Urteil des BVerwG vom 11.07.2003
Freier Mitarbeiter, Rechtliches Gehör, Schüler, Abhängigkeitsverhältnis
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BESCHLUSS
BVerwG 2 B 16.03
VGH 3 B 01.2302
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
3. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 4 014,94 € (entspricht 7 852,54 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Keiner der vom Kläger geltend gemachten Zulassungs-
gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegt vor.
Für rechtsgrundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig hält der Kläger die Frage,
ob eine Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne von § 51 Abs. 1 SVG in der bis
zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung auch dann vorliegt, wenn der Versor-
gungsempfänger nach dem zugrunde liegenden Honorarvertrag als freier Mitarbeiter
Musikunterricht bei einer städtischen Musikschule im Umfang von drei Unterrichtsstun-
den pro Woche erteilt und hierbei Zeit, Ort und Inhalt seiner Unterrichtstätigkeit im We-
sentlichen selbständig gestaltet, diese Tätigkeit aber nicht an Dritte (Subunternehmer)
übertragen darf, sonst keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt, keine weiteren Schüler
hat, nur für die jeweils erbrachte Stunde bezahlt wird, sich jeweils für ein Schuljahr ver-
pflichtet und schließlich keine Provision für den Verkauf von Musikinstrumenten an die
Schüler annehmen darf.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Sie
bezieht sich auf die konkreten Umstände eines Einzelfalls und ist in dieser Form einer grund-
sätzlichen Klärung nicht zugänglich. Von grundsätzlicher Bedeutung sind lediglich die gene-
rellen Kriterien, nach denen eine selbständige (die Ruhensvorschriften nicht auslösende)
Tätigkeit von einer unselbständigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst abzugrenzen ist. Die Be-
schwerde legt nicht dar, dass die zu dieser Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts entwickelten Kriterien, die das Berufungsgericht herangezogen hat, weiterer
Ausformung bedürfen. Ob das Berufungsgericht diese Kriterien im Einzelfall zutreffend an-
gewandt hat, ist keine Frage, die der Sache grundsätzliche Bedeutung verleiht. Im Übrigen
würde sich die Frage auf der Grundlage der jetzt geltenden Rechtslage nicht stellen, da
nunmehr Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit gleichermaßen als Er-
werbseinkommen im Sinne der Ruhensregelung gelten (§ 53 Abs. 5 SVG in der Fassung
vom 6. Mai 1999 - BGBl I S. 882). Einer weiteren Klärung ausgelaufenen Rechts kommt re-
gelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu; Gesichtspunkte, die dafür sprechen könnten,
dass es hier anders liegt, legt die Beschwerde nicht hinreichend dar.
Das Berufungsurteil weicht auch nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von Entschei-
dungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Auf die Entscheidung des Bundesverwaltungs-
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gerichts vom 21. Dezember 1982 - BVerwG 6 C 68.78 - (BVerwGE 66, 324), auf die auch
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 86.83 -
(BVerwGE 72, 174) Bezug nimmt, hat sich das Berufungsgericht selbst berufen und ihr die
von ihm herangezogenen Rechtssätze entnommen. Sollte es einen dieser Rechtssätze un-
richtig angewandt haben, so läge darin keine Divergenz (vgl. Beschluss vom 10. Juli 1995
- BVerwG 9 B 18.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 264 S. 14 m.w.N.; stRspr).
Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensfehler der Verletzung des rechtlichen
Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.
Der Kläger beanstandet in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht stütze die Annah-
me einer unselbständigen Tätigkeit gerade auf die Merkmale, die das Verwaltungsgericht für
unerheblich gehalten habe. Diese Merkmale sind indessen, wie die Beschwerde selbst nicht
verkennt, bereits vom Verwaltungsgericht erörtert worden. Der Kläger hatte somit Gelegen-
heit und Anlass, zu ihnen im Berufungsverfahren Stellung zu nehmen. Dasselbe gilt von den
Verboten, Provisionszahlungen von Musikalienhändlern anzunehmen und Unterrichtsleistun-
gen auf Dritte zu übertragen. Nachdem beide Parteien und das Verwaltungsgericht überein-
stimmend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen sind, dass
für die Abgrenzung die gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind, stellt es keinen
Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, insbesondere keine Überra-
schungsentscheidung dar, wenn das Berufungsgericht aus den beiden Parteien bekannten
Umständen andere Schlussfolgerungen zieht als das Verwaltungsgericht. Es verstößt auch
nicht gegen das genannte Gebot, wenn - was offen bleiben kann - das Berufungsgericht mit
seiner Annahme geirrt haben sollte, ein Verbot der Übertragung der Dienstleistung auf Dritte
sei typisch für ein Abhängigkeitsverhältnis. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs
schützt nicht davor, dass das Gericht aus den zugrunde liegenden Tatsachen einen unzutref-
fenden Schluss zieht.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Silberkuhl Dr. Kugele Groepper