Urteil des BVerwG vom 16.05.2006

Kostenregelung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 16.06
OVG 3 A 629/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 29. März 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestset-
zung bedarf es wegen der hier anwendbaren Kostenregelung nach Nr. 5502
des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
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