit der Beschwerde ausdrücklich
oder sinngemäß aufwirft, erfüllen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO nicht.
a) Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BBG in der hier noch anwendbaren Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 - BBG a.F. - (BGBl I S. 675) setzt die
Versetzung eines Beamten innerhalb des Dienstbereichs seines Dienstherrn
voraus, dass hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die vom Kläger aufge-
worfenen Fragen, ob sich ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung aus
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- außerdienstlichen Spannungen zwischen dem Beamten
und Außenstehenden,
- einseitigen Angriffen gegen den Beamten,
- der politischen Betätigung, insbesondere politischen
Meinungsäußerungen des Beamten,
- aus einer „privaten politischen Auseinandersetzung“ zwi-
schen dem Beamten und politischen Gegnern bzw. pri-
vaten Meinungsäußerungen,
- dem Ziel einer Bestrafung und Disziplinierung des Beam-
ten
ergeben kann, sind nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie sind entweder in der Rechtsprechung von Bundesver-
fassungs- oder Bundesverwaltungsgericht geklärt, nicht entscheidungserheb-
lich, weil sie von einem Sachverhalt ausgehen, den das Oberverwaltungsgericht
nicht festgestellt hat, oder nicht verallgemeinerungsfähig, weil sie die Rechts-
anwendung des Oberverwaltungsgerichts im vorliegenden Einzelfall betreffen.
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem ge-
klärt und allgemein anerkannt, dass das dienstliche Bedürfnis für eine Verset-
zung angenommen werden kann, wenn ein Beamter auf Grund seines dienstli-
chen oder außerdienstlichen Verhaltens eine Beeinträchtigung des reibungslo-
sen Ablaufs des Dienstbetriebs herbeigeführt hat oder dies zu erwarten ist
(Urteile vom 28. April 1966 - BVerwG 2 C 68.63 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 6
S. 27 f., vom 26. Mai 1966 - BVerwG 2 C 38.65 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 7
S. 31 ff. und vom 25. Januar 1967 - BVerwG 6 C 58.65 - BVerwGE 26, 65
<67 f.> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 28 S. 39 f.; Beschluss vom 27. November
2000 - BVerwG 2 B 42.00 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 40 S. 5 f.).
Das Oberverwaltungsgericht hat den gesetzlichen Begriff des dienstlichen Be-
dürfnisses in Einklang mit diesen Rechtsgrundsätzen ausgelegt und auf den
nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellten Sachverhalt angewandt. Es
liegt auf der Hand und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass
ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines in einem Bundesministerium
tätigen Beamten des höheren Dienstes zu einer anderen Bundesbehörde
jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn der Beamte durch ein unangemessenes
Verhalten mit dienstlichem Bezug die für die Aufgabenwahrnehmung förderli-
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chen Beziehungen zu den Abgeordneten des Bundestags erheblich belastet
und das Ansehen des Bundesministeriums beschädigt. Dies hat das Oberver-
waltungsgericht aufgrund der Petition des Klägers angenommen. Bei dieser
rechtlichen Würdigung, insbesondere des Inhalts der Petition und ihrer Auswir-
kungen, handelt es sich um Rechtsanwendung im Einzelfall, nämlich um die
rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts. Die hiergegen gerichte-
ten Angriffe des Klägers können einen allgemeinen Klärungsbedarf im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründen.
Die Frage, ob ein dienstliches Bedürfnis auch aus einseitigen Angriffen gegen
den Beamten hergeleitet werden kann, würde sich in einem Revisionsverfahren
nicht stellen. Die Fragestellung geht von einem Sachverhalt aus, den das Ober-
verwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Nach dessen bindenden Feststellun-
gen wurde der Kläger versetzt, weil er durch die Petition wesentlich zur Eskala-
tion beigetragen hatte. Demzufolge beruhte die Versetzung auf der vom Ober-
verwaltungsgericht als unnötig scharf und polemisch bewerteten Reaktion des
Klägers auf Angriffe. Die Feststellungen zum Grund für die Versetzung hätte
der Senat in einem Revisionsverfahren seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde
zu legen.
Die Frage, ob ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines Beamten auf
dessen politische Betätigung gestützt werden kann, ist aufgrund der Rechtspre-
chung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
Danach sind Beamte berechtigt, sich politisch zu betätigen; sie können sich da-
bei auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG berufen. Erfasst werden mündliche oder schriftliche Äußerungen aller Art,
etwa in Vorträgen, bei Interviews, in schriftstellerischer Tätigkeit, in Leserbriefen
und Gesprächen.
Allerdings sind der Freiheit der Meinungsäußerung durch die hergebrachten
Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrecht-
lich verankerte Grenzen gesetzt. Hierzu gehört die beamtenrechtliche Pflicht,
bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren,
die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht
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auf die Pflichten seines Amtes ergeben (§ 53 BBG a.F.). Der Beamte muss
durch sein Auftreten auch außerhalb des Dienstes jeden Anschein vermeiden,
er werde sein Amt nicht unparteiisch und ausschließlich gemeinwohlorientiert
wahrnehmen (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG a.F.). Daher darf die politische
Betätigung des Beamten nicht Formen annehmen, die aus der Sicht eines un-
voreingenommenen Betrachters geeignet sind, Zweifel an einer politisch neutra-
len, nur dem Allgemeinwohl verpflichteten Amtsführung ohne Ansehen der Per-
son hervorzurufen. Allerdings schränken die beamtenrechtlichen Pflichten die
freie Meinungsäußerung nicht einseitig ein. Vielmehr sind sie aus der Erkennt-
nis der grundlegenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
auszulegen. Daher ist bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines
Beamten Rückschlüsse auf die Amtsführung zulässt, Zurückhaltung geboten.
Grundsätzlich gilt, dass sich der Beamte einer politischen Betätigung im Dienst
regelmäßig zu enthalten hat. Im außerdienstlichen Bereich hängt das erforderli-
che Maß der Mäßigung und Zurückhaltung davon ab, ob und inwieweit die poli-
tische Betätigung einen Bezug zur dienstlichen Stellung und zu den dienstlichen
Aufgaben aufweist. Jedenfalls muss der Beamte auch außerhalb des Dienstes
darauf bedacht sein, eine klare Trennung zwischen dem Amt und der Teilnah-
me am politischen Meinungskampf einzuhalten. Einschränkungen ergeben sich
insbesondere für den Stil der politischen Betätigung und die Wortwahl politi-
scher Meinungsäußerungen (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 22. Mai
1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <366 f.>; Kammerbeschlüsse vom
30. August 1983 - 2 BvR 1334/82 - NJW 1983, 2691 und vom 6. Juni 1988
- 2 BvR 111/88 - NJW 1989, 93; BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 1987
- BVerwG 2 C 72.86 - BVerwGE 78, 216 <221> = Buchholz 236.2 § 26 DRiG
Nr. 4 S. 4 f., vom 25. Januar 1990 - BVerwG 2 C 50.88 - BVerwGE 84, 292
<294 f.> = Buchholz 237.4 § 58 HmbLBG Nr. 1 S. 2 f. und vom 23. Februar
1994 - BVerwG 1 D 65.91 - BVerwGE 103, 70 <79 f.>; Beschlüsse vom 12.
April 1978 - BVerwG 2 WDB 24.77 - BVerwGE 63, 37 <38 ff.> und vom 10. Ok-
tober 1989 - BVerwG 2 WDB 4.89 - BVerwGE 86, 188 <190 f.>).
Daraus folgt, dass die Rechtsauffassung des Klägers, der Beamte unterliege
bei der außerdienstlichen politischen Betätigung keinen Beschränkungen durch
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das Beamtenrecht, mit der Rechtsprechung von Bundesverfassungs- und Bun-
desverwaltungsgericht nicht vereinbar ist. Dementsprechend sind die Fragen,
ob eine „als privat anzusprechende politische Auseinandersetzung“ oder private
Meinungsäußerungen ein dienstliches Bedürfnis an einer Versetzung begrün-
den können, entgegen der Rechtsauffassung des Klägers geklärt. Ein dienstli-
ches Bedürfnis kann je nach den Umständen des Einzelfalls gegeben sein,
wenn die politische Betätigung nicht mehr vom Grundrecht der freien Mei-
nungsäußerung gedeckt ist, sondern sich als Verletzung beamtenrechtlicher
Pflichten darstellt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die dargestellten Rechtsgrundsätze zu den
Grenzen der politischen Betätigung der Beamten dem Berufungsurteil zugrunde
gelegt und auf den festgestellten Sachverhalt angewandt. Es hat insbesondere
erkannt, dass das Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot seinerseits im Licht
des Grundrechts nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auszulegen ist.
Davon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht einen Verstoß des Klägers
gegen die Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung angenommen, weil es den
Inhalt der Petition als im Ton unangemessen sowie unangebracht scharf und
polemisch bewertet hat. Diese rechtliche Würdigung des festgestellten Sach-
verhalts stellt Rechtsanwendung im Einzelfall dar, sodass die hiergegen gerich-
teten Angriffe des Klägers einen allgemeinen, über den vorliegenden Fall hi-
nausreichenden Klärungsbedarf nicht begründen können. Die Auffassung des
Klägers, das Oberverwaltungsgericht hätte dem Interesse an einer reibungslo-
sen Zusammenarbeit des BM… mit allen Abgeordneten des Bundestags nicht
den Vorrang einräumen dürfen, ist im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
ohne Bedeutung.
Darüber hinaus würden sich die Fragen nach dem Bestehen eines dienstlichen
Bedürfnisses für eine Versetzung eines Beamten aufgrund einer privaten, d.h.
außerdienstlichen, politischen Betätigung in einem Revisionsverfahren nicht
stellen. Aus den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt
sich, dass die Petition nicht dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuord-
nen ist, sondern einen dienstlichen Bezug aufweist. Danach hat der Kläger mit
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der Petition auf eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung reagiert, in der
Fragen nach seinen dienstlichen Aufgaben und nach der Vereinbarkeit seiner
vielfältigen politischen Aktivitäten mit seiner dienstlichen Stellung gestellt wur-
den.
Die Frage nach der Zulässigkeit einer Versetzung als Mittel der Bestrafung und
Disziplinierung ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ge-
klärt. Danach darf die Versetzung nicht ausschließlich auf einen derartigen
Zweck gestützt werden. Auch darf ein Beamter nicht wegen eines behaupteten
Fehlverhaltens versetzt werden, obwohl er insoweit von einem Disziplinarge-
richt freigesprochen wurde (Urteile vom 28. April 1966 - BVerwG 2 C 68.63 -
Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 6 S. 27 f. und vom 26. Mai 1966 - BVerwG 2 C
38.65 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 7 S. 31 ff.). Davon ausgehend würde sich
die Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsge-
richt hat bindend festgestellt, dass das BM… durch die Versetzung des Klägers
vorrangig Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs und des Ansehens des
Dienstherrn verhindern wollte. Eine Versetzung wird nicht schon deshalb zu
einer Bestrafungs- oder Disziplinierungsmaßnahme, weil sie an ein bestimmtes
Verhalten des Beamten mit dienstlichem Bezug anknüpft.
Auch die Frage, ob eine Abordnung mit dem Ziel der Versetzung ausgespro-
chen werden kann, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die
Rechtmäßigkeit der Abordnung kann nicht überprüft werden, weil nur die Ver-
setzung Streitgegenstand der mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterver-
folgten Anfechtungsklage ist.
b) Besteht ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung im Sinne von § 26
Abs. 1 Satz 1 BBG a.F., hat der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden, ob er von der Versetzungsbefugnis Gebrauch macht. Die Folgen
der Maßnahme für die private Lebensführung des Beamten sind aus Fürsorge-
gründen mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht in die Ermessensab-
wägung einzustellen. Der Dienstherr ist bei der Ausübung des Versetzungser-
messens an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (Urteile vom
22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <146 f.> = Buchholz 232
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§ 26 BBG Nr. 20 S. 29 f. und vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 -
BVerwGE 89, 199 <200 f.> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 34 S. 9 f.). Davon
ausgehend sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit
- vorrangig eine Umsetzung oder eine längere Abordnung
als milderes Mittel fordert,
- eine Berücksichtigung der spezifischen Eignung des
Beamten für die bislang wahrgenommenen Aufgaben
verlangt,
- einer „erkennbaren Fehlallokation von Personalressour-
cen“ entgegen steht,
nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO,
weil kein allgemeiner, über den vorliegenden Fall hinausgehender Klärungsbe-
darf erkennbar ist.
Es liegt auf der Hand, dass der Dienstherr nicht zum Mittel der Versetzung grei-
fen darf, wenn er dem dienstlichen Bedürfnis durch eine den Beamten weniger
belastende Umsetzung innerhalb der Beschäftigungsbehörde oder durch eine
Abordnung gleich wirksam Rechnung tragen kann. Ob dies der Fall ist, kann
nicht generell, sondern nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt
werden. Das Oberverwaltungsgericht hat dies zutreffend erkannt und seiner
Würdigung der Umstände des vorliegenden Falls zugrunde gelegt. Es hat den
festgestellten Sachverhalt nachvollziehbar dahingehend gewürdigt, auch auf-
grund der Uneinsichtigkeit des Klägers stelle nur dessen Versetzung an das
EBA ein erfolgversprechendes Mittel dar, um die durch die Petition erheblich
verschärften Spannungen und Verstimmungen dauerhaft abzubauen. Die An-
griffe des Klägers richten sich nicht gegen den rechtlichen Ansatz des Ober-
verwaltungsgerichts, sondern gegen dessen Rechtsanwendung im Einzelfall.
Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der
Beamte nicht geltend machen kann, die Versetzung sei ermessensfehlerhaft,
weil der Dienstherr seine besondere Eignung für die bislang wahrgenommenen
Aufgaben nicht bedacht habe. Der Beamte hat keinen Anspruch auf unverän-
derte und ungeschmälerte Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben. Vielmehr
kann der Dienstherr den Aufgabenbereich des Beamten aus jedem sachlichen
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Grund verändern, solange ihm ein amtsangemessener Aufgabenbereich ver-
bleibt. Besonderheiten der bisherigen Tätigkeit wie Vorgesetztenfunktion, Be-
förderungsmöglichkeiten, gesellschaftliches Ansehen oder ein besonderes Inte-
resse des Beamten an der Ausübung der Tätigkeit schränken das Ermessen
regelmäßig nicht ein (stRspr; vgl. nur Urteil vom 28. November 1991 a.a.O.
S. 201 bzw. S. 9 f.). Daher ist es Sache des Dienstherrn zu entscheiden, ob er
aus dienstlichen Gründen hinnimmt, dass sich der versetzte Beamte auf dem
neuen Dienstposten ebenso zeitaufwändig einarbeiten muss wie sein Nachfol-
ger.
c) Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob Fehler bei der personalvertretungs-
rechtlichen Beteiligung an einer beabsichtigten Personalmaßnahme unbeacht-
lich sein können, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
geklärt. Danach kann sich aus dem in § 46 VwVfG zum Ausdruck kommenden
allgemeinen Rechtsgrundsatz ergeben, dass auch eine Maßnahme, die aus
einem personalvertretungsrechtlichen Grund rechtswidrig ist, nicht der Aufhe-
bung unterliegt. Dies setzt voraus, dass eine Auswirkung des Fehlers auf Erlass
und Inhalt der Maßnahme offensichtlich ausgeschlossen ist (Urteil vom 9. De-
zember 1999 - BVerwG 2 C 4.99 - BVerwGE 110, 173 <180> = Buchholz 232
§ 35 BBG Nr. 4 S. 6). Dem entspricht, dass Rechtsfehler bei der Beteiligung
des Personalrats keinen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sin-
ne des § 55 Abs. 1 BDG begründen, wenn sich mit hinreichender Sicherheit
ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Ergebnis des Disziplinarver-
fahrens ausgewirkt haben kann. Es kommt darauf an, ob ein rechtsfehlerfreies
Verfahren mit Sicherheit zum gleichen Ergebnis geführt hätte (Urteil vom
24. Juni 2010 - BVerwG 2 C 15.09 - BVerwGE 137, 192 = Buchholz 235.1 § 55
BDG Nr. 6 < jeweils Rn. 19>).
Von diesem Anwendungsbereich des § 46 VwVfG ist das Oberverwaltungsge-
richt ausgegangen. Seine Sachverhaltswürdigung, angesichts der Zustimmung
des zuständigen Personalrats des BM… zu der Versetzung habe sich offen-
sichtlich nicht ausgewirkt, dass dieser Personalrat nicht von der Behördenlei-
tung, sondern vom Hauptpersonalrat eingeschaltet wurde, betrifft die Rechts-
anwendung im Einzelfall. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers sind
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nicht geeignet, einen allgemeinen, über den vorliegenden Fall hinausreichen-
den Klärungsbedarf zu begründen.
2. Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechts-
satz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prin-
zipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten
Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr;
vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 26). Nach diesem Maßstab hat der Kläger eine Diver-
genz offensichtlich nicht dargelegt. Der Kläger begründet seine Divergenzrü-
gen, indem er aus den bezeichneten Urteilen rechtliche Folgerungen für den
vorliegenden Fall zieht. Damit verkennt er, dass es für eine Divergenz im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ausschließlich darauf ankommt, ob ein prinzipiel-
ler Auffassungsunterschied zwischen Bundesverwaltungs- und Oberverwal-
tungsgericht besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vom Kläger bezeichneten Urteil vom
26. Mai 1966 - BVerwG 2 C 38.65 - (Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 7) den
Rechtssatz aufgestellt, aufgrund der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung
disziplinargerichtlicher Entscheidungen könne das dienstliche Bedürfnis für eine
Versetzung nicht auf Vorwürfe gestützt werden, von denen der Beamte durch
das Gericht freigesprochen worden sei. Davon kann das Oberverwaltungsge-
richt schon deshalb nicht abgewichen sein, weil im vorliegenden Fall keine dis-
ziplinargerichtliche Entscheidung ergangen ist.
Eine Abweichung des Oberverwaltungsgerichts von den Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 24. November 1983 - BVerwG 2 C 9.82 - (BVerwGE
68, 189 = Buchholz 238.390 § 67 SHPersVG Nr. 1) und vom 12. März 1987
- BVerwG 2 C 39.85 - (Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr. 4) scheidet schon
deshalb aus, weil sich diese Urteile mit Bedeutungsgehalt und Anwendungsbe-
reich des § 46 VwVfG nicht befassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich
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in diesen Urteilen nicht mit der Frage der Unbeachtlichkeit einer rechtsfehlerhaf-
ten personalvertretungsrechtlichen Beteiligung nach § 46 VwVfG, sondern mit
den Fragen auseinander gesetzt, ob ein Beteiligungsfehler vor Erlass einer Ent-
lassungsverfügung bis zum Abschluss des Vorverfahrens geheilt werden kann
(Urteil vom 24. November 1983 a.a.O.) oder zur Rechtswidrigkeit der Verfügung
führt (Urteil vom 12. März 1987 a.a.O.). Die Anwendung des § 46 VwVfG lag
jeweils fern, weil die Ergebnisrelevanz des Beteiligungsfehlers nicht zweifelhaft
sein konnte. Der vorliegende Fall ist ganz anders gelagert: Hier hat der zustän-
dige Personalrat des BM… der Personalmaßnahme rechtzeitig zugestimmt,
nachdem er nicht wie gesetzlich vorgesehen von der Behördenleitung, sondern
vom Hauptpersonalrat eingeschaltet wurde.
Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1999
- BVerwG 2 C 4.99 - (BVerwGE 110, 173 = Buchholz 232 § 35 BBG Nr. 4) kann
sich keine Divergenz ergeben, weil das Oberverwaltungsgericht den dort aufge-
stellten Rechtssatz zum Anwendungsbereich des § 46 VwVfG auf den vorlie-
genden Fall angewandt hat.
3. Der behauptete Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
liegt nicht vor. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass das Ober-
verwaltungsgericht die gerichtliche Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1
VwGO verletzt hat. Mit dem Vortrag, das Oberverwaltungsgericht hätte feststel-
len müssen, welche Beschwerden von Abgeordneten dem BM… Anlass zu der
Versetzung gegeben haben, hat der Kläger den Aufklärungsmangel offensicht-
lich nicht dargetan.
Die Tatsachengerichte haben auf der Grundlage ihrer materiell-rechtlichen Auf-
fassung zu entscheiden, welche Aufklärungsmaßnahmen sie ergreifen, insbe-
sondere welchen Beweisangeboten sie nachgehen. Die Aufklärungspflicht nach
§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlun-
gen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil es nach seinem Rechts-
standpunkt auf das Ermittlungsergebnis für den Ausgang des Rechtsstreits
nicht ankommt (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B
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108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 1 f. und vom 30. September 2011
- BVerwG 2 B 66.11 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 21 Rn. 16).
So liegt der Fall hier: Das Oberverwaltungsgericht hat das erforderliche dienstli-
che Bedürfnis für die Versetzung des Klägers aufgrund des Inhalts seiner Peti-
tion bejaht. Nach seiner rechtlichen Würdigung war die Petition für sich ge-
nommen geeignet, die für die Aufgabenerfüllung bedeutsamen Arbeitsbezie-
hungen des BM… zu Abgeordneten des Bundestags zu belasten und das An-
sehen des BM… zu mindern. Nach diesem Rechtsstandpunkt kam es nicht da-
rauf an, welche Abgeordneten sich mündlich über den Kläger beschwerten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52
Abs. 2 GKG.
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