Urteil des BVerwG vom 15.11.2004

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 16.04 (künftig: 2 C 36.04)
OVG 3 LB 38/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e und Dr. H e i t z
beschlossen:
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberver-
waltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen
seinen Beschluss vom 3. Dezember 2003 wird aufgehoben.
Die Revision der Klägerin wird zugelassen.
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Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vor-
behalten.
G r ü n d e :
Die Revision der Klägerin ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO zuzulassen. Im
Revisionsverfahren kann rechtsgrundsätzlich geklärt werden, welchen Sorgfaltsmaß-
stab der Dienstherr bei dem Erlass von Beförderungsentscheidungen zu beachten
hat, um den Vorwurf der Fahrlässigkeit auszuschließen. Zudem beruht die Beru-
fungsentscheidung auf einer Abweichung von dem Urteil des Senats vom 21. August
2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <379>, soweit es um die Verteilung
der Darlegungs- und Beweislast bei ungeklärtem hypothetischem Kausalverlauf geht.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 36.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Albers Dr. Kugele Dr. Heitz